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Ausgabe 10/2025
Service
Rentner GmbH

Der Fiskus muss sich gedulden

Bei der Übertragung von Pensionszusagen kann man auf eine Rentner GmbH setzen, Gewinne über 15 Jahre verteilen – und so die Steuerlast spürbar reduzieren, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Erfreulich, findet auch unser Fachautor.

Übertragen (geschäftsführende) Gesellschafter eine Pensionszusage aus einer operativ tätigen Gesellschaft in eine andere, meist neu gegründete Gesellschaft, spricht man von einer sogenannten Rentner GmbH. Diese ist insbesondere für Gesellschafter sinnvoll, die ihr Unternehmen im Rahmen einer Nachfolgelösung an einen fremden Dritten veräußern möchten. Der Erwerber ist in der Regel nicht bereit, ein Unternehmen mit einer Pensionszusage zu erwerben und stellt als Kauf-Bedingung, dass die Pensionszusage vor dem Kauf entsorgt bzw. ausgelagert werden muss. Für diesen Fall bietet sich die Gründung einer Rentner GmbH an – und ist eine gängige Lösung. Bislang war aber umstritten, ob für den steuerlichen Gewinn aus der Übernahme der Pensionszusage eine besondere, gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die die Steuerlast reduziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich geurteilt: ja.

Geringerer Rechnungszins
Der Hintergrund: Eine Gesellschaft (besagte Rentner GmbH) übernimmt von einer anderen Gesellschaft eine Versorgungszusage. Im Gegenzug bekommt die Rentner GmbH entsprechende Vermögenswerte wie beispielsweise Lebensversicherungen oder (Kaufpreis-)Forderungen übertragen.
Normalerweise richtet sich die Bewertung von Versorgungszusagen – und damit auch mögliche Ausgleichszahlungen – nach den handelsrechtlichen Regeln. Dabei spielen Faktoren wie künftige Gehaltssteigerungen, Rentenentwicklungen und der Marktzins eine Rolle.
In der Steuerbilanz der Rentner GmbH gilt jedoch etwas anderes: Hier muss die Verpflichtung so dargestellt werden, als wäre sie beim ursprünglichen Arbeitgeber geblieben. Bewertet wird sie nach dem sogenannten Teilwert nach Paragraf 6a Einkommensteuergesetz (EStG). Der berücksichtigt einen festen Rechnungszins von sechs Prozent pro Jahr und liegt deshalb in der Regel deutlich unter dem handelsrechtlichen Wert.
In der Bilanz der Rentner GmbH entsteht durch die Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz ein steuerlicher Ertrag. Für den Gewinn aus der Übernahme der Pensionsverpflichtung bildete der Steuerpflichtige im Urteilsfall eine steuermindernde Rücklage. Im Rahmen einer Außenprüfung befand das Finanzamt dies als nicht zulässig. Dagegen klagte der Betroffene und der BFH gab ihm Recht: Die gewinnmindernde Rücklage ist rechtens.

Steuereffekt abfedern
Das übernehmende Unternehmen muss die Pensionsverpflichtung in seiner Steuerbilanz mit dem sogenannten Teilwert ansetzen. Damit der daraus entstehende Gewinn nicht sofort in voller Höhe versteuert werden muss, erlaubt das Gesetz die Bildung einer Rücklage (Paragraf 5 Abs. 7 Satz 5 EStG). Diese Rücklage wird über 15 Jahre gleichmäßig aufgelöst. Der Vorteil: Die Steuerlast verteilt sich und fällt dadurch deutlich geringer ins Gewicht, als wenn der gesamte Gewinn sofort versteuert werden müsste.
Auch das abgebende Unternehmen profitiert von steuerlichen Regelungen. Es kann Paragraf 4f EStG anwenden: Durch die Übertragung der Pensionszusage und durch das Defizit in der Handels- und Steuerbilanz entsteht ein Aufwand. Der darf steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nicht sofort in voller Höhe. Stattdessen wird er ebenfalls über 15 Jahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe berücksichtigt. Der Steuereffekt im Jahr der Übertragung wird damit abgefedert.

Fazit
Für Steuerpflichtige ist die Klarstellung durch den BFH erfreulich: Bei einer gewünschten Trennung von operativem Geschäft und Sicherung der Altersvorsorge besteht nunmehr Rechtssicherheit. Neben der ertragsteuerlichen Perspektive ist aber auch stets darauf zu achten, dass bei Übertragung einer Pensionszusage auf Ebene des Empfängers kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss generiert wird. Auch ist zu bedenken, dass die Rentner GmbH neben möglichen Rentenzahlungen mindestens über
15 Jahre mit Liquidität für die Steuerzahlungen ausgestattet sein muss.

Claudio Schmitt

ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Bansbach in Freiburg.

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