REGIO
REPORT
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg
(IHK) hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 13. Dezember 2017 gemäß der §§ 3 und 4
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-
mern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 93 G zum
Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), und der Beitragsordnung vom 4. Dezember 2013
folgende Nachtragswirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2017 (1. Januar 2017
bis 31. Dezember 2017) beschlossen:
I
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1.
in der Plan-GuV
mit der Summe der Erträge
von 13.935.400 EUR
um 591.000 EUR
auf 14.526.400 EUR
mit der Summe der Aufwendungen
von 13.765.300 EUR
um - 752.600 EUR
auf 13.012.700 EUR
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung
von 170.100 EUR
um 1.343.600 EUR
auf 1.513.700 EUR
im Finanzplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen
von 0 EUR
um 1 EUR
auf 1 EUR
mit der Summe der Investitionsauszahlungen
von 2.917.100EUR
um - 2.585.700 EUR
auf 331.400 EUR
mit der Summe der Einzahlungen
von 8.303.100 EUR
um - 5.844.700 EUR
auf 2.458.400 EUR
mit der Summe der Auszahlungen
von 2.917.100 EUR
um - 2.585.700 EUR
auf 331.400 EUR
festgestellt.
II
Beitrag
1.
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister ein-
getragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän-
nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag
freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für
das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach
dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 EUR
nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach
dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer
Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar
oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr
der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von
der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage
befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00
EUR nicht übersteigt.
2.
Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder eingetrage-
nen Vereinen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
a) bis zu einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis
24.500,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II., 1. eingreift
65,00 EUR
b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
von mehr als 24.500,00 EUR bis zu 60.000,00 EUR
130,00 EUR
c) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
welcher 60.000,00 EUR übersteigt
260,00 EUR
2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen
sind, sowie eingetragenenVereinen, deren Gewerbebetrieb nachArt und Umfang einen
kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert,
a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag,
hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 120.000,00 EUR
260,00 EUR
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
welcher 120.000,00 EUR übersteigt
520,00 EUR
2.3 IHK-Zugehörigen
a) mit 200 und mehr Beschäftigten
1.820,00 EUR
b) mit 500 und mehr Beschäftigten
3.640,00 EUR
c) mit 1.000 und mehr Beschäftigten
7.280,00 EUR
auch wenn sie sonst nach Ziffern II., 2.1 bis 2.2 zu veranlagen wären.
Als Beschäftigte gelten nur solche im IHK-Bezirk tätige Personen, deren arbeitsver-
traglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden
beträgt. Auszubildende und Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX werden auf die Zahl der
Beschäftigten nicht angerechnet. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten
ist der 1. Oktober 2016. Soweit die Beschäftigtenzahl zum vorgenannten Stichtag nicht
bekannt ist, erfolgt eine Schätzung.
2.4 Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II., 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden
und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls
der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Ge-
sellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbei-
trag um 25 % ermäßigt.
3.
Als Umlagen sind 0,20 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zu
erheben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungs-
grundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 EUR für das Unternehmen zu
kürzen.
4.
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2017.
5.
Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres
nicht bekannt ist, erfolgt eine vorläufige Veranlagung hinsichtlich Grundbeitrag und
Umlage auf der Basis des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns
aus Gewerbebetrieb.
Soweit IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Anfrage
der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht
beantworten, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer II., 2.1, a)
durchgeführt.
Villingen-Schwenningen, den 13. Dezember 2017
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Dieter Teufel
Thomas Albiez
Präsident
Hauptgeschäftsführer
Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirt-
schaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2018, veröffentlicht.
Ausgefertigt
Villingen-Schwenningen, den 14. Dezember 2017
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Dieter Teufel
Thomas Albiez
Präsident
Hauptgeschäftsführer
Nachtragswirtschaftssatzung
der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg für das Geschäftsjahr 2017