Als dieser Beitrag entstand, stieg die Zahl der mit dem Coronavirus Infizierten massiv. Das öffentliche Leben wurde heruntergefahren, die meisten Restaurants und Einzelhändler mussten schließen. Betriebe fast aller Branchen waren von den Auswirkungen der Pandemie betroffen. Wir geben hier einen Überblick zu wichtigen Fragen und Hilfen für Unternehmen. Dabei gilt: Es kann permanent Änderungen geben. Darüber informieren die IHKs auf ihren Websites.
Welche finanziellen Hilfen gibt es für Unternehmen?
Bund und Land gewähren Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiten einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dafür hat das Bundeswirtschaftsministerium zusammen mit den Landesministerien ein Soforthilfeprogramm gestartet für gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Freiberufler, die sich unmittelbar infolge der Coronapandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden. Die Soforthilfe ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt und beträgt jeweils für drei Monate bis zu 9.000 Euro für Soloselbstständige und Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten, 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sowie 30.000 Euro für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten. In Baden-Württemberg sollen (Stand 23. März) die Industrie- und Handelskammern die Prüfung der Anträge übernommen. Details sowie den Link zum Antrag unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona
Alle Unternehmen, die wegen der Coronakrise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, können leichter an Kredite kommen. Seit 23. März gibt es dafür ein Sonderprogramm des Bundeswirtschaftsministeriums und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Es beinhaltet für Kredite bis zu drei Millionen Euro niedrigere Zinssätze, eine vereinfachte Risikoprüfung und höhere Haftungsfreistellungen. Das Sonderprogramm wird über den „KfW-Unternehmerkredit“ und den „ERP-Gründerkredit – Universell“ umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert wurden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW. Der „KfW Kredit für Wachstum“ steht jetzt auch Unternehmen bis zu einer Umsatzgrenze von fünf Milliarden (bisher zwei Milliarden) Euro zur Verfügung.
Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Sie können Bürgschaftsentscheidungen bis 250.000 Euro jetzt eigenständig und innerhalb von drei Tagen fällen (regulär dauert das meist mehrere Wochen). Von dem ursprünglich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegten Großbürgschaftsprogramm können nun auch Betriebe außerhalb solcher Regionen profitieren (https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de).
Zudem können Unternehmen zusätzliche KfW-Sonderprogramme nutzen. Dafür stellt die Bundesregierung Garantievolumina von mindestens 460 Milliarden Euro zur Verfügung. Und sie vergibt – ähnlich wie in der Finanzkrise 2009 – Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften), um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.
Anlaufstelle für all diese Programme ist die Hausbank.
Der Weg zur Soforthilfe
Unternehmen, die wegen der Coronapandemie in existenzielle Not geraten sind und Soforthilfe der Landesregierung beantragen möchten, müssen dies online machen unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona/
Die ausgefüllten Anträge müssen eingescannt oder abfotografiert und dann hochgeladen werden unter www.bw-soforthilfe.de
Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Jedes Unternehmen, das zumindest einen Mitarbeiter hat, wobei das Kurzarbeitergeld in der Regel nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gezahlt wird. Das heißt ausgenommen sind Minijobber und unter Umständen auch geschäftsführende Gesellschafter. Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit zunächst bei der Arbeitsagentur anzeigen, spätestens in dem Monat, in dem er die Kurzarbeit leistet. Wichtig: Kurzarbeit muss unvermeidbar, das heißt alle anderen Möglichkeit wie Überstundenabbau, Urlaub oder alternative Beschäftigungsmöglichkeiten müssen so weit wie möglich ausgeschöpft sein. Der Antrag muss nachvollziehbare Gründe für die Kurzarbeit enthalten, etwa Betriebsschließungen aufgrund von Verordnungen oder wegfallende Lieferketten. Und Kurzarbeit muss vorübergehend sein; Kurzarbeitergeld wird höchstens für zwölf Monate gezahlt. Es ist eine Erstattungsleistung, die der Arbeitgeber mit der Agentur für Arbeit abrechnet (unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke) und dann ausbezahlt bekommt. Am 13. März wurden folgende erleichterte Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld verkündet, die rückwirkend zum 1. März gelten: Der erforderliche Anteil der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb wurde von einem Drittel auf zehn Prozent gesenkt. Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld. Und die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus, Servicehotline für Arbeitgeber 0800 45555-20
Gibt es steuerliche Erleichterungen?
Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Finanzministerien der Länder „Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen“ beschlossen. Das bedeutet: Fällige Steuern (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) können zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Coronakrise eingebrochen sind. Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Für die Anträge gibt es ein vereinfachtes Formular unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus
Darüberhinaus können auch die Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, die Körperschaftsteuer und in Bezug auf den Gewerbesteuer-Messbetrag gesenkt werden. Wer wegen der Coronapandemie Probleme hat, seine Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, kann Fristverlängerungen beantragen.
Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet.
Wer die Umsatzsteuervoranmeldungen mit einem Monat Verzögerung einreicht, weil er eine Dauerfristverlängerung beantragt hat, musste ein Elftel der Vorjahres-Umsatzsteuer-Zahllast als Sondervorauszahlung leisten. Diesen Liquiditätsabfluss können sich betroffene Unternehmer wieder erstatten lassen. Das hilft gerade auch kleineren Unternehmern.
Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist – so die Ankündigung der Bundesregierung.
Lassen sich Insolvenzen hinauszögern oder vermeiden?
Das Bundesjustizministerium bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September dieses Jahres vor. Voraussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Coronapandemie beruht, öffentliche Hilfen beantragt wurden, es Sanierungs-/Finanzierungsverhandlungen gibt und begründete Aussichten auf eine Sanierung des Unternehmens bestehen. Eine Verlängerung der Frist soll ermöglicht werden können. Weitere Informationen unter www.bmjv.de
Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter infiziert sind oder unter Quarantäne gestellt werden?
Das Gesundheitsamt kann nach den Paragrafen 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes Menschen unter Quarantäne stellen. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgelts. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber, innerhalb von drei Monaten kann er nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beiträge stellen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch schon unmittelbar nach dem Eintritt des Quarantänefalls einen Vorschuss beantragen. Wenn der Betroffene krank beziehungsweise tatsächlich infiziert ist, gelten zwar grundsätzlich die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Kleinere Unternehmen, die die Umlage U1 an die Krankenkasse zahlen, erhalten dabei einen Teil der für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Entgeltfortzahlung von der Krankenkasse ersetzt. Wird durch das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, ist dies als der vorrangige Hinderungsgrund zu betrachten, sodass auch hier der Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz greift und die Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit vorgeht.
Welche Fürsorgepflichten haben Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten?
Der Arbeitgeber ist dazu angehalten, die ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine Belegschaft zu schützen. Hierzu gehören Aufklärungsmaßnahmen sowie die Zurverfügungstellung des erforderlichen Hygieneschutzes wie etwa Händedesinfektionsmittel.
Wie kann ich Kunden oder Mitarbeiter ohne Deutschkenntnisse schnell informieren?
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält unter www.infektionsschutz.de Infografiken und Hygienetipps in sechs Sprachen zum Herunterladen bereit.
Wie reagieren bei einem Verdachtsfall im Unternehmen oder bei infizierten Mitarbeitern?
Treten bei Mitarbeitern in einem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollte sich der Unternehmer unmittelbar an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Zur Meldung verpflichtet ist allerdings nur ein bestimmter, in Paragraf 8 des Infektionsschutzgesetzes definierter Personenkreis. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert es darüber, wie man sich zu verhalten hat. Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Unternehmen mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heimquarantäne anordnen.
Wann haben Mitarbeiter das Recht, im Homeoffice zu arbeiten?
Es gibt keinen Anspruch auf Homeoffice. Arbeiten im Homeoffice kommt nur nach entsprechender Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Betracht. Der Arbeitnehmer darf nicht, nur, weil er Bedenken hat, seine Tätigkeit eigenmächtig in das Homeoffice verlegen. Er bleibt so lange, wie er nicht Gefahr läuft, seine Gesundheit zu beeinträchtigen, zur Arbeitsleistung verpflichtet. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern, weil Kindertagesstätte, Kindergarten oder Schule schließt und er daher die Betreuung für sein Kind während der Arbeitszeit übernehmen muss, wird teilweise ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches angenommen. Es ist allerdings eher davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet ist, da es sich nicht um eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ handelt. Es steht vielmehr von Beginn an fest, dass die Schulen und Kitas für mehrere Wochen geschlossen werden. Der Arbeitnehmer hat auch in diesem Fall grundsätzlich die Pflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Kann er dies aus persönlichen organisatorischen Gründen nicht tun, verliert er grundsätzlich seinen Anspruch auf Vergütung.
