Wirtschaft im Südwesten
3 | 2018
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Praxiswissen
RECHT
Vertretungsmacht
Wann Insichgeschäfte zulässig sind
V
ertritt der Geschäftsführer einer Gesellschaft beim
Abschluss eines Geschäfts zugleich auf der ande-
ren Seite sich selbst oder einen Dritten, liegt ein soge-
nanntes Insichgeschäft vor. Insichgeschäfte sind nach
Paragraf 181 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)
grundsätzlich unzulässig, jedoch gibt es zwei Ausnah-
men: Entweder der handelnde Geschäftsführer wurde –
generell oder für das betreffende Geschäft - von den
Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB befreit, oder
das Insichgeschäft wurde lediglich zur Erfüllung einer
vorab eingegangenen Verpflichtung getätigt.
Mit der zuletzt genannten Ausnahme hat sich jüngst
der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt (Urteil vom
18. Oktober 2017, Az.: I ZR 6/16). Die Besonderheit
des Falles lag darin, dass die auf beiden Seiten han-
delnde Geschäftsführerin interne Befugnisse über-
schritt, als sie einen Markenlizenzvertrag abschloss.
Zum Abschluss dieses Vertrages hatte sich die von ihr
vertretene Gesellschaft vorher im Zusammenhang mit
einem Anteilskaufvertrag verpflichtet. Dennoch hätte
die Geschäftsführerin hierfür die vorherige Zustimmung
eines weiteren Geschäftsführers benötigt. Weil das
Geschäft aber in Erfüllung einer vorher eingegangenen
Pflicht erfolgte und somit nicht nachteilig für die GmbH
war, hielt es der BGH für wirksam.
Abzuwarten bleibt, wie der BGH in weiteren Entschei-
dungen die „Nachteiligkeit“ näher ausfüllen wird. Es
bleibt zu hoffen, dass der BGH die Anforderungen nicht
zu formalistisch sieht und lediglich ein Korrektiv für
missbräuchliche Verhaltensweisen des Geschäftsfüh-
rers postuliert.
Jan Henning Martens,
Friedrich Graf von Westphalen
Verkauf von Kundendaten
Nur mit Einwilligung der Betroffenen
S
ollen personenbezogene Kundendaten als Vermö-
genswert von einer verantwortlichen Stelle auf eine
andere übertragen werden, müssen die betroffenen
Kunden einwilligen. Das muss in datenschutzrechtlich
ausreichender Form geschehen, das heißt freiwillig,
zweckgebunden, informiert und vom übrigen Vertrags-
text besonders abgegrenzt. Dies hat nicht nur Auswir-
kungen für den gewerblichen Adresshandel, sondern
sollte auch im Rahmen von Unternehmenskäufen be-
dacht werden. Denn oftmals sind die Kundendaten einer
der wesentlichen Vermögenswerte eines zu erwerben-
den Unternehmens.
Fehlt die Einwilligung der Kunden oder entspricht sie
nicht den formalen Anforderungen, kann dies nach ei-
nem neueren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main (Urteil vom 29. Januar 2018 – Az. 13 U 165/16)
zur (Teil-)Nichtigkeit des Unternehmenskaufvertrags füh-
ren. Dies kann ein erhebliches wirtschaftliches Risiko
für die an einer Transaktion beteiligten Vertragspartei-
en bedeuten. Der Käufer, der die Kundendaten nicht
bekommt, obwohl sie ihm zugesagt wurden, dürfte Ga-
rantieansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
Außerdem drohen sowohl dem Verkäufer, der Kundenda-
ten ohne Einwilligung übermittelt, als auch dem Käufer,
der sich diese auf diese Weise beschafft, ab dem 25.
Mai dieses Jahres mit dem Inkrafttreten der Europä-
ischen Datenschutzgrundverordnung Geldbußen von
bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten
weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen
Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der beiden Beträge
höher ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung, ob zu erwer-
bende Daten zulässigerweise erhoben und gespeichert
wurden und ob sie ohne weitere Einwilligung der Kunden
auf den Käufer übertragen werden können, unentbehr-
lich.
Lukas Kalkbrenner, Friedrich Graf von Westphalen
Eine Verpflich-
tung muss
erfüllt werden
Auswirkungen
auf den Unter-
nehmenskauf
Der Datenschutz hat auch
Auswirkungen auf den
Firmenverkauf - zum Beispiel,
wenn dabei auch Kundenda-
ten weitergegeben werden
sollen.
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