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9 | 2016

Wirtschaft im Südwesten

53

Schärfere Regeln für ausländische Unternehmen in Frankreich

Wenn Mitarbeiter

die Grenze überqueren

Ob Waren nach Frankreich geliefert werden, eine Reparatur durchge-

führt wird oder Mitarbeiter an einer Messe teilnehmen – deutsche Un-

ternehmen sollten auf die dort geltenden arbeits-, sozialversicherungs-

und steuerrechtlichen Formalitäten achten. Viele Firmen wähnen sich

in Sicherheit. Tatsächlich sind jedoch alle betroffen, die in Frankreich

unternehmerisch aktiv sind. Seit 1. Juli gelten nun auch verschärfte Re-

geln für Transportunternehmen und es wird generell stärker kontrolliert.

Bußgelder bis zu 500.000 Euro können drohen.

Bild: Pascale Mollet-Piffert

A

usländische Unternehmen, die in Frank-

reich tätig sind, sind bereits seit Jahren

von einer Reihe von Regelungen betroffen,

ohne dass sie sich dessen bewusst sind.

Dies gilt nicht nur bei Montagetätigkeiten in

Frankreich, bereits bei einer Warenlieferung

besteht rechtlich eine Mitarbeiterentsendung,

die bei der Inspection du Travail angemeldet

werden muss. In der Vergangenheit hatte ein

Fehlverhalten nur selten rechtliche Konse-

quenzen. Doch das hat sich geändert – Buß-

gelder von mehreren Tausend Euro werden

immer häufiger verhängt. Und es kann noch

teurer werden. Hat ein Unternehmen keinen

Vertreter in Frankreich benannt, der im Fall

einer Kontrolle als Ansprechpartner für die

französische Kontrollbehörde fungiert, kön-

nen die französischen Behörden Bußgelder bis

zu 500.000 Euro verhängen. Die französische

Verwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, in

bestimmten Fällen schwerer oder wiederhol-

ter Verstöße die Tätigkeit eines Unternehmens

innerhalb Frankreichs ganz auszusetzen.

Bisher wurden Mitarbeiterentsendungen eher

als längerfristige Tätigkeit im Ausland verstan-

den. Diese liegen aber bereits dann vor, wenn

ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen

Arbeitgebers vorübergehend eine Beschäf-

tigung in Frankreich ausübt, beispielsweise

einen Kunden besucht und Verkaufsgesprä-

che führt oder an einer französischen Messe

teilnimmt und potenzielle Kunden berät. Die

Dauer der Beschäftigung in Frankreich muss

von vorneherein festgelegt und der Inspection

du Travail angezeigt werden. Auch Geschäfts-

reisen nach Frankreich können unter Umstän-

den unter diese Regelung fallen.

Seit 1. Juli müssen auch Transportunterneh-

men die neuen Regeln für ihr entsendetes

Fahrpersonal beachten und den französischen

Mindestlohn einhalten. Bisher war dieser Be-

reich von den Vorschriften der Mitarbeiter-

entsendung nicht betroffen. Transportunter-

nehmen, die Waren für Dritte entgeltlich von

ihren Mitarbeitern nach Frankreich liefern

oder dort abholen lassen oder regelmäßige

Fahrten nach Frankreich organisieren und

Passagiere nach Frankreich befördern oder

von dort abholen, fallen unter die beschrie-

benen Regelungen. Ab dem 1. Januar 2017

müssen sie ihre Entsendebescheinigungen

über das Portal „SIPSI“ übermitteln

(www. sipsi.travail.gouv.fr

). Bis dahin müssen Trans-

portunternehmen lediglich eine Entsende-

bescheinigung ausstellen und dem Fahrer

aushändigen – ohne Vorabanmeldung bei der

Inspection du Travail.

Von den Regelungen nicht betroffen sind

Selbstständige, Firmeneigentümer und

Taxiunternehmen, die über die Grenze in

Frankreich tätig sind. Im Fall der klassischen

Entsendung (alle sonstigen nicht zum Trans-

portgewerbe gehörenden Unternehmen)

gelten schärfere Bedingungen: Sobald ein

Mitarbeiter in Frankreich tätig ist, müssen die

aufgeführten Regeln eingehalten werden. Zu-

dem müssen die entsprechenden Mitarbeiter

jedes Mal vorher angemeldet werden. Wäh-

rend des Aufenthalts in Frankreich haben sie

eine Bescheinigung A1 bei sich zu führen. Wie

bei den Transportunternehmen auch muss

ein Vertreter in Frankreich benannt werden,

der im Fall einer Kontrolle als Ansprechpart-

ner für die französische Kontrollbehörde fun-

giert. Die Entsendemeldungen können bis

zum 30. September in Papierform an die

zuständigen Inspections du Travail verschickt

werden. Ab 1. Oktober können sie nur noch

über das Onlineportal „SIPSI“ übermittelt

werden.

fc

INFORMATION

Alle wichtigen Informationen zu die-

sem Thema sind in Merkblättern für

den jeweiligen Unternehmenstyp

zusammengefasst, die sich auf der

Internetseite

www.suedlicher-ober- rhein.ihk.de

downloaden lassen.

Am 20. Oktober vormittags findet

außerdem bei der IHK in Lahr eine

Veranstaltung in Zusammenarbeit

mit der Inspection du Travail statt –

Anmeldung bei Christine Richmann:

Tel.: 07821 2703-692.

Ansprechpartner:

IHK Südlicher Oberrhein:

Frédéric Carrière

Tel.: 07821 2703-650

frederic.carriere@freiburg.ihk.de

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:

Jörg Hermle, Tel.: 07721 922-123

hermle@vs.ihk.de

IHK Hochrhein-Bodensee:

Monika Platkova

Tel.: 07622 3907-268

monika.platkova@konstanz.ihk.de