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Wirtschaft im Südwesten
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kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur
Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll
zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-
terricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten
1. Verkauf und Warenlagerung
2. berufsbezogenes Rechnen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
statt.
(4) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Waren annehmen, lagern und verkaufen,
b) berufsbezogene Berechnungen vornehmen,
c) wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann.
2. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfä-
higkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die
dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
den, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsrege-
lung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Verkauf und Marketing
2. Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
4. verkaufsorientierte Handlungssituation
(3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf und Marketing
sowie Warenpräsentation und Werbung lösen,
b) verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen,
c) in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann.
2. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen fol-
gende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenannahme und
-lagerung, Bestandsführung und -kontrolle sowie berufsbezogenes Rechnen
bearbeiten,
b) Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen,
c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen beschreiben,
d) berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann.
2. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann und
2. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann.
3. Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende
Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und wa-
renkundliche Kenntnisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann. Dabei ist die
festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenerstellung; der im schriftli-
chen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen.
2. Der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen.
3. Der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben
eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist
4. Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15
Minuten einzuräumen.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing:
20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen:
20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
10 Prozent,
4. Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation:
50 Prozent.
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation mit
mindestens „ausreichend“
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“
bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung
und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige
Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1
zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entspre-
chende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbilden-
den kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen,
können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften
dieser Ausbildungsregelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher
Oberrhein Wirtschaft im Südwesten in Kraft.
Freiburg, den 8. Februar 2018
IHK Südlicher Oberrhein
gez.
gez.
Dr. Steffen Auer
Andreas Kempff
Präsident
Hauptgeschäftsführer
Fachpraktiker im Verkauf / Fachpraktikerin im Verkauf - zeitliche Gliederung
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung
1. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1. Warensortiment,
Abschnitt C Nr. 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sind während des
gesamten ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C Nr. 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
Abschnitt C Nr. 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
Abschnitt C Nr. 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt C Nr. 1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt C Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt C Nr. 1.6 Umweltschutz,