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Ausgabe 05/2023
Service
BGH-Urteil zu Vertragsschluss per E-Mail

Erst denken, dann senden

E-Mails sind ein nicht mehr wegzudenkendes Kommunikationsmittel, um Informationen auszutauschen, aber auch um Verträge zu schließen. Der Bundesgerichtshof hatte dabei jüngst zu entscheiden, wann eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung dem Empfänger zugeht – und wie lange sie widerrufen werden kann.

Das Fazit schon mal vorweg: Die Erklärung geht bereits in dem Moment zu, in dem die E-Mail auf dem Empfangsserver des Adressaten gespeichert wird. Ein Widerruf der zugegangenen Erklärung ist danach nicht mehr möglich. Für Händler und Dienstleister bedeutet das: Ein per E-Mail übersandtes Angebot ist verbindlich, wenn es dem Adressaten zugegangen ist. Die Offerte ist dann bindend und ein Vertrag kommt zustande, wenn der Empfänger das Angebot annimmt. Hat man sich dabei vertan, ist ein direkt anschließend versandter Widerruf oder eine Korrektur des Angebots vergeblich. Dies ist nur vor oder gleichzeitig mit Zugang des Angebots noch möglich.

Die Bundesrichter entschieden zudem (Az. VII ZR 895/21, Urteil vom 6.10.2022), dass eine E-Mail, die im Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers eingeht und damit abrufbereit ist, bereits mit Eingang auf dem Server tatsächlich zugegangen ist. Darauf, dass die Nachricht vom Empfänger abgerufen, geöffnet und gelesen wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Zum Vergleich: Ein per Brief übermitteltes Angebot geht zu, wenn es im Briefkasten des Empfängers eingeht. Digitales Pendant zum Briefkasten ist der Mailserver.

Änderungsvorbehalt einbauen
Für die Praxis bedeutet das: Ein einmal abgegebenes Angebot ist bei Übermittlung per E-Mail faktisch bindend, da die Nachricht binnen Sekunden auf dem Server des Adressaten ankommt und als zugegangen gilt. Falls man sich Änderungen des Angebots vorbehalten möchte, ist es daher zu empfehlen, dies durch einen entsprechenden Disclaimer deutlich zu machen, wie zum Beispiel durch den Zusatz „ohne Obligo“ oder „Änderungen vorbehalten“. Nur dann ist eine einseitige Anpassung im Nachhinein noch möglich. Dies gilt im Übrigen generell für Angebote. Denn auch bei Übermittlung per Post muss damit gerechnet werden, dass das Angebot zeitnah zugeht und vom Empfänger angenommen wird. Ein Widerruf des Angebots kommt dann zu spät.

Text: Birgit Münchbach, Advant Beiten
Bild: Adobe Stock – ivan

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