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Wirtschaft im Südwesten

3 | 2018

54

Praxiswissen

RECHT

Vertretungsmacht

Wann Insichgeschäfte zulässig sind

V

ertritt der Geschäftsführer einer Gesellschaft beim

Abschluss eines Geschäfts zugleich auf der ande-

ren Seite sich selbst oder einen Dritten, liegt ein soge-

nanntes Insichgeschäft vor. Insichgeschäfte sind nach

Paragraf 181 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)

grundsätzlich unzulässig, jedoch gibt es zwei Ausnah-

men: Entweder der handelnde Geschäftsführer wurde –

generell oder für das betreffende Geschäft - von den

Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB befreit, oder

das Insichgeschäft wurde lediglich zur Erfüllung einer

vorab eingegangenen Verpflichtung getätigt.

Mit der zuletzt genannten Ausnahme hat sich jüngst

der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt (Urteil vom

18. Oktober 2017, Az.: I ZR 6/16). Die Besonderheit

des Falles lag darin, dass die auf beiden Seiten han-

delnde Geschäftsführerin interne Befugnisse über-

schritt, als sie einen Markenlizenzvertrag abschloss.

Zum Abschluss dieses Vertrages hatte sich die von ihr

vertretene Gesellschaft vorher im Zusammenhang mit

einem Anteilskaufvertrag verpflichtet. Dennoch hätte

die Geschäftsführerin hierfür die vorherige Zustimmung

eines weiteren Geschäftsführers benötigt. Weil das

Geschäft aber in Erfüllung einer vorher eingegangenen

Pflicht erfolgte und somit nicht nachteilig für die GmbH

war, hielt es der BGH für wirksam.

Abzuwarten bleibt, wie der BGH in weiteren Entschei-

dungen die „Nachteiligkeit“ näher ausfüllen wird. Es

bleibt zu hoffen, dass der BGH die Anforderungen nicht

zu formalistisch sieht und lediglich ein Korrektiv für

missbräuchliche Verhaltensweisen des Geschäftsfüh-

rers postuliert.

Jan Henning Martens,

Friedrich Graf von Westphalen

Verkauf von Kundendaten

Nur mit Einwilligung der Betroffenen

S

ollen personenbezogene Kundendaten als Vermö-

genswert von einer verantwortlichen Stelle auf eine

andere übertragen werden, müssen die betroffenen

Kunden einwilligen. Das muss in datenschutzrechtlich

ausreichender Form geschehen, das heißt freiwillig,

zweckgebunden, informiert und vom übrigen Vertrags-

text besonders abgegrenzt. Dies hat nicht nur Auswir-

kungen für den gewerblichen Adresshandel, sondern

sollte auch im Rahmen von Unternehmenskäufen be-

dacht werden. Denn oftmals sind die Kundendaten einer

der wesentlichen Vermögenswerte eines zu erwerben-

den Unternehmens.

Fehlt die Einwilligung der Kunden oder entspricht sie

nicht den formalen Anforderungen, kann dies nach ei-

nem neueren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main (Urteil vom 29. Januar 2018 – Az. 13 U 165/16)

zur (Teil-)Nichtigkeit des Unternehmenskaufvertrags füh-

ren. Dies kann ein erhebliches wirtschaftliches Risiko

für die an einer Transaktion beteiligten Vertragspartei-

en bedeuten. Der Käufer, der die Kundendaten nicht

bekommt, obwohl sie ihm zugesagt wurden, dürfte Ga-

rantieansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

Außerdem drohen sowohl dem Verkäufer, der Kundenda-

ten ohne Einwilligung übermittelt, als auch dem Käufer,

der sich diese auf diese Weise beschafft, ab dem 25.

Mai dieses Jahres mit dem Inkrafttreten der Europä-

ischen Datenschutzgrundverordnung Geldbußen von

bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten

weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen

Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der beiden Beträge

höher ist.

Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung, ob zu erwer-

bende Daten zulässigerweise erhoben und gespeichert

wurden und ob sie ohne weitere Einwilligung der Kunden

auf den Käufer übertragen werden können, unentbehr-

lich.

Lukas Kalkbrenner, Friedrich Graf von Westphalen

Eine Verpflich-

tung muss

erfüllt werden

Auswirkungen

auf den Unter-

nehmenskauf

Der Datenschutz hat auch

Auswirkungen auf den

Firmenverkauf - zum Beispiel,

wenn dabei auch Kundenda-

ten weitergegeben werden

sollen.

Bild: sdecoret - Fotolia