Links
Über alle Hilfen für Unternehmen informieren die IHKs
www.konstanz.ihk.de
www.ihk-sbh.de/coronavirus 07721 922-0
www.suedlicher-oberrhein.ihk.de
Infos zum Soforthilfeprogramm des Landes gibt es unter
https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona/
Erhalte ich als Selbstständiger wegen angeordneter Quarantäne eine Entschädigung?
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.
Wer kommt für Ausfälle auf, wenn ein Auftrag wegen des Coronavirus unter Berufung auf „höhere Gewalt“ platzt?
Darauf gibt es keine pauschale Antwort, die immer stimmt. Denn vermeintlich ähnliche Einzelfälle sind in wichtigen Details unterschiedlich gelagert. Wer beispielsweise einfach Termine innerhalb Deutschlands mit der Begründung absagt, wegen des Coronavirus seien Reisen unmöglich, kann sich aktuell in der Regel nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Anders kann der Fall liegen, wenn ein Betrieb vom örtlichen Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird oder eine Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagt wird. Meistens empfiehlt es sich, bei aktuellen Problemen oder Stornierungen mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischem Recht geschlossen worden sind. Auch auf die Frage, in welcher Form eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für „höhere Gewalt“) im Zuge der Corona-Krise greift, gibt es die klassische Juristen-Antwort: Es kommt darauf an.
www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/international/aktuelles/corona-virus-hoehere-gewalt-4701112
Welche Versicherungen zahlen für Ausfälle?
Zwar haben die meisten mittleren und großen Unternehmen Ertragsausfallversicherungen, allerdings decken diese in der Regel nur namentlich benannte Sachgefahren wie beispielsweise Brände ab und keine Ertragsausfälle infolge einer Pandemie. Das gleiche gilt für Betriebsschließungsversicherungen, die in der Regel nur greifen, wenn drei konkrete Sachverhalte zutreffen (1. Besteht für den vorliegenden Krankheitserreger Deckung in der betroffenen Police? 2. Liegt eine behördliche Schließungsanordnung vor? 3. Ist diese Anordnung auf den konkreten, versicherten Betrieb beziehungsweise Versicherungsnehmer bezogen, also keine Allgemeinverfügung?) Selbst bei den sehr neuen sogenannten „Non Dammage Business Interruption“-Versicherungen, also Betriebsunterbrechungsversicherungen, die keinen Sachschaden voraussetzen, ist derzeit fraglich, ob Deckung bestehen würde. Fachleute sind sich einig, dass sie Covid-19-Ausfälle nicht abdecken. Anders als bei Sach- gibt es bei Personenversicherungen wie Krankenversicherungen keinen Risikoausschluss, das heißt sie greifen und sichern die im Zusammenhang mit einer Coronaerkrankung entstehenden medizinischen Kosten ab. Gleichermaßen Kreditversicherungen: Wenn Betriebe infolge der Coronakrise zahlungsunfähig sind, übernimmt die Versicherung hier fällige Zahlungen. Grundsätzlich gibt es auch Ausfallversicherungen, beispielsweise für Messen oder andere große Veranstaltungen. Diese sind bislang aber wenig verbreitet und enthalten meist keine Krankheiten als Ausfallgrund. Hier könnte es künftig ein Umdenken und auch neue Produkte geben. Nach der Sars-Epidemie 2003 hatten große Versicherer und Rückversicherer sogenannte Pandemic Center und spezifische Policen eingerichtet. Die Kunden haben diese Produkte aber nicht angenommen.
Was ist zu beachten, wenn Mitarbeiter in einem Risikogebiet wie dem Elsass wohnen und nicht mehr in den Betrieb kommen dürfen?
