wirtschaft im südwesten
4 | 2018
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Praxiswissen
sTeUern
Koalitionsvertrag III
Die steuerlichen Schwerpunkte
D
er Koalitionsvertrag von sPD und den Unionspartei-
en enthält neben allgemeinen absichtserklärungen
auch konkrete steuerliche Änderungspläne:
Steuerhinterziehung, -betrug, unfairer Wettbewerb
und Geldwäsche
sollen weiterhin bekämpft, und
Bemühungen für eine gerechte Besteuerung un-
terstützt werden. als Daueraufgabe wird steu-
ervereinfachung gesehen, hierbei sollen die
technischen Datenverarbeitungsmöglichkeiten
genutzt werden. auch sollen Maßnahmen für eine
angemessene Besteuerung der digitalen wirtschaft
ergriffen werden.
Durch die schrittweise abschaffung des
Solidari-
tätszuschlags
soll eine finanzielle entlastung klei-
nerer und mittlerer einkommen erreicht werden.
Der erste schritt ist für 2021 vorgesehen: Dann
soll durch eine Freigrenze für rund 90 Prozent aller
steuerzahler der Zuschlag entfallen.
Das
Kindergeld
soll in der Legislaturperiode in zwei
Teilschritten, erstmals zum 1. Juli 2019, um 25 euro pro
Monat erhöht werden. Der
Kinderfreibetrag
soll ent-
sprechend steigen. Bei ersterwerb von neubau- oder Be-
standsimmobilien soll ein
Baukindergeld
als Zuschuss
aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1.200 euro pro
Kind und Jahr eingeführt werden und über einen Zeit-
raum von zehn Jahren gezahlt werden.
Die
Abgeltungsteuer auf Zinserträge
soll mit der eta-
blierung des automatischen informationsaustausches
abgeschafft werden.
Die GroKo unterstützt die weltweite implementierung der
OeCD-Verpflichtungen (BePs) zum
fairen Steuerwettbe-
werb
und möchte die Verpflichtungen aus der eU-anti-
steuervermeidungsrichtlinie umsetzen sowie die rege-
lungen zur Hinzurechnungsbesteuerung modernisieren
und die Zinsschranke anpassen.
Zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
wird
die einführung einer vorausgefüllten steuererklärung
für alle steuerpflichtigen bis zum Veranlagungszeitraum
2021 angestrebt.
Zur
Förderung von Start-ups
sollen investitionsanreize
geschaffen werden. außerdem sollen Gründer in den
ersten beiden Jahren von der Pflicht zur abgabe von mo-
natlichen Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden.
Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Zuwendungen an nahestehende Person des Gesellschafters
Keine Schenkung der GmbH
Z
ahlt die GmbH an den Gesellschafter aufgrund ei-
nes Vertrages für dessen Leistung ein überhöhtes
(das heißt dem Drittvergleich nicht standhaltendes)
entgelt, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnaus-
schüttung (vGa) vor. auf ebene der Gesellschaft ist
die Zahlung damit kein steuerlich relevanter aufwand,
und der Gesellschafter muss die Zahlung als Gewinn
versteuern. aber wie ist es, wenn die überhöhte
entgeltzahlung nicht an den Gesellschafter fließt,
sondern an eine nahestehende Person, zum Beispiel
angehörige?
Bislang hatte die rechtsprechung in diesen Fällen
eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an
die dem Gesellschafter nahestehende Person an-
genommen. Folglich fiel schenkungssteuer an. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat diese rechtsprechung nun
geändert (Urteile vom 13.09.2017, az. ii r 54/15, ii
r 32/16 und ii r 42/16): wenn der Gesellschafter
an der Vereinbarung zwischen der GmbH und der
nahestehenden Person mitgewirkt hat (etwa durch
Unterzeichnung als Gesellschafter-Geschäftsführer
oder anweisung an den Geschäftsführer, den Vertrag
abzuschließen), beruht die Vorteilsgewährung danach
auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH
und dem Gesellschafter.
Der BFH spaltet den Vorgang in zwei Teile auf, nämlich
erstens in eine vGa der Gesellschaft an den Gesell-
schafter und zweitens eine Zuwendung des Gesell-
schafters an die nahestehende Person, die im abge-
kürzten Zahlungsweg durch die Gesellschaft geleistet
wird. Dieser zweite Teil, also die rechtsbeziehung
zwischen Gesellschafter und nahestehender Person,
kann – jedenfalls im Vorfeld – privatrechtlich gestaltet
werden. welche Gestaltung steuerlich vorteilhaft ist,
sollten Betroffene im einzelfall prüfen.
Stefan Lammel, Friedrich Graf von Westphalen
Bild: micha - Fotolia
Bundesfinanzhof
hat Rechtspre-
chung geändert
Anreize für
Familien und
Start-ups