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Ausgabe 01/2024
Service
Neuerungen bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Erleichterungen für Kleinselbstständige

Der Bundesrat hat Ende November eine Änderung des § 240 des fünften Sozialgesetzbuches beschlossen, die vielen Selbstständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, das Leben leichter und billiger machen dürfte.

§ 240 regelt die Beitragsbemessung für sie. Bislang wurden von den Krankenkassen die (Höchst-)Beträge festgesetzt – rund 1.000 Euro pro Monat – wenn der Versicherte nicht binnen drei Jahren Einkommensnachweise vorlegte, unabhängig davon, ob es überhaupt schon einen Steuerbescheid gab oder nicht. Kritisch gerade für Selbständige mit kleinen Einkünften. Künftig gilt: „Eine Festsetzung … unterbleibt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der Krankenkasse durch Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nachgewiesen hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden ist“, so das neue Gesetz. Kann der Versicherte also belegen, dass bislang kein Bescheid vorliegt, darf die Kasse noch nicht den Höchstbetrag veranschlagen. Zudem wurden weitere Fristen zugunsten der Versicherten gelockert. Und: Die Änderungen gelten rückwirkend. Fälschlich seit 2018 festgesetzte Beiträge können rückwirkend herabgesetzt werden, wenn das Mitglied nun seine tatsächlichen Einnahmen per Steuerbescheid nachweist.

Text: uh
Bild: Adobe Stock – alexkich

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