Ein infolgedessen eingetretener Arbeitsausfall beruht in der Regel auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des Paragrafen 96 Absatz. 1 Nr. 1 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Damit ist ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mithilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes grundsätzlich möglich, wenn die Arbeitnehmer und Beschäftigten auch tatsächlich von einem Entgeltausfall betroffen sind und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig ist, dass Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.
Für wen sind die Grenzen zu Frankreich und der Schweiz noch offen?
Zur Zeit des Redaktionsschlusses (23. März) benötigten Berufspendler zwischen Frankreich und Deutschland einen „Berechtigungsschein zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung (Berufspendlerverkehr)“. Diesen muss der Arbeitgeber ausfüllen, Stadt oder Gemeinde, in der das Unternehmen gemeldet ist, müssen die Richtigkeit der Angaben mit Unterschrift und Siegel bestätigen. Auch Waren dürfen nur noch mit triftigem Grund eingeführt werden. Das Formular gibt es unter
www.suedlicher-oberrhein.ihk.de ( 4731890), den aktuellen Stand unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf
Die Grenze zur Schweiz ist geschlossen, passieren dürfen allerdings: Schweizer Bürger, Personen mit einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung, einer Grenzgängerbewilligung, einem von der Schweiz ausgestelltem Visum oder einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. Außerdem Freizügigkeitsberechtigte, die einen beruflichen Grund für die Einreise haben und eine Meldebestätigung besitzen, gewerbliche Warentransporte mit Warenlieferschein, Durchreisende und Spezialisten, die im Gesundheitsbereich von großer Bedeutung sind. Details: www.sem.admin.ch
Was kann man tun, wenn Lieferanten aus dem Ausland wegbrechen?
Wenn Unternehmen Ausfälle in der Lieferkette kurz- oder langfristig ausgleichen wollen und neue Geschäftspartner irgendwo auf dem Globus suchen, ist das Netz der Auslandshandelskammern (AHKs) eine Option. Die AHKs vernetzen weltweit in mehr als 90 Gastländern deutsche und dort ansässige Unternehmen miteinander: www.ahk.de
Wie können sich Unternehmen künftig auf Pandemien oder andere existenzielle Krisen vorbereiten?
Dabei hilft das Erstellen eines Pandemieplans. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat ein Handbuch zur betrieblichen Pandemieplanung für das Influenzavirus veröffentlicht, das unter www.dguv.de abgerufen werden kann. Es soll als Ratgeber für Betriebe dienen, die einen eigenen Pandemieplan aufstellen wollen, um der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern gerecht zu werden und gleichzeitig den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. Im Falle einer unternehmerischen Krise ist die Liquiditätsplanung und -sicherung zentral. Die IHKs haben einen Leitfaden zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement erarbeitet, der hier heruntergeladen werden kann.
Wie können Unternehmer ihren Betrieb generell vor Krisen schützen, von einer Überschwemmung bis zum plötzlichen Tod des Chefs?
Die IHK hat ein Notfallhandbuch für Unternehmer erstellt, das in ruhigen Zeiten vorbereitet werden muss. Man kann es kostenfrei beziehen oder herunterladen unter www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/notfallhandbuch. Im laufenden Betrieb muss man den Blick dafür behalten, dass die Liquidität und ein straffes Kostenmanagement elementar sind.
Text: mae/kat/upl
Bilder: Graphikbuero GEBHARD | UHL
Quellen: DIHK, Stephanie Mayer (Friedrich Graf von Westphalen), Florian Karle (Südvers), Jens Rhode (Badische Treuhand), Agentur für Arbeit, Landes- und Bundeswirtschaftsministerium, Christina Gehri/Christian Müller (IHK Südlicher Oberrhein), Susanne Tempelmeyer-Vetter (IHK Hochrhein-Bodensee), Wolf-Dieter Bauer (IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg)
IHK-Prüfungen
Alle IHK-Prüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind vorerst bis zum 24. April abgesagt. Das betrifft die bundeseinheitlichen Abschlussprüfungen Teil 1 in allen Ausbildungsberufen, alle Weiterbildungsprüfungen und die AdA-Prüfung. Die aktuell angesetzten Azubi-Zwischenprüfungen für das Frühjahr 2020 entfallen ersatzlos. Wann die Prüfungen nachgeholt werden können, ist derzeit noch offen.