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Ausgabe 10/2025
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Data Act

Neue Freiheit oder neue Fesseln?

Europas Data Act krempelt den Umgang mit Daten um, die etwa durch Produktnutzung generiert werden: Nutzer sollen leichteren Zugriff erhalten. Für Unternehmen bedeutet das neue EU-Gesetz tiefgreifende Pflichten – und potenzielle Risiken.

Peggy Müller Foto: Advant Beiten

Haben Sie sich auch schon einmal darüber geärgert, dass Sie eine Maschine fürs Unternehmen erworben haben und nun die Wartung bis zum Sankt Nimmerleinstag von ebendieser Firma durchführen lassen müssen, weil nur diese den Zugriff auf die von der Maschine generierten Daten hat? Genau dieser Thematik widmet sich der Data Act. Das europäische Gesetz ist seit dem 12. September in weiten Teilen wirksam. Und obwohl es eine Vielzahl von grundlegend neuen Verpflichtungen mit sich bringt, erhält das Gesetz bislang verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit. Laut einer Bitkom-Umfrage haben bislang nur fünf Prozent der Unternehmen die Vorgaben des Data Act vollständig oder teilweise umgesetzt.

Worum geht es im Kern?
Ein primäres Ziel des neuen Gesetzes ist es, Datenzugang und -nutzung für Verbraucher und Unternehmen zu erleichtern. Datensilos sollen aufgebrochen werden. Hierzu müssen Produkte zukünftig so konzipiert und hergestellt werden, dass die bei ihrer Nutzung erzeugten Daten standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher und direkt zugänglich sind. Das gilt etwa für Haushaltsgeräte und Konsumgüter, Medizin- und Gesundheitsprodukte, industrielle Maschinen und Anlagen. Dabei geht es beispielsweise um Daten über die Leistung oder Nutzung.
Damit nicht genug. Der Hersteller bzw. der Verkäufer muss vor Abschluss von Kauf-, Miet- oder Leasingverträgen dem Nutzer auch klare und ausreichende Informationen bereitstellen, wie auf die erzeugten Daten zugegriffen werden kann. Was des einen Freud, ist des anderen Leid: Der Data Act verlangt von den betroffenen Unternehmen ferner, dass sie den Nutzer informieren, wie er die Daten an einen Dritten weitergeben kann. Die Intention ist klar: hierdurch sollen beispielsweise externe Reparaturen gefördert werden. Es bedeutet aber gleichzeitig, dass diese weitreichende Datenbereitstellungspflicht, die nach dem Willen des Gesetzgebers unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und bestenfalls in Echtzeit zu erfolgen hat, von Unternehmen frühzeitig bei der technischen Umsetzung in der Produktentwicklung berücksichtigt werden muss.
Ein weiteres Ziel des Data Act ist es, den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten wie Cloud-Diensten zu erleichtern. Dies wird als wesentliche Voraussetzung für eine florierende Datenwirtschaft angesehen. Das leuchtet ein, vermeidet es doch die so genannten Lock-in-Effekte und fördert damit den Wettbewerb. Konkret sieht der Data Act vor, dass ein Kunde in der Lage sein muss, bei einem Anbieterwechsel alle seine digitalen Vermögenswerte, einschließlich Daten, zu übertragen. Der Anbieter muss den Wechselvorgang unterstützen. Kündigungsfristen dürfen höchstens zwei Monate betragen. Ebenso soll der Übergangszeitraum bei Wechsel höchstens 30 Kalendertage betragen. Diese Regelungen werden stark kritisiert: Zwar mag eine Demigration von Daten bei Verbrauchern innerhalb kurzer Zeit möglich sein. Bei einer langjährigen komplexen Geschäftsbeziehung – man denke an Banken und deren IT-Dienstleistungen – dürfte eine solche eher Jahre in Anspruch nehmen. Wie anbieterseitige Anfangsinvestitionen, die bislang über gewisse Mindestlaufzeiten abgefedert wurden, nun refinanziert werden können, bleibt ein Rätsel.
Bei Verstößen gegen den Data Act drohen Bußgelder von bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Besonders brisant ist, dass die Vorschriften als Marktverhaltensregelungen gelten dürften – mit der Folge, dass Wettbewerber etwaige Verstöße abmahnen können.

Ausblick
Der Data Act bringt tiefgreifende Auswirkungen mit sich. Zum einen besteht dringender Handlungsbedarf bei allen, deren Produkte oder Dienste mit Daten agieren – getreu dem Grundsatz „Better safe than sorry“ sollten frühzeitig Abstimmungen mit der Produktentwicklung erfolgen. Zum anderen wird befürchtet, dass Wettbewerber versuchen werden, die bereitgestellten Daten zu nutzen. Auch wenn die Nutzung zur Entwicklung eines Konkurrenz-Produkts vom Data Act explizit untersagt wird, bestehen Zweifel, wie dies zu kontrollieren sein soll. Insgesamt bleibt abzuwarten, ob der Data Act das Zeug zum Innovationsmotor hat oder sich als Hemmnis entpuppt.

Peggy Müller

ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz bei Advant Beiten mit Sitz in Freiburg, Frankfurt u.a.

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