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Aktuelle AusgabeAusgabe 12/2025
Service
Vorsorgeplanung

Am Ende geht nichts über Papier

Vom Testament bis zur Patientenverfügung: Wenn es um die eigene Vorsorge geht, bleibt Papier Trumpf. Warum im Ernstfall analog oft besser und sicherer ist als digital, erklärt unser Autor Jan Barth.

Jan Barth Foto: Advant Beiten

Von der Belegverwaltung über die Lohnabrechnung bis zur Einkommensteuererklärung – vieles, was vor Jahren nur auf Papier denkbar war, geht inzwischen digital. In einem Lebensbereich bleibt aber – bis auf Weiteres – alles analog: Wenn es um die eigene Vorsorge geht, geht nichts über Stift und Papier.

Ein Testament: der analoge Endgegner
Beim Testament ist der Fall klar: Wer seinen letzten Willen nicht von einem Notar beurkunden lässt, muss sein Testament eigenhändig niederschreiben und am Ende unterschreiben. So will es das Gesetz. Was aber einfach klingt, führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Den maschinengeschriebenen Entwurf oder das vom Neffen mit der schönen Schrift vorgeschriebene Testament schnell unterschreiben? Formnichtig – ein solches Testament gilt als nicht existent, eigenhändig heißt eben eigenhändig. Das Testament unterschrieben und dann mit einem PS versehen? Nur gültig, wenn der Nachtrag ebenfalls unterschrieben ist. Die Folgen einer solchen Nichtigkeit können verheerend sein, da dann gegebenenfalls die gesetzliche Erbfolge greift. Und die passt regelmäßig nicht, insbesondere dann, wenn mit dem Nachlass ein Unternehmen übertragen wird. Dringend ratsam ist auch, das Testament mit Ort und Datum zu versehen, sonst bleibt im Zweifel offen, welches das jüngste und gültige ist. Im Zweifel sollte man sich fachkundigen Rat einholen. Das gilt im Übrigen auch für konkrete Formulierungen; denn ein Testament wird nun mal erst relevant, wenn man den Verfasser nicht mehr fragen kann, wie er es gemeint hat.

Patientenverfügung: je analoger, desto besser
Das gilt auch für ein zweites (ratsames) Dokument, für das der Gesetzgeber eine besondere Form vorgesehen hat: die Patientenverfügung. Anders als ein Testament muss eine Patientenverfügung nicht handschriftlich abgefasst werden, man kann sogar einen Vordruck verwenden – nur unterschrieben muss sie sein. Aber: Mit einer Patientenverfügung soll einem Arzt die Behandlung in einer Situation ermöglicht werden, in der der Patient nicht mehr selbst sagen kann, was er will. Also dann, wenn es buchstäblich um Leben und Tod geht. Daher gilt: Eine Unterschrift auf einem Formular zum Ankreuzen ist das Mindeste. Je genauer aber der Patient seine Wünsche äußert und Beratung und etwaige Vorerkrankungen dokumentiert, desto leichter ist es für die Ärzte, dem in der Verfügung geäußerten Patientenwillen zur Geltung zu verhelfen – auch gegen etwaigen Widerstand der Angehörigen. Daher empfiehlt es sich auch, die Patientenverfügung zu datieren und regelmäßig zu erneuern.

Vollmachten: Digital funktioniert, es sei denn …
Beim dritten Dokument, das zu jeder Vorsorgeplanung gehört, lässt der Gesetzgeber zwar großen Spielraum; gleichwohl empfiehlt es sich, etwaig erforderliche Vollmachten mindestens schriftlich abzufassen. Vollmachten sind praktisch: Sie ermöglichen die Teilnahme am Rechtsverkehr, ohne selbst dabei sein zu müssen. Erklärungen des Bevollmächtigten wirken unmittelbar für den Vollmachtgeber. Die Erteilung einer Vollmacht ist nicht grundsätzlich an eine Form gebunden. Theoretisch. Die Praxis sieht indes deutlich starrer aus. Zum einen gibt es immer wieder Formerfordernisse, die sich durch die gesetzgeberische Hintertür einschleichen (etwa beim Grundstückskauf). Zum anderen kann die Bevollmächtigung vom Geschäftsgegner zurückgewiesen werden, wenn nicht eine Urkunde über die Vollmacht vorgelegt wird. Auch insoweit empfiehlt es sich also, eine schriftliche (oder sogar notarielle) Vollmacht vorzubereiten.

Fazit
Mindestens drei Dinge gehören also in den Notfallkoffer für die eigene Vorsorge: Testament, Patientenverfügung und (Vorsorge-)Vollmacht. Und wenn man schon dabei ist, legt man noch Informationen über Versicherungspolicen, Angaben zu Bankkonten oder sonstigen Verträgen bei – und Wünsche für die eigene Beerdigung. Im Fall der Fälle sind die Betroffenen froh, wenn im Notfallkoffer auch ein paar ganz praktische Dinge geregelt und dokumentiert sind. Analog, aktuell und auf einen Blick.

Jan Barth

ist Rechtsanwalt bei Advant Beiten in Freiburg.

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