Ein Angebot der

  • IHK Südlicher Oberrhein
  • IHK Hochrhein-Bodensee
  • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Wirtschaft im Südwesten

Wirtschaft im Südwesten

  • Home
  • Ausgaben
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • Juli/August 2024
    • Juni 2024
    • Alle Ausgaben
  • Rubriken
    • Schwerpunkt
    • Unternehmen
    • Service
    • Regio Report
      • IHK Hochrhein-Bodensee
      • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
      • IHK Südlicher Oberrhein
    • Kopf des Monats
    • Gründer
    • Aus dem Südwesten
  • Redaktion & Anzeigen
    • Redaktion
    • Verlag & Anzeigenleitung
    • Ihr Unternehmen im redaktionellen Teil
    • Probeheft & Abo
  • Kontakt
Ausgabe 02/2023
Service
Urteil zum Urlaubsrecht

Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch

Dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten über ihren Urlaubsanspruch informieren und sie anhalten müssen, ihren Resturlaub zu nehmen, ist an sich nicht neu. Dazu sind Unternehmen bereits seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus 2019 verpflichtet.

Und der Europäische Gerichtshof nahm die Unternehmen im Herbst 2022 noch weiter in die Pflicht, indem er urteilte, dass Arbeitgeber aktiv auf eine mögliche anstehende Verjährung der Urlaubstage hinweisen müssen. Tun sie das nicht, setzt die Verjährung nicht ein und der Anspruch auf bezahlte Freizeit bleibt bestehen (EuGH Az. C-120/21). Ende Dezember nun hat das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben des EuGH in zwei Fällen rund um die Verjährung von Urlaubsansprüchen umgesetzt. In dem einen Fall ging es um 101 nicht genommene Tage wegen hoher Arbeitsbelastung, im anderen konnte wegen langer Krankheit nur ein Teil des Jahresurlaubs genommen werden (Az. 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19).

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten dazu fest: „Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (beziehungsweise 15 Monaten bei langer Krankheit. Anmerkung der Redaktion) beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“

Urlaub kann damit grundsätzlich nur noch verfallen, wenn das Unternehmen seine Mitarbeiter zeitig und umfassend informiert, Urlaub ermöglicht – und der Mitarbeiter trotzdem nicht in die Pötte kommt.

Text: uh
Bild: Adobe Stock – contrastwerkstatt

Auf Facebook teilenAuf Twitter teilenAuf LinkedIn teilenAuf XING teilen

Die Herausgeber

IHK Südlicher Oberrhein

IHK Hochrhein-Bodensee

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

© copyright Wirtschaft im Südwesten

Besuchen Sie uns auf LinkedIn

  • Impressum | 
  • Datenschutz