IDD – Deutsche Umsetzung mit Hindernissen
Neue Regeln für Versicherungsvermittler
D
ie Abkürzung IDD steht für „Insurance Distribu-
tion Directive“ – zu Deutsch: Versicherungsver-
triebsrichtlinie – und hat in der Versi-
cherungsbranche in den vergangenen
Monaten für reichlich Verwirrung und
Unsicherheiten gesorgt. Grund dafür
ist, dass die EU-Richtlinie mit diesem
Namen zwar rechtzeitig ins deutsche
Recht umgesetzt wurde, sodass am
23. Februar der neu gestaltete Para-
graf 34d der Gewerbeordnung (GewO)
in Kraft treten wird. Jedoch hapert es noch mit den
entsprechenden Änderungen der dazugehörigen
Verordnung.
Die Umstellung der Versicherungsvermittlungsver-
ordnung (VersVermV) steckt noch mitten im Ge-
setzgebungsverfahren. Und aufgrund der aktuellen
politischen Situation in Deutschland (bei Redaktions-
schluss standen die Koalitionsverhandlungen noch
aus), wird die Verordnung voraussichtlich nicht vor
Mai, womöglich gar erst im Oktober in Kraft treten.
Damit bleiben Unsicherheiten hinsichtlich der Um-
setzung des neuen § 34d GewO bestehen. Dabei
geht es zum Beispiel um Fragen, wie die im § 34d
Abs. 9 GewO normierte Pflicht zur Weiterbildung
konkret ausgestaltet sein wird oder wie die neuen
Informationspflichten, die die Vermittler gegenüber
ihren Kunden haben werden, zu erfolgen haben. Die-
se letztgenannte Transparenzpflicht wird vermutlich
auch viel bürokratischen Aufwand für die Vermittler
bedeuten, soll aber dem Verbraucherschutz dienen.
Ein weiterer Faktor, der zur Verunsicherung beiträgt,
ist der Beschluss der EU-Kommission vom 20. De-
zember 2017, die Anwendbarkeit der IDD auf den
1. Oktober 2018 zu verschieben. Allerdings müssen
EU-Parlament und EU-Rat diesem Beschluss noch
zustimmen.
Und nichtsdestotrotz werde in Deutschland die Um-
setzungsfrist mit dem 23. Februar 2018 eingehalten
werden müssen, heißt es in Fachkreisen. Denn ver-
schoben werde nur die Anwendbarkeit der IDD, nicht
aber die Frist zur Umsetzung ins nationale Recht. Die
Zustimmung von EU-Parlament und
EU-Rat gelte als sicher und sei nur
eine Formsache, so die Einschätzung
von Fachleuten. Grund für die geplan-
te Aufschiebung: 16 der 28 EU-Mit-
gliedsstaaten sind offenbar mit dem
Gesetzgebungsverfahren noch nicht
soweit und haben den Aufschub be-
antragt. Ziel der Richtlinie ist übrigens
zum einen, den Verbraucherschutz zu verbessern und
zum anderen, eine europäische Harmonisierung beim
Versicherungsvertrieb zu erreichen
sb
Bild: Adam Gregor - Fotolia
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selma.burnukara@ konstanz.ihk.deDie Umstellung
steckt noch
mitten im
Gesetzgebungs-
verfahren