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Wirtschaft im Südwesten

3 | 2018

56

Praxiswissen

STEUERN

W

er sich für den Erwerb ei-

nes bestehenden Unterneh-

mens interessiert, kommt um eine

detaillierte Analyse und Prüfung

des Zielunternehmens (sogenann-

te Due Diligence Prüfung) nicht

herum. Typische Bestandteile der

Due Diligence Prüfung sind unter

anderem die Prüfung der rechtli-

chen Struktur und Situation der

Gesellschaft, der Finanz-, Vermö-

gens- und Ertragslage, aber auch

der steuerlichen Verhältnisse. Die

Erkenntnisse werden in einem Due

Diligence Report strukturiert zu-

sammengetragen und dargestellt.

Besonders sensibel sind Berichts-

teile zu steuerlichen oder außer-

steuerlichen Rechtsverstößen.

Kein Wunder also, dass Due Diligence Reports für den

Betriebsprüfer höchst interessant sind – aber müssen

ihn Unternehmen auch herausgeben? Bei einer Be-

triebsprüfung richten sich die Mitwirkungspflichten

nach Paragraf 200, Absatz 1 der Abgabenordnung.

Danach hat das geprüfte Unternehmen insbesondere

Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen und an-

dere Urkunden vorzulegen. Eine Mitwirkung darf aber

nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des

steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhält-

nismäßig, erfüllbar und zumutbar ist. Daher besteht

allenfalls eine gestufte Vorlagepflicht:

1. Ergeben sich die im Report dargestellten Tatsachen

aus anderen (Original-)Dokumenten, muss deren Vor-

lage genügen.

2. Eine vollständige Vorlage des Reports ist nicht er-

forderlich; stattdessen wäre eine auszugsweise und/

oder teilgeschwärzte Fassung das mildere, gleich ge-

eignete Mittel.

3. In welchem Umfang und warum die Betriebsprüfer

die Vorlage jeweils verlangen, müssen die Prüfer im

Rahmen ihrer Ermessenserwägungen begründen. An-

dernfalls liegt schon deshalb ein gerichtlich voll über-

prüfbarer Ermessensfehler vor.

Stefan Lammel,

Friedrich Graf von Westphalen

Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Finanzinstitute tauschen Daten aus

D

ie Organisation für wirtschaftliche Zusammen-

arbeit und Entwicklung hat zur Bekämpfung der

Steuerhinterziehung bei Auslandssachverhalten einen

Standard zum automatischen Austausch von Informa-

tionen über Finanzkonten in Steuersachen entwickelt.

Danach werden künftig alle in einem Vertragsstaat

ansässigen Finanzinstitute bestimmte Daten über bei

ihnen geführte Konten von Personen, die in einem

anderen Vertragsstaat ansässig sind, erheben. Dazu

zählen Steuer- und Kontonummer, Jahressalden der

Konten und zugeschriebenen Erträge. Diese Daten wer-

den dann einmal jährlich von dem Finanzinstitut an eine

zentrale Finanzbehörde im jeweiligen Land übermittelt.

Diese leitet die Daten wiederum an eine zentrale Stelle

im Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers weiter. In

Deutschland übermittelt das Bundeszentralamt für

Steuern die im Inland gesammelten Daten an auslän-

dische Steuerbehörden und verteilt die empfangenen

Daten an die deutschen Finanzämter.

Die Standards sowie die Umsetzung sind im Finanz-

konten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) ge-

regelt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 hat das

Bundesfinanzministerium eine Staatenaustauschliste

bekanntgegeben, nach der mit 101 Ländern Infor-

mationen ausgetauscht werden. Der erstmalige Da-

tenaustausch soll am 30. September dieses Jahres

starten. Die nationalen Finanzinstitute müssen die

Finanzkontendaten zum 31. Juli übermittelt haben.

Der Steuerpflichtige erhält keinerlei Kenntnis über die

ausgetauschten Informationen.

Der internationale Steuerdatenaustausch wird die

Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte

nachhaltig verändern. Allerdings wird der Informa-

tionsaustausch weiterhin nicht lückenlos sein, da

einzelne Staaten dem Abkommen nicht beigetreten

sind – insbesondere in Afrika, Nahost und im pazifi-

schen Raum.

Claudio Schmitt, Bansbach GmbH

Keine Informa-

tionen über die

ausgetauschten

Daten

Bild: marcus_hofmann - Fotolia

Will ein Unternehmen ein an-

deres übernehmen, müssen

viele Dokumente vorgelegt

werden.

Betriebsprüfung bei geplantem Unternehmenskauf

Was die Betriebe dem Finanzamt zeigen müssen