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Ausgabe 11/2024
Aus der IHK
EU-Entwaldungsverordnung

Inkrafttreten soll verschoben werden

Das EU-Gesetz zum Schutz der Wälder soll erst ein Jahr gültig werden. Es gab viel Kritik an der Umsetzbarkeit.

Der Gültigkeitsbeginn der umstrittenen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 verschoben werden. Einen entsprechenden Vorschlag hat die EU-Kommission Anfang Oktober veröffentlicht. Formal muss dazu Artikel 38 der Verordnung geändert werden, wofür eine Beschlussfassung des EU-Parlaments und des EU-Ministerrats erforderlich ist. Ob die Gremien zustimmen und bis wann, ist derzeit nicht bekannt, vermutlich frühestens im November. Die Verordnung regelt, dass Produkte wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja und Holz nur in der EU verkauft werden dürfen, wenn dafür keine Wälder gerodet oder geschädigt wurden.

Die Chancen für eine Verschiebung dürften groß sein, da von vielen Seiten kritisiert wird, dass die Verordnung in der Praxis in weiten Teilen nicht umsetzbar ist. Denn sie soll für Holz und weitere Rohstoffe aus allen Staaten der Erde gelten, und deren Herkunft soll quasi parzellenscharf ermittelt und dokumentiert werden, was je nach Länge der Lieferkette praktisch unmöglich sein dürfte. Viele Unternehmen (nicht nur Importeure) müssten detaillierte Daten in eine neue EU-Plattform hochladen, die frühestens im November oder Dezember 2024 freigeschaltet wird. Die Daten dazu werden jedoch auf absehbare Zeit nicht vollständig verfügbar sein, weshalb die EUDR eine immense Bürokratie verursachen wird.

Vorgeschlagene neue Fristen:
• Für große und für mittlere Unternehmen ist eine Verschiebung auf 30. Dezember 2025 geplant, für Kleinst- und kleine Unternehmen auf 30. Juni 2026.
• Auch in Artikel 29 schlägt die EU-Kommission eine zeitliche Änderung vor: Sie will bis 30. Dezember 2025 eine Liste der Staaten veröffentlichen, für die nur ein geringes oder aber ein hohes Risiko gilt. Betroffene Rohstoffe aus Staaten mit künftig geringem Risiko fallen dennoch unter viele Verordnungsbestimmungen, aber nicht unter die Artikel 10 und 11 (Risikobewertung und Risikominderung).

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht. Diese sind unter anderem über die Homepage der IHK Südlicher Oberrhein (Suchwort „EUDR“) abrufbar, ebenso eine Erweiterung der EU-Fragen und -Antworten, vorerst nur auf Englisch. Ba

Kontakt

IHK Südlicher Oberrhein: Wilfried Baumann, 0761 3858-265, wilfried.baumann@freiburg.ihk.de
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: Carmen Herzberg, 07721 922-140, herzberg@vs.ihk.de
IHK Hochrhein-Bodensee: Lena Gatz, 07622 3907-268, lena.gatz@konstanz.ihk.de

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