Ein Angebot der

  • IHK Südlicher Oberrhein
  • IHK Hochrhein-Bodensee
  • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Wirtschaft im Südwesten

Wirtschaft im Südwesten

  • Home
  • Ausgaben
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • Juli/August 2024
    • Juni 2024
    • Alle Ausgaben
  • Rubriken
    • Schwerpunkt
    • Unternehmen
    • Service
    • Regio Report
      • IHK Hochrhein-Bodensee
      • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
      • IHK Südlicher Oberrhein
    • Kopf des Monats
    • Gründer
    • Aus dem Südwesten
  • Redaktion & Anzeigen
    • Redaktion
    • Verlag & Anzeigenleitung
    • Ihr Unternehmen im redaktionellen Teil
    • Probeheft & Abo
  • Kontakt
Ausgabe 02/2023
Service
Urteil zur Erreichbarkeit nach Dienstschluss

Kein Anschluss unter dieser Nummer

Hier eine kleine Terminänderung, da die Bitte um eine Information oder um Unterlagen – nicht selten kontaktieren Führungskräfte ihre Mitarbeiter auch noch nach Feierabend. Doch dürfen sie dann auch erwarten oder sogar fordern, dass die Beschäftigten diese Nachrichten in ihrer Freizeit lesen und beachten?

Nein, dürfen sie nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im September entschieden, das entsprechende Urteil wurde vor Kurzem veröffentlicht (Az. 1 Sa 39 öD/22).

Ein Arbeitnehmer muss keine dienstlichen Nachrichten in der Freizeit lesen, so die Arbeitsrichter. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers auch dem Persönlichkeitsschutz. „Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er oder sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht“, zitiert das Rechtsportal Legal Tribune Online das Landgericht.

Ein Arbeitgeber darf also nicht davon ausgehen und erwarten, dass Nachrichten nach Feierabend ankommen und beachtet werden. Nimmt der Mitarbeiter, so heißt es im Urteil, Nachrichten in dieser Zeit nicht zur Kenntnis, gehen sie ihm offiziell erst beim nächsten Dienstbeginn zu.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Notfallsanitäter, der einige Male nicht auf kurzfristige Dienstplanänderungen, die ihm nach Feierabend per Telefon, SMS und E-Mail mitgeteilt worden waren, reagiert hatte und wie ursprünglich geplant zum Dienst erschienen war. Weil der Mitarbeiter aber deshalb natürlich auch nicht zur geänderten Schicht erschienen war, wertete sein Arbeitgeber dieses Verhalten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte eine Er- und eine Abmahnung.

Die Rüge muss nun aus der Personalakte wieder entfernt werden, zudem erhält der Beschäftigte die strittigen Arbeitsstunden gutgeschrieben.

Das Urteil ist noch nicht final in trockenen Tüchern, das Landgericht ließ für den Fall Revision zu.

Text: uh
Bild: Adobe Stock – Anna

Auf Facebook teilenAuf Twitter teilenAuf LinkedIn teilenAuf XING teilen

Die Herausgeber

IHK Südlicher Oberrhein

IHK Hochrhein-Bodensee

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

© copyright Wirtschaft im Südwesten

Besuchen Sie uns auf LinkedIn

  • Impressum | 
  • Datenschutz