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Ausgabe 7-8/2025
Service
Besteuerung betrieblicher Fahrzeuge

Wie man das Finanzamt abhängt

Das Finanzamt kann Dienstwagen nicht ohne Weiteres als privat genutzt besteuern, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Warum das Fahrtenbuch dabei keine, der private Fuhrpark aber eine große Rolle spielt, erklärt unser Experte.

Ein Unternehmer least einen Lamborghini und einen BMW zur betrieblichen Nutzung und macht die Kosten für die beiden Fahrzeuge als Betriebsausgaben geltend. Die Fahrzeuge wurden auch privat genutzt und das wird besteuert, sagt das Finanzamt. Stimmt nicht, sagt der Unternehmer und die Sache landet vor Gericht. Der Bundesfinanzhof hat dem Mann recht gegeben. Der BFH bestätigt: Auch entgegen dem Anschein und trotz eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs muss ein betriebliches beziehungsweise dienstliches Fahrzeug nicht als privat genutzt besteuert werden.

Darum ging es
Ein freiberuflich tätiger Prüf-Sachverständiger gab in der Gewinnermittlung seiner Buchhaltung Leasingkosten für zwei Fahrzeuge an, unter anderem für einen mit Werbung des Sachverständigen beklebten Lamborghini Aventador. Der Sachverständige gab an, sich mit dem Fahrzeug von der Konkurrenz absetzen und lukrativere Aufträge akquirieren zu wollen. Den handschriftlich geführten Fahrtenbüchern zufolge waren beide Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt. Im Privatvermögen befanden sich zudem weitere hochwertige Fahrzeuge, ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander.

Grundsätzliches
Eine Entnahme-Besteuerung, also die Besteuerung von zu betriebsfremden Zwecken entnommenen Sachen, Nutzungen oder Leistungen, liegt bei Dienstfahrzeugen nur bei privater Nutzung vor und setzt voraus, dass die betrieblichen Fahrzeuge auch tatsächlich privat genutzt wurden. Und eine Privatnutzung wird aufgrund des sogenannten Anscheinsbeweises grundsätzlich unterstellt. Der Anscheinsbeweis besagt nämlich, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, auf jeden Fall auch privat genutzt werden. Der Beweis des ersten Anscheins kann aber auch widerlegt beziehungsweise entkräftet werden.

Das sagen Finanzamt, Finanzgericht und BFH
Weil sie unvollständig und unleserlich seien (trotz nachträglicher Übersetzung in „leserlich“), erkannte das Finanzamt die Fahrtenbücher steuerlich nicht an und berücksichtigte für beide Fahrzeuge eine Nutzungsentnahme nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Den Beweis des ersten Anscheins, also die Privatnutzung, dadurch zu entkräften, dass sich im Privatvermögen weitere hochwertige und dadurch gleichwertige Fahrzeuge wie im Betriebsvermögen befinden, ignorierte das Finanzamt.
Laut BFH allerdings kann aus Fahrzeugen, die im Privatvermögen gehalten und in Bezug auf Status und Gebrauchswert vergleichbar sind, durchaus eine Erschütterung des Anscheinsbeweises resultieren. Denn nach Meinung des Gerichts ist bei Gleichwertigkeit keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, warum das Dienstfahrzeug privat genutzt werden soll. Darüber hinaus gilt laut BFH zunächst zu klären, ob eine Privatnutzung überhaupt stattgefunden hat. Erst wenn diese Frage bejaht werden kann, ist zu klären, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Folglich kann sich auch aus steuerlich zunächst nicht anzuerkennenden Fahrtenbüchern eine ausschließlich betriebliche Nutzung ergeben.
Der BFH ließ offen, ob neben der Entnahme-Besteuerung die betrieblichen Aufwendungen angemessen sind oder aufgrund privater Lebensführung gekürzt werden sollten.

Fazit
Dass ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch keinerlei Privatnutzung enthält, ist in der Praxis sicher selten der Fall. Grundsätzlich wird die Anscheinsvermutung zutreffen, ein Dienstfahrzeug wird also auch privat genutzt. Um diese zu widerlegen, kann auch auf eine Vergleichbarkeit mit vorhandenen Fahrzeugen im Privatvermögen abgestellt werden. Hierbei sollten jedoch die Kriterien der Vergleichbarkeit, wie Gebrauchswert, Motorleistung, Ausstattung und Prestige, möglichst identisch sein.

Claudio Schmitt

ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei ­Bansbach in Freiburg.
Seine Gebiete sind unter anderem die steuerliche Beratung von Mittelständlern und Betreuung von ­Betriebsprüfungen.

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