9 | 2016
wirtschaft im Südwesten
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UMwELT
PRaxiSwiSSEN
Gefahrstoffe
Änderungen bei den Technischen Regeln
A
nfang august hat die Bundesanstalt für arbeitsschutz und ar-
beitsmedizin eine neue und drei überarbeitete Technische Re-
geln für Gefahrstoffe (TRGS) veröffentlicht. Die neue sogenannte
TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber a- und E-Staub“ gilt
zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten,
bei denen eine Exposition gegenüber Staub auftreten kann. Unter-
schieden wird dabei zwischen einatembarem Staub (E-Fraktion) und
alveolengängigem Staub (a-Fraktion), siehe dazu Leitlinien zur Ge-
fahrstoffverordnung Nr .45 des Länderausschusses für arbeitsschutz
und Sicherheitstechnik (LaSi). Die TRGS konkretisiert die allgemeinen
anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen
nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren anhang i
Nr. 2.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition
gegenüber einatembaren Stäuben“.
Schwerpunkte setzt die TRGS im Rahmen ihres Kapitels 3 „Gefähr-
dungsbeurteilung“ und des Kapitels 4 „Schutzmaßnahmen“. insbeson-
dere im Kapitel 4 werden viele Hinweise gegeben, wie Expositionen
gegenüber Staub wirksam vermindert werden können. Zudem haben
sich weitere Regeln geändert. Kleine Korrekturen und Ergänzungen
vorgenommen wurden in der TRGS
725 „Gefährliche explosionsfähige
atmosphäre - Mess-, Steuer- und
Regeleinrichtungen von Explosions-
schutzmaßnahmen“, in der TRGS 727
„Vermeidung von Zündgefahren infol-
ge elektrostatischer aufladung“ und
in der TRGS 910 „Risikobezogenes
Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten
mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“.
Die neue und die drei überarbeiteten
Technischen Regeln Gefahrstoffe sind
im Geschäftsbereich „innovation und
Umwelt“ der iHK erhältlich.
sch
Axel-Rüdiger Schulze,
Tel.: 0761 3858-264
E-Mail:
axel-ruediger.schulze@ freiburg.ihk.deHeizungspumpen
Förderprogramm zum Austausch gestartet
S
eit 1. august gibt es ein neues Förderprogramm des Bundes-
wirtschaftsministeriums. Gefördert werden der Tausch von Hei-
zungspumpen, der hydraulische abgleich von Heizungen und weitere
gering investive Maßnahmen. anträge können beim Bundesamt für
wirtschaft und ausfuhrkontrolle (BaFa) gestellt werden. Förderfähig
sind auch Maßnahmen in Unternehmen. Die Rahmenbedingungen
für das Förderprogramm zur Heizungsoptimierung ergeben sich aus
der Förderrichtlinie, die am 29. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht
wurde. Die Richtlinie sieht zwei Fördertatbestände vor. Erstens wird
der austausch von Heizungspumpen gefördert, die älter als zwei Jah-
re sind. welche hocheffizienten Heizungs- und warmwasserzirkula-
tionspumpen förderfähig sind, wird vom BaFa in einer Positivliste
aufgeführt. Der zweite Fördertatbestand umfasst unter dem Begriff
Heizungsoptimierung unter anderem die Durchführung eines hydrauli-
schen abgleichs, den Einbau von voreinstellbaren Thermostatventilen
oder die Neuinstallation eines Pufferspeichers – alles in Systemen,
die älter als zwei Jahre sind.
Bei allen Maßnahmen beträgt der Förderzuschuss zu den Netto-
investitionskosten (Material + arbeitsleistung) 30 Prozent bis zu einem
Höchstbetrag der Fördersumme von 25.000 Euro. Es gilt ein Kumulie-
rungsverbot, das heißt für die gleiche Maßnahme darf nicht noch ein
weiteres staatliches Förderprogramm in anspruch genommen werden.
antragsberechtigt sind neben Privatpersonen auch Freiberufler und
Unternehmen, unabhängig von der Größe. Unternehmen müssen
jedoch die De-minimis-Regelung einhalten (die sogenannten „De-
minimis-Beihilfen“ dürfen in der Regel nicht mehr als 200.000 Euro
innerhalb von drei Steuerjahren betragen). Die antragsberechtigung
gilt für Eigentümer des Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem
die anlage errichtet wurde. Der antragsberechtigte darf Dritte, unter
anderem die Hausverwaltung, zur antragstellung bevollmächtigen.
Für die administrierung des Programms hat die BaFa ein Portal auf
seiner internetseite freigeschaltet. in einem ersten Schritt müssen
sich interessenten hier registrieren und die geplanten Maßnahmen
angeben. Nach Erhalt der Registrierungsbestätigung kann mit der
Maßnahmendurchführung begonnen werden. Nach Umsetzung aller
Maßnahmen, spätestens sechs Monate nach der Registrierung, über-
mittelt der antragsteller die für die Bearbeitung notwendigen Daten,
unter anderem die Rechnung. abschließend wird der Förderbetrag
ausgezahlt. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen bei Regist-
rierung noch nicht begonnen worden ist. weitere informationen zum
Verfahrensablauf finden sich auf der Homepage des Bundesamts für
wirtschaft und ausfuhrkontrolle.
ao
www.bafa.deAndré Olveira, Tel.: 0761 3858-267
andre.olveira@freiburg.ihk.deHINTERGRUND
Bis zum Jahr 2020 soll nach einem neuen Programm des Bun-
deswirtschaftsministeriums der Austausch von jährlich bis zu
zwei Millionen Pumpen und die zusätzliche Optimierung des
Betriebs von 200.000 Heizungsanlagen gefördert werden. Mit
dem Programm sollen 1,8 Millionen Tonnen CO
2
eingespart
und damit ein Beitrag geleistet werden, die Ziellücke beim
Klimaschutzziel 2020 zu schließen. Das Förderprogramm ist Teil
des Maßnahmenpaketes, das alsAlternative zur Klimaabgabe
für Kohlekraftwerke beschlossen wurde.
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