Wirtschaft im Südwesten
3 | 2018
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Praxiswissen
STEUERN
W
er sich für den Erwerb ei-
nes bestehenden Unterneh-
mens interessiert, kommt um eine
detaillierte Analyse und Prüfung
des Zielunternehmens (sogenann-
te Due Diligence Prüfung) nicht
herum. Typische Bestandteile der
Due Diligence Prüfung sind unter
anderem die Prüfung der rechtli-
chen Struktur und Situation der
Gesellschaft, der Finanz-, Vermö-
gens- und Ertragslage, aber auch
der steuerlichen Verhältnisse. Die
Erkenntnisse werden in einem Due
Diligence Report strukturiert zu-
sammengetragen und dargestellt.
Besonders sensibel sind Berichts-
teile zu steuerlichen oder außer-
steuerlichen Rechtsverstößen.
Kein Wunder also, dass Due Diligence Reports für den
Betriebsprüfer höchst interessant sind – aber müssen
ihn Unternehmen auch herausgeben? Bei einer Be-
triebsprüfung richten sich die Mitwirkungspflichten
nach Paragraf 200, Absatz 1 der Abgabenordnung.
Danach hat das geprüfte Unternehmen insbesondere
Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen und an-
dere Urkunden vorzulegen. Eine Mitwirkung darf aber
nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des
steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhält-
nismäßig, erfüllbar und zumutbar ist. Daher besteht
allenfalls eine gestufte Vorlagepflicht:
1. Ergeben sich die im Report dargestellten Tatsachen
aus anderen (Original-)Dokumenten, muss deren Vor-
lage genügen.
2. Eine vollständige Vorlage des Reports ist nicht er-
forderlich; stattdessen wäre eine auszugsweise und/
oder teilgeschwärzte Fassung das mildere, gleich ge-
eignete Mittel.
3. In welchem Umfang und warum die Betriebsprüfer
die Vorlage jeweils verlangen, müssen die Prüfer im
Rahmen ihrer Ermessenserwägungen begründen. An-
dernfalls liegt schon deshalb ein gerichtlich voll über-
prüfbarer Ermessensfehler vor.
Stefan Lammel,
Friedrich Graf von Westphalen
Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Finanzinstitute tauschen Daten aus
D
ie Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung hat zur Bekämpfung der
Steuerhinterziehung bei Auslandssachverhalten einen
Standard zum automatischen Austausch von Informa-
tionen über Finanzkonten in Steuersachen entwickelt.
Danach werden künftig alle in einem Vertragsstaat
ansässigen Finanzinstitute bestimmte Daten über bei
ihnen geführte Konten von Personen, die in einem
anderen Vertragsstaat ansässig sind, erheben. Dazu
zählen Steuer- und Kontonummer, Jahressalden der
Konten und zugeschriebenen Erträge. Diese Daten wer-
den dann einmal jährlich von dem Finanzinstitut an eine
zentrale Finanzbehörde im jeweiligen Land übermittelt.
Diese leitet die Daten wiederum an eine zentrale Stelle
im Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers weiter. In
Deutschland übermittelt das Bundeszentralamt für
Steuern die im Inland gesammelten Daten an auslän-
dische Steuerbehörden und verteilt die empfangenen
Daten an die deutschen Finanzämter.
Die Standards sowie die Umsetzung sind im Finanz-
konten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) ge-
regelt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 hat das
Bundesfinanzministerium eine Staatenaustauschliste
bekanntgegeben, nach der mit 101 Ländern Infor-
mationen ausgetauscht werden. Der erstmalige Da-
tenaustausch soll am 30. September dieses Jahres
starten. Die nationalen Finanzinstitute müssen die
Finanzkontendaten zum 31. Juli übermittelt haben.
Der Steuerpflichtige erhält keinerlei Kenntnis über die
ausgetauschten Informationen.
Der internationale Steuerdatenaustausch wird die
Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte
nachhaltig verändern. Allerdings wird der Informa-
tionsaustausch weiterhin nicht lückenlos sein, da
einzelne Staaten dem Abkommen nicht beigetreten
sind – insbesondere in Afrika, Nahost und im pazifi-
schen Raum.
Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Keine Informa-
tionen über die
ausgetauschten
Daten
Bild: marcus_hofmann - Fotolia
Will ein Unternehmen ein an-
deres übernehmen, müssen
viele Dokumente vorgelegt
werden.
Betriebsprüfung bei geplantem Unternehmenskauf
Was die Betriebe dem Finanzamt zeigen müssen