9 | 2016
Wirtschaft im Südwesten
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Schärfere Regeln für ausländische Unternehmen in Frankreich
Wenn Mitarbeiter
die Grenze überqueren
Ob Waren nach Frankreich geliefert werden, eine Reparatur durchge-
führt wird oder Mitarbeiter an einer Messe teilnehmen – deutsche Un-
ternehmen sollten auf die dort geltenden arbeits-, sozialversicherungs-
und steuerrechtlichen Formalitäten achten. Viele Firmen wähnen sich
in Sicherheit. Tatsächlich sind jedoch alle betroffen, die in Frankreich
unternehmerisch aktiv sind. Seit 1. Juli gelten nun auch verschärfte Re-
geln für Transportunternehmen und es wird generell stärker kontrolliert.
Bußgelder bis zu 500.000 Euro können drohen.
Bild: Pascale Mollet-Piffert
A
usländische Unternehmen, die in Frank-
reich tätig sind, sind bereits seit Jahren
von einer Reihe von Regelungen betroffen,
ohne dass sie sich dessen bewusst sind.
Dies gilt nicht nur bei Montagetätigkeiten in
Frankreich, bereits bei einer Warenlieferung
besteht rechtlich eine Mitarbeiterentsendung,
die bei der Inspection du Travail angemeldet
werden muss. In der Vergangenheit hatte ein
Fehlverhalten nur selten rechtliche Konse-
quenzen. Doch das hat sich geändert – Buß-
gelder von mehreren Tausend Euro werden
immer häufiger verhängt. Und es kann noch
teurer werden. Hat ein Unternehmen keinen
Vertreter in Frankreich benannt, der im Fall
einer Kontrolle als Ansprechpartner für die
französische Kontrollbehörde fungiert, kön-
nen die französischen Behörden Bußgelder bis
zu 500.000 Euro verhängen. Die französische
Verwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, in
bestimmten Fällen schwerer oder wiederhol-
ter Verstöße die Tätigkeit eines Unternehmens
innerhalb Frankreichs ganz auszusetzen.
Bisher wurden Mitarbeiterentsendungen eher
als längerfristige Tätigkeit im Ausland verstan-
den. Diese liegen aber bereits dann vor, wenn
ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen
Arbeitgebers vorübergehend eine Beschäf-
tigung in Frankreich ausübt, beispielsweise
einen Kunden besucht und Verkaufsgesprä-
che führt oder an einer französischen Messe
teilnimmt und potenzielle Kunden berät. Die
Dauer der Beschäftigung in Frankreich muss
von vorneherein festgelegt und der Inspection
du Travail angezeigt werden. Auch Geschäfts-
reisen nach Frankreich können unter Umstän-
den unter diese Regelung fallen.
Seit 1. Juli müssen auch Transportunterneh-
men die neuen Regeln für ihr entsendetes
Fahrpersonal beachten und den französischen
Mindestlohn einhalten. Bisher war dieser Be-
reich von den Vorschriften der Mitarbeiter-
entsendung nicht betroffen. Transportunter-
nehmen, die Waren für Dritte entgeltlich von
ihren Mitarbeitern nach Frankreich liefern
oder dort abholen lassen oder regelmäßige
Fahrten nach Frankreich organisieren und
Passagiere nach Frankreich befördern oder
von dort abholen, fallen unter die beschrie-
benen Regelungen. Ab dem 1. Januar 2017
müssen sie ihre Entsendebescheinigungen
über das Portal „SIPSI“ übermitteln
(www. sipsi.travail.gouv.fr). Bis dahin müssen Trans-
portunternehmen lediglich eine Entsende-
bescheinigung ausstellen und dem Fahrer
aushändigen – ohne Vorabanmeldung bei der
Inspection du Travail.
Von den Regelungen nicht betroffen sind
Selbstständige, Firmeneigentümer und
Taxiunternehmen, die über die Grenze in
Frankreich tätig sind. Im Fall der klassischen
Entsendung (alle sonstigen nicht zum Trans-
portgewerbe gehörenden Unternehmen)
gelten schärfere Bedingungen: Sobald ein
Mitarbeiter in Frankreich tätig ist, müssen die
aufgeführten Regeln eingehalten werden. Zu-
dem müssen die entsprechenden Mitarbeiter
jedes Mal vorher angemeldet werden. Wäh-
rend des Aufenthalts in Frankreich haben sie
eine Bescheinigung A1 bei sich zu führen. Wie
bei den Transportunternehmen auch muss
ein Vertreter in Frankreich benannt werden,
der im Fall einer Kontrolle als Ansprechpart-
ner für die französische Kontrollbehörde fun-
giert. Die Entsendemeldungen können bis
zum 30. September in Papierform an die
zuständigen Inspections du Travail verschickt
werden. Ab 1. Oktober können sie nur noch
über das Onlineportal „SIPSI“ übermittelt
werden.
fc
INFORMATION
Alle wichtigen Informationen zu die-
sem Thema sind in Merkblättern für
den jeweiligen Unternehmenstyp
zusammengefasst, die sich auf der
Internetseite
www.suedlicher-ober- rhein.ihk.dedownloaden lassen.
Am 20. Oktober vormittags findet
außerdem bei der IHK in Lahr eine
Veranstaltung in Zusammenarbeit
mit der Inspection du Travail statt –
Anmeldung bei Christine Richmann:
Tel.: 07821 2703-692.
Ansprechpartner:
IHK Südlicher Oberrhein:
Frédéric Carrière
Tel.: 07821 2703-650
frederic.carriere@freiburg.ihk.deIHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:
Jörg Hermle, Tel.: 07721 922-123
hermle@vs.ihk.deIHK Hochrhein-Bodensee:
Monika Platkova
Tel.: 07622 3907-268
monika.platkova@konstanz.ihk.de




