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1 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

21

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg

(IHK) hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 13. Dezember 2017 gemäß den §§ 3 und 4

des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-

mern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 93 G zum

Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), und der Beitragsordnung vom 4. Dezember 2013

folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2018 (1. Januar 2018 bis 31.

Dezember 2018) beschlossen:

I

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird

1.

in der Plan-GuV

mit der Summe der Erträge in Höhe von

14.754.300 EUR

mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von

14.055.350 EUR

mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von

698.950 EUR

im Finanzplan

mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von

0 EUR

mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von

786.900 EUR

mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von

1.886.050 EUR

mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von

786.900 EUR

festgestellt.

II

Beitrag

1.

Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister ein-

getragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän-

nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag

freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit

für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach

dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 EUR

nicht übersteigt.

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach

dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer

Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb

oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar

oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr

der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von

der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage

befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00

EUR nicht übersteigt.

2.

Als Grundbeiträge sind zu erheben von

2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder eingetragenen

Vereinen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Ge-

schäftsbetrieb nicht erfordert,

a) bis zu einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis

24.500,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II., 1. eingreift 65,00 EUR

b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als

24.500,00 EUR bis zu 60.000,00 EUR

130,00 EUR

c) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher

60.000,00 EUR übersteigt

260,00 EUR

2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen

sind, sowie eingetragenenVereinen, deren Gewerbebetrieb nachArt und Umfang einen

kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert,

a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag,

hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 120.000,00 EUR

260,00 EUR

b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher

120.000,00 EUR übersteigt

520,00 EUR

2.3 IHK-Zugehörigen

a) mit 200 und mehr Beschäftigten

1.820,00 EUR

b) mit 500 und mehr Beschäftigten

3.640,00 EUR

c) mit 1.000 und mehr Beschäftigten

7.280,00 EUR

auch wenn sie sonst nach Ziffern II., 2.1 bis 2.2 zu veranlagen wären.

Als Beschäftigte gelten nur solche im IHK-Bezirk tätige Personen, deren arbeitsver-

traglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden

beträgt. Auszubildende und Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX werden auf die Zahl der

Beschäftigten nicht angerechnet. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten

ist der 1. Oktober 2017. Soweit die Beschäftigtenzahl zum vorgenannten Stichtag nicht

bekannt ist, erfolgt eine Schätzung.

2.4 Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II., 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden

und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls

der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Ge-

sellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbei-

trag um 25 % ermäßigt.

3.

Als Umlagen sind 0,20 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zu

erheben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungs-

grundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 EUR für das Unternehmen zu

kürzen.

4.

Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2018.

5.

Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres

nicht bekannt ist, erfolgt eine vorläufige Veranlagung hinsichtlich Grundbeitrag und

Umlage auf der Basis des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns

aus Gewerbebetrieb.

Soweit IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Anfrage

der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht

beantworten, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer II., 2.1, a)

durchgeführt.

Villingen-Schwenningen, den 13. Dezember 2017

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Dieter Teufel

Thomas Albiez

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirt-

schaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2018, veröffentlicht.

Ausgefertigt

Villingen-Schwenningen, den 14. Dezember 2017

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Dieter Teufel

Thomas Albiez

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Wirtschaftssatzung

der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg für das Geschäftsjahr 2018

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