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Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den
Prüfungsausschüssen der IHK Hochrhein-Bodensee
I. Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss der IHK gemäß
§ 77 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz.
1. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK werden, soweit eine Entschädi-
gung nicht von anderer Seite gewährt wird, wie folgt entschädigt:
a) Für Zeitversäumnis pro Sitzung durch einen Pauschalbetrag von 20,45 Euro.
b) Für Verdienstausfall und für bare Auslagen in sinngemäßer Anwendung des § 18
und der §§ 3 bis 5 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5.
Mai 2004 (BGBI. I S, 776 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Die Abrechnung erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrags des Anspruchsbe-
rechtigten an die IHK.
II. Entschädigung für die Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen der IHK gemäß
§ 40 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz.
1. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden, soweit eine Entschädigung nicht von
anderer Seite gewährt wird, für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer
Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6 und 16 des JVEG in der jeweils geltenden
Fassung entschädigt.
2. Abweichend davon gilt:
a) Zeitversäumnis
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dadurch ein weiterer Prüfungstermin ver-
mieden wird, ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis auch über die in § 15 Abs.
2 des JVEG vorgesehene Höchstdauer von 10 Stunden je Prüfungstag hinaus zu
gewähren:
b) Entschädigung für Aufwand
Übernimmt die IHK im Einverständnis mit dem Prüfer die Kosten für ein Essen, so
erhält der Prüfer kein Tagegeld nach § 6 JVEG.
c) Tagegeld
§ 6 JVEG wird auch auf Personen angewendet, die innerhalb der Gemeinde, in der
der Termin stattfindet, wohnen.
3. Die Abrechnung erfolgt auf einem vom Anspruchsberechtigten auszufüllenden Form-
blatt.
III. Diese Entschädigungsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die bisherige Regelung
vom 25. März 1971 zuletzt geändert am 5. Dezember 2001 tritt damit außer Kraft.
Konstanz, 27. November 2017
IHK Hochrhein-Bodensee
gez.
gez.
Thomas Conrady
Prof. Dr. Claudius Marx
Der Präsident
Der Hauptgeschäftsführer
Gem. §§ 40 Abs. 4 und 77 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S.
931) wird die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 27. November 2017
beschlossene Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Berufsbil-
dungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der IHK Hochrhein-Bodensee mit Wirkung
vom 1. Januar 2018 genehmigt.
Stuttgart, 1. Dezember 2017
Az.: 42-4221.2-03/76
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Baden-Württemberg
gez.
Klaus Fingerhut
Ministerialrat
Die vorstehende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Berufsbil-
dungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der IHK Hochrhein-Bodensee wird hiermit
ausgefertigt und im Mitteilungsblatt “Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.
Konstanz, 5. Dezember 2017
IHK Hochrhein-Bodensee
gez.
gez.
Thomas Conrady
Prof. Dr. Claudius Marx
Der Präsident
Der Hauptgeschäftsführer
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat in
ihrer Sitzung am 27. November 2017 gem. § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI.
I. S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer
Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017
(BGBI. I 626), folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit
im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen der IHK beschlossen.