3 | 2018
Wirtschaft im Südwesten
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Industriepumpen · Vakuumpumpen · Zubehör
75 Jahre
NACHGEFRAGT
bei Stefanie Kutzera, Leiterin Customer Relations bei
der Bitkom Servicegesellschaft mbH, Berlin
Frau Kutzera, viele Unternehmen
werden sich jetzt fragen, welche Geräte
von diesem Gesetz erfasst sind?
Das ElektroG galt bisher nur für ganz be-
stimmte Gerätearten. Ab 15. August 2018
fallen aber durch die Neudefinition der Ge-
rätearten sämtliche Elektrogeräte in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes. So
können unter Umständen auch Produkte
mit elektrischer Funktion registrierungs-
pflichtig sein, die in der Vergangenheit
nicht als Elektrogerät im Sinne dieses
Gesetzes eingestuft waren. Typische Bei-
spiele aus der Praxis sind zum Beispiel
blinkende Schuhe, leuchtende T-Shirts
oder beleuchtete Badezimmerspiegel.
Und was kommt jetzt auf die Unterneh-
men zu, deren Produkte erstmalig von
der Novelle dieses Gesetzes erfasst
sind?
Am umfangreichsten sind ganz klar die
Pflichten für die Hersteller. Diese gehen
von der ordnungsgemäßen Kennzeichnung
der Geräte und einer Registrierung dieser
bei der sogenannten „stiftung ear“ über
die mögliche Stellung einer insolvenzsi-
cheren Garantie bis hin zu regelmäßigen
Mengenmeldungen und einer Sicher-
stellung der Entsorgung. Hinzu kommen
verschiedene Anzeige- und Informati-
onspflichten. Aber auch ein Importeur
hat Pflichten und kann auch ganz schnell
als Hersteller gelten. Ebenso nimmt das
ElektroG den Handel in die Pflicht. Daher
sollte auch hier geprüft werden, ob ein
Verkauf von Produkten erfolgt, die jetzt
unter dieses Gesetz fallen.
Unternehmen, die bereits schon in der
Vergangenheit all ihren Pflichten aus
dem „alten“ ElektroG nachkommen,
können diese sich entspannt zurück-
lehnen?
Leider nein! Diese Unternehmen sollten
den Stichtag 26. Oktober 2018 im Auge
behalten. Die alten bekannten Gerätear-
ten werden dann automatisch auf weniger
und zum Teil neue Gerätearten überführt.
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass
es dabei zu einer Fehlzuordnung kommen
kann. Hier ist dann das Unternehmen in
die Pflicht, einen etwaigen Änderungs-
bedarf innerhalb einer recht kurzen Frist
anzuzeigen. Denn genau wie bei keiner
Registrierung drohen auch bei einer fal-
schen Registrierung der Elektrogeräte ein
Vertriebsverbot oder Bußgelder.
Unter der Marke weee full-
service unterstützt die Bitkom
Servicegesellschaft mbH Herstel-
ler, Vertreiber und Importeure
von Elektrogeräten bei der
Erfüllung aller gesetzlichen
Verpflichtungen rund um den
Verkauf und die Entsorgung
ihrer Produkte nach dem Elek
tro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG), der WEEE-Richtlinie
oder dem Batteriegesetz (BattG)
in Deutschland und Europa.
Weitere Informationen unter
www.weee-full-service.com.