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Wirtschaft im Südwesten
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STEUERN
PRAXISWISSEN
Jahresbeginn 2018
Kassen und Grundfreibeträge
beitszeiten zulässig. Von der Kassennachschau kann ohne vorherige
Prüfungsanordnung mit schriftlichem Hinweis zu einer Außenprüfung
übergegangen werden.
Ein
Abbau von übermäßiger Bürokratie
wurde durch das „Zweite
Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 5. Juli 2017 geregelt. Es wurde
unter anderem beschlossen, die Grenze für sogenannte Kleinstbe-
tragsrechnungen von 150 auf 250 Euro anzuheben. Zudem endet
die Aufbewahrungspflicht für empfangene Lieferscheine, die keine
Buchungsbelege sind, mit Erhalt der Rechnung. Lohnsteueranmel-
dungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende
Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080
Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat. Außerdem wird
das Verfahren zur Bestimmung der Sozialversicherungsbeiträge
durch die Möglichkeit der Eintragung des Beitragswerts des Vor-
monats vereinfacht. Die vorgenannten Vereinfachungen sind rück-
wirkend ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“
vom 18. Juli 2016 sollen für eine „vollautomatische“ Bearbeitung von
Steuererklärungen bürokratische Belastungen weiter reduziert und
gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Zur
Vereinfa-
chung des Besteuerungsverfahrens
müssen - beginnend mit der
Einreichung der Steuererklärung für das Veranlagungsjahre 2017 -
dem Finanzamt keine Belege (zum Beispiel Spendenbescheinigung
oder Bescheinigung der Kapitalertragsteuer) mehr zur Verfügung
gestellt werden. Dies hat nur nach Aufforderung zu erfolgen. Aus der
Vorlagepflicht ergibt sich eine Aufbewahrungspflicht von einem Jahr
ab Erhalt des Steuerbescheids. Werden Belege dennoch angefordert,
können diese auch elektronisch übermittelt werden. Eine Verlän-
gerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für nicht-beratende
Steuerpflichtige von fünf auf sieben Monate beziehungsweise für
beratende Steuerpflichtige von zwölf auf 14 Monate ist erstmals für
Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2017 beginnen. Die Frist für die Abgabe der Erklärung 2017 endet
daher wie bisher am 31. Mai 2018 beziehungsweise am 31. Dezember
2018, die Erklärungen 2018 sind dann grundsätzlich am 31. Juli 2019
beziehungsweise 2. März 2020 abzugeben.
Das Bundesfinanzministerium plante bereits
im September 2016 Entlastungen für Steu-
erzahler und Familien in zwei Schritten und
wird daher den
Grundfreibetrag und den
Kinderfreibetrag
für 2018 erneut erhöhen.
Der Grundfreibetrag soll 2018 auf 9.000 Euro
(2017: 8.820 Euro) steigen. Der Kinderfrei-
betrag wird von 7.356 Euro im Jahr 2017 auf
7.428 Euro erhöht. Das Kindergeld wird ge-
genüber 2017 um jeweils zwei Euro pro Mo-
nat pro Kind erhöht werden. Zum Ausgleich
der sogenannten kalten Progression wird der
Einkommensteuertarif angepasst.
Seit 1. Januar 2018 wird die Besteuerung
von Investmentfonds durch das
„Invest-
mentsteuerreformgesetz“
vom 26. Juli 2016
grundlegend geändert: Für sogenannte Pu-
blikumsinvestmentfonds, die für die breite
Masse von Anlegern aufgelegt sind, soll durch die Reform ein ein-
faches, verständliches und gut administrierbares Besteuerungsver-
fahren ohne Mitwirkung der Investmentfonds geschaffen werden.
Bisher war der inländische Investmentfonds ein eigenes Steuer-
subjekt, jedoch von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Die Zurechnung sämtlicher Erträge erfolgte beim Anleger. Anders
als bisher unterliegen beispielsweise zukünftig die Fonds selbst mit
ihren inländischen Beteiligungserträgen regelmäßig einer partiellen
Körperschaftsteuerpflicht von 15 Prozent sowie dem Solidaritätszu-
schlag und sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Auf
Fondsebene bleiben Erträge wie zum Beispiel Zinsen aus Rentenpa-
pieren, Veräußerungsgewinne und ausländische Einkünfte steuerfrei.
Die Anleger des Publikumsfonds versteuern Ausschüttungen aus
dem Fonds, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung/
Rückgabe von Investmentanteilen. Als Ausgleich für die Besteuerung
auf Ebene des Investmentfonds kann ein Teil der Erträge auf Ebene
des Anlegers freigestellt werden (sogenannte Teilfreistellung). Die
Freistellung erfolgt pauschal und bestimmt sich nach dem Anlage-
schwerpunkt des Investmentfonds. Für den Übergang vom alten auf
das neue Recht wurde für alle Fondsanteile, die vor 2018 erworben
worden sind, zum 31. Dezember 2017 ein Verkauf sowie eine an-
schließende Anschaffung der Anteile zum 1. Januar 2018 fingiert.
Der Ende 2017 festgesetzte Rücknahmepreis gilt dabei regelmäßig
als Veräußerungserlös, um den bisher entstandenen Gewinn nach
dem bis 2017 geltenden Recht zu ermitteln. Die depotführende
Bank wird diesen Gewinn berechnen. Die Besteuerung erfolgt aber
erst bei der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils. Die
entstandenen Wertsteigerungen werden durch das für den Anleger
zuständige Finanzamt gesondert festgestellt.
Darüber hinaus haben sich die
Beitragsbemessungsgrenzen für die
Sozialversicherung
zum 1. Januar 2018 geändert. Per Verordnung
hat das Bundeskabinett diese Beträge angehoben, oberhalb derer
keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben werden.
Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN
allgemeine Renten- und
Arbeitslosenversicherung
Kranken- und allgemeine
Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder
Euro
Euro
Euro
2016
74.400,00
64.800,00
50.850,00
2017
76.200,00
68.400,00
52.200,00
2018
78.000,00
69.600,00
53.100,00