Ein Angebot der

  • IHK Südlicher Oberrhein
  • IHK Hochrhein-Bodensee
  • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Wirtschaft im Südwesten

Wirtschaft im Südwesten

  • Home
  • Ausgaben
    • November 2025
    • Oktober 2025
    • September 2025
    • Juli/August 2025
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • Alle Ausgaben
  • Rubriken
    • Schwerpunkt
    • Unternehmen
    • Service
    • Regio Report
      • IHK Hochrhein-Bodensee
      • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
      • IHK Südlicher Oberrhein
    • Kopf des Monats
    • Gründer
    • Aus dem Südwesten
  • Redaktion & Anzeigen
    • Redaktion
    • Verlag & Anzeigenleitung
    • Ihr Unternehmen im redaktionellen Teil
    • Probeheft & Abo
  • Kontakt
Ausgabe 11/2025
Service
Unternehmenskrisen als Bewährungsprobe

Chef, was sollen wir jetzt tun?

Wenn Unternehmen in Schieflage geraten, stehen Geschäftsleiter gehörig unter Druck. Sie müssen nicht nur die Firma retten, sondern haften auch im Streitfall. Umso wichtiger, einige Punkte zu beachten. Dann kann eine Krise auch eine Chance sein.

Etienne Sprösser Foto: Advant Beiten

Die aktuelle Wirtschaftslage stellt Unternehmen und ihre Führungskräfte vor Herausforderungen. Weniger Investitionen, hohe Energiepreise, belastete Lieferketten und sinkende Nachfrage auf wichtigen Märkten führen dazu, dass zahlreiche Unternehmen in Schieflage geraten. Für Geschäftsführer bedeutet das, dass sie unter Hochdruck folgenträchtige unternehmerische Entscheidungen treffen und gleichzeitig strenge gesetzliche Pflichten einhalten müssen, um nicht persönlich zu haften. Gelingt es ihnen, die Situation in den Griff zu bekommen, bieten Krisen die Chance, Unternehmen zu sanieren und zukunftsfähig zu machen.

Pflichten in der Krise
Geschäftsleiter sind verpflichtet, Entwicklungen, die den Fortbestand einer Gesellschaft gefährden können, zu identifizieren und zu überwachen. Wie diese Krisenfrüherkennung konkret umzusetzen ist, hängt von der Größe, Branche, Struktur und Rechtsform des Unternehmens ab, Geschäftsleiter haben hier einen gewissen Spielraum. Ihr Überwachungskonzept sollten sie verschriftlichen, um im Streitfall die Erfüllung ihrer Pflichten nachweisen zu können.
Darüber hinaus besteht die Pflicht, die zuständigen Überwachungsorgane – Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat – unverzüglich über die bestandsgefährdenden Entwicklungen zu informieren. Ist das Eigenkapital der Gesellschaft auf 50 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals gesunken, müssen Geschäftsleiter außerdem eine Gesellschafter- beziehnungsweise Hauptversammlung einberufen und die Gesellschafter benachrichtigen.
Entscheidend ist zudem, dass Geschäftsleiter bei bestandsgefährdenden Entwicklungen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Steckt das Unternehmen etwa in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass oder besteht zur Überwindung der Krise ein Investitionsbedarf, bieten sich die Aufnahme von Krediten oder Kapitalerhöhungen als Lösungen an. Belastet dagegen ein abtrennbarer Unternehmensteil die Ertragsfähigkeit, sollten Geschäftsleiter über dessen Schließung oder Veräußerung nachdenken. In Extremfällen kann sogar die komplette Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit erforderlich sein. Geschäftsleiter haften nicht automatisch, wenn ihr Turnaround-Konzept nicht aufgeht. Sie müssen aber im Streitfall beweisen können, dass sie aufgrund einer angemessenen Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft gehandelt haben.
Reichen Einzelmaßnahmen der Geschäftsleitung nicht aus, kommt ein Restrukturierungsverfahren in Betracht. Ein solches Verfahren zielt darauf ab, mit allen Stakeholdern eine Sanierungslösung auszuarbeiten und etwa Umschuldungen mit den Finanzierern der Gesellschaft oder Stillhaltevereinbarungen mit den Gläubigern auszuhandeln. Im Rahmen der Restrukturierung können einzelne Gläubiger überstimmt werden, sodass sie Stundungen oder gar einen Schuldenerlass akzeptieren müssen. Zudem kann das zuständige Restrukturierungsgericht, wenn erforderlich, Vollstreckungssperren verhängen.

Wenn Insolvenz droht
Hilft alles nichts und rutscht das Unternehmen in die Insolvenz, gelten für Geschäftsleiter erhöhte Pflichten und erhöhte Haftungsrisiken: Sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt – vereinfacht formuliert ab einer nicht bloß vorübergehenden Liquiditätslücke von zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten – muss der Geschäftsleiter innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht einreichen. Ist das Überleben des Unternehmens in den kommenden zwölf Monaten zweifelhaft und ist die Gesellschaft überschuldet, müssen Geschäftsleiter binnen sechs Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Geschäftsleiter haften überdies gegenüber der Gesellschaft für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Ungeachtet der gewählten Form hängen alle Sanierungen von ähnlichen Erfolgsfaktoren ab. Dazu gehören: transparente Kommunikation, kompetente Beratung, schnelles Handeln, Führungsstärke. Wer die Krise aktiv als Chance nutzt, kann nicht nur das Überleben des Unternehmens sichern, sondern es auch langfristig wettbewerbsfähig aufstellen.

Etienne Sprösser

ist Rechtsanwalt bei Advant Beiten in Freiburg.

Diskutieren Sie mit unserem Autor auf LinkedIn weiter.

Auf Facebook teilenAuf Twitter teilenAuf LinkedIn teilenAuf XING teilen

Die Herausgeber

IHK Südlicher Oberrhein

IHK Hochrhein-Bodensee

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

© copyright Wirtschaft im Südwesten

Besuchen Sie uns auf LinkedIn

  • Impressum | 
  • Datenschutz