Wirtschaft im Südwesten
1 | 2018
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urch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zu-
sammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 4. Juli 2017
ergeben sich lang erwartete Änderungen für sogenannte
Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Deren Anschaffungs- beziehungs-
weise Herstellungskosten können künftig bis zu einem Wert von 800
Euro (vor Änderung: 410 Euro) sofort abgeschrieben werden. Betrof-
fen hiervon sind selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens. Darüber hinaus wird beim
Sammelposten
die Wertuntergrenze von 150 auf 250 Euro angehoben, und Wirt-
schaftsgüter mit Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskos-
ten bis 1.000 Euro können über eine Dauer von fünf Jahren gewinn-
mindernd abgeschrieben werden. Beide Neuregelungen gelten für
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft,
hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Durch das vorgenannte Gesetz wurde zudem die sogenannte
Li-
zenzschranke
zur Unterbindung von Gewinnverlagerungen durch die
Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Lizenzzah-
lungen eingeführt. In dem Gesetz werden Ziele des BEPS-Projekts
(Base Erosion and Profit Shifting) der OECD wie zum Beispiel die
Verhinderung von Steuergestaltungen in deutsches Recht umge-
setzt: Aufwendungen eines inländischen Steuerpflichtigen für Li-
zenzen und Rechteüberlassungen, die nach dem 31. Dezember 2017
an nahe stehende Personen beziehungsweise Betriebsstätten des
Steuerpflichtigen im Ausland geleistet werden, sind - ungeachtet
eines möglichen DBAs - nicht (bei einem Steuersatz im Ausland von
0 Prozent) beziehungsweise nur teilweise (bei einem Steuersatz im
Ausland von 1 bis 24 Prozent) als Betriebsausgaben abziehbar. Die
Abzugsbeschränkung ist nur vorzunehmen, wenn im Ausland für Li-
zenzeinkünfte beziehungsweise Einkünfte von Rechten eine „von der
Regelbesteuerung abweichende“ niedrigere Präferenzbesteuerung
gegeben ist. Bei einer Besteuerung der Lizenzen im Ausland mit über
25 Prozent bleibt der Abzug im Inland daher möglich.
Das „Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz“ (BilRUG) ist bereits
für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen,
zwingend anzuwenden. Hierin sind auch strengere Regelungen zur
Offenlegung
enthalten. Im Anhang von mittelgroßen und großen
Kapitalgesellschaften ist der Vorschlag oder der Beschluss über
die Verwendung des Ergebnisses anzugeben. Die Anhangsangabe
erfolgt in der Regel zeitlich im Zuge der Aufstellung des Abschlus-
ses und damit vor der anschließenden ordentlichen Gesellschaf-
terversammlung, welche den Jahresabschluss feststellt und über
die Ergebnisverwendung beschließt. Somit kann im Zeitpunkt der
Aufstellung in der Regel nur ein Ergeb-
nisverwendungsvorschlag vorliegen. Bei
Aktiengesellschaften ist der Aufsichtsrat
verpflichtet, einen solchen Vor-
schlag zu unterbreiten. Dies
gilt ebenfalls für Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, die über einen Aufsichtsrat
analog einer Aktiengesellschaft verfügen. In allen anderen Fällen
kann die Geschäftsführung freiwillig einen solchen Vorschlag unter-
breiten - dessen Aufnahme in den Anhang wäre ebenfalls freiwillig.
Unabhängig davon, ob im Anhang der Vorschlag über die Gewinnver-
wendung enthalten ist, muss der Beschluss über die Ergebnisverwen-
dung gemäß Paragraf 325 Absatz 1b HGB grundsätzlich unverzüglich
nach seinem Vorliegen gesondert offengelegt werden. Bisher war im
Paragraf 325 Absatz 1 S.4 HGB a.F. geregelt, dass Gesellschaften
mit beschränkter Haftung von der Angabe der Ergebnisverwendung
absehen konnten, wenn anhand dieser Angabe die Gewinnanteile
von natürlichen Personen ableitbar waren. Diese Erleichterungs-
vorschrift ist im Zuge des BilRuG entfallen, wobei es Auffassungen
gibt, die es zumindest bei einem Alleingesellschafter im Falle einer
Ausschüttung mit Bezugnahme auf die Regierungsbegründung und
den Datenschutz weiterhin für zulässig erachten, auf die Offenlegung
des Ergebnisverwendungsbeschlusses verzichten zu können. Kleine
Gesellschaften sind von der Anhangsangabe zur Ergebnisverwen-
dung befreit. Diese Meinung wird im Schrifttum auch betreffend
die Offenlegung des Ergebnisverwendungsbeschlusses vertreten.
Als Reaktion auf die Veröffentlichung der „Panama Papers“ im April
2016 ist das „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ auf den Weg
gebracht und am 24. Juni 2017 in Kraft getreten. Es beinhaltet unter
anderem neue und verschärfte
Mitteilungspflichten
für Steuer-
pflichtige und mitteilungspflichtige Stellen. Seit dem 1. Januar 2018
haben Steuerpflichtige nicht allein den Erwerb, sondern auch die
Veräußerung einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent an einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz
im Ausland fristgerecht an die Finanzbehörden zu melden, genauso
wie die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Auslandsge-
sellschaft. Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen sind hierbei
zusammenzurechnen. Steuerpflichtige und mitteilungspflichtige
Stellen (zum Beispiel Kreditinstitute und Finanzunternehmen) sind
darüber hinaus, unabhängig von einer Beteiligungsquote, verpflich-
tet mitzuteilen, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger allein oder
zusammen mit nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder
mittelbar einen „beherrschenden oder bestimmenden Einfluss“
auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen
Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann.
Um die Manipulation bei
elektronischen Kassen
auszuschließen,
müssen diese künftig mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung
ausgestattet sein. Dies wird durch das „Gesetz zum Schutz vor Ma-
nipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 29. Dezember
2016 geregelt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 muss im Rahmen
der Kassenführung grundsätzlich jeder Geschäftsvorfall vollständig,
richtig, zeitgerecht und einzeln aufgezeichnet werden. Zur Prüfung
der Kasse kann bereits nach dem 31. Dezember 2017 eine Kassen-
nachschau durchgeführt werden. Bei dieser Steuerkontrolle handelt
es sich um keine Außenprüfung, sondern um ein eigenständiges
Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhal-
te. Eine Kassennachschau kann ohne vorherige Ankündigung er-
folgen. Gegenstand der Prüfung soll auch die Ordnungsmäßigkeit
des Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems sein. Die
Kassennachschau ist nur während der üblichen Geschäfts- und Ar-
Rechnungslegungsrelevante Hinweise sowie Steuer- und Sozialversicherungsänderungen zum
Lizenzschranken, elektronische
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