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Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen

Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den

Prüfungsausschüssen der IHK Hochrhein-Bodensee

I. Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss der IHK gemäß

§ 77 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz.

1. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK werden, soweit eine Entschädi-

gung nicht von anderer Seite gewährt wird, wie folgt entschädigt:

a) Für Zeitversäumnis pro Sitzung durch einen Pauschalbetrag von 20,45 Euro.

b) Für Verdienstausfall und für bare Auslagen in sinngemäßer Anwendung des § 18

und der §§ 3 bis 5 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5.

Mai 2004 (BGBI. I S, 776 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Die Abrechnung erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrags des Anspruchsbe-

rechtigten an die IHK.

II. Entschädigung für die Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen der IHK gemäß

§ 40 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz.

1. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden, soweit eine Entschädigung nicht von

anderer Seite gewährt wird, für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer

Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6 und 16 des JVEG in der jeweils geltenden

Fassung entschädigt.

2. Abweichend davon gilt:

a) Zeitversäumnis

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dadurch ein weiterer Prüfungstermin ver-

mieden wird, ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis auch über die in § 15 Abs.

2 des JVEG vorgesehene Höchstdauer von 10 Stunden je Prüfungstag hinaus zu

gewähren:

b) Entschädigung für Aufwand

Übernimmt die IHK im Einverständnis mit dem Prüfer die Kosten für ein Essen, so

erhält der Prüfer kein Tagegeld nach § 6 JVEG.

c) Tagegeld

§ 6 JVEG wird auch auf Personen angewendet, die innerhalb der Gemeinde, in der

der Termin stattfindet, wohnen.

3. Die Abrechnung erfolgt auf einem vom Anspruchsberechtigten auszufüllenden Form-

blatt.

III. Diese Entschädigungsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die bisherige Regelung

vom 25. März 1971 zuletzt geändert am 5. Dezember 2001 tritt damit außer Kraft.

Konstanz, 27. November 2017

IHK Hochrhein-Bodensee

gez.

gez.

Thomas Conrady

Prof. Dr. Claudius Marx

Der Präsident

Der Hauptgeschäftsführer

Gem. §§ 40 Abs. 4 und 77 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S.

931) wird die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 27. November 2017

beschlossene Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Berufsbil-

dungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der IHK Hochrhein-Bodensee mit Wirkung

vom 1. Januar 2018 genehmigt.

Stuttgart, 1. Dezember 2017

Az.: 42-4221.2-03/76

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Baden-Württemberg

gez.

Klaus Fingerhut

Ministerialrat

Die vorstehende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Berufsbil-

dungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der IHK Hochrhein-Bodensee wird hiermit

ausgefertigt und im Mitteilungsblatt “Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, 5. Dezember 2017

IHK Hochrhein-Bodensee

gez.

gez.

Thomas Conrady

Prof. Dr. Claudius Marx

Der Präsident

Der Hauptgeschäftsführer

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat in

ihrer Sitzung am 27. November 2017 gem. § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI.

I. S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer

Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017

(BGBI. I 626), folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit

im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der IHK beschlossen.