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Wirtschaft im Südwesten

1 | 2018

II

REGIO

REPORT  

IHK Hochrhein-Bodensee

4.2.7 Eintragung/Veränderung der (beabsichtigten) Betätigung in

anderem EU- oder EWR-Staat (pro Staat) und Änderungen der

Registerdaten, soweit für die IHK eine Pflicht zur Weiterleitung

der Information besteht

45,00

4.2.8 Schriftliche Auskünfte aus dem Register

45,00

4.2.9 Prüfung nach § 15 VersVermVO

100,00 – 400,00

4.2.10 Überprüfung der Erlaubnis- bzw. Erlaubnisbefreiungs-

voraussetzungen infolge personenbezogener Änderungen

100,00

4.2.11 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge Änderung/

Beendigung Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

45,00

4.3

Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Finanzanlagevermittler

und Honorar-Finanzanlagenberater

4.3.1 Erlaubnisverfahren

300,00 – 400,00

4.3.2 Durchführung des Erlaubnisverfahrens unter Vorlage der

bisherigen Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 GewO

50,00

4.3.3 Erweiterung/Reduzierung der bestehenden Erlaubnis

gem. § 34 f GewO oder § 34 h GewO um eine oder

mehrere Kategorien

50,00 – 250,00

4.3.4 Ersatzausstellung Gewerbeerlaubnis

45,00

4.3.5 Rücknahme/Widerruf einer Erlaubnis

150,00 – 250,00

4.3.6 Entgegennahme und Durchsicht des Prüfberichts nach

§ 24 Abs. 1 FinVermV

45,00 – 200,00

4.3.7 Anforderung des Prüfberichtes gem. § 24 Abs. 1 FinVermV

50,00 – 100,00

4.3.8 Ergänzung/Änderung der Registerdaten außerhalb Gewerbeanzeige

45,00

4.3.9 Schriftliche Auskünfte aus dem Register

45,00

4.3.10 Prüfung nach § 24 Abs. 2 FinVermV

100,00 – 400,00

4.3.11 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge

personenbezogener Änderungen

100,00

4.3.12 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge

Änderung/Beendigung Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

45,00

4.3.13 Registrierung

45,00

4.3.14 Registrierung von beschäftigten Personen (je Person)

45,00

4.4

Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Immobiliendarlehensvermittler

4.4.1 Erlaubnisverfahren

300,00 – 400,00

4.4.2 Durchführung des Erlaubnisverfahrens unter Vorlage der

bisherigen Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GewO

125,00

4.4.3 Ersatzausstellung Gewerbeerlaubnis

45,00

4.4.4 Rücknahme/Widerruf einer Erlaubnis

150,00 – 250,00

4.4.5 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge

personenbezogener Änderungen

100,00

4.4.6 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge

Änderung/Beendigung Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

45,00

4.4.7 Registrierung

45,00

4.4.8 Registrierung von beschäftigten Personen (je Person)

45,00

4.4.9 Ergänzung/Änderung der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige 45,00

4.4.10 Schriftliche Auskünfte aus dem Register

45,00

4.4.11 Prüfungen nach § 15 Abs. 1 ImmVermV

100,00 – 400,00

4.4.12 Registrierung einer Zulassung als Immobiliendarlehensvermittler

in einem anderen EU- oder EWR-Staat (pro Staat)

45,00

5. Umwelt

5.1

Maßnahmen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Register

führenden Stelle nach 3 Kapitel 2 und der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und

§§ 32 – 36 des Umwelt-Audit-Gesetzes (UAG)

5.1.1 Erstmalige Eintragung einer Organisation in das Register

280,00 – 930,00

5.1.2 Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht

in das Umweltmanagement der Organisation einbezogenen

Standort oder Teilstandort

100,00 – 510,00

5.1.3 Prüfung der Voraussetzungen für den Bestand der Eintragung

nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung 100,00 – 510,00

5.1.4 Eintragung nach vorübergehender Aufhebung oder

Streichung der Eintragung

180,00 – 930,00

5.1.5 Im Widerspruchsverfahren bei Zurückweisung Die Gebühr beträgt das 1,5-fache

des Widerspruchs

der vollen Amtshandlungsgebüh

5.1.6 Hat eine Organisation eine Mehrzahl von Standorten, auch im europäischen

Ausland, kann die Register führende Stelle wegen eines daraus resultierenden

Mehraufwands die in Nr. 5.1.1 bis 5.1.5 genannten Gebühren um bis zu 25 v. H.

je zusätzlichem Standort überschreiten

5.2

Umsetzung der Chemikalien- und Klimaschutzverordnung

5.2.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-

Klimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten

IHK- oder HWK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung

20,00 – 40,00

5.2.2 Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebe-

scheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

aufgrund mehrerer Teilprüfungen

40,00 – 200,00

5.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkunde-

bescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse

40,00 – 60,00

6. Verkehr

6.1

Gefahrgutfahrerschulung gem. GGVSE/ADR

6.1.1 Anerkennung eines Lehrganges:

a) für den ersten Kursteil

700,00

b) für jeden weiteren Kursteil

260,00

6.1.2 Wiedererteilung der Anerkennung

a) für den ersten Kursteil

260,00

b) für jeden weiteren Kursteil

200,00

6.1.3 Modifikation einer Anerkennung

50,00 – 255,00

6.1.4 Prüfung für Gefahrgutfahrer je Kurs

80,00

6.1.5 Lehrgangsbetreuung je Kurs

100,00

6.1.6 Ersatzausstellung einer ADR-Bescheinigung

30,00

6.1.7 Umschreibung von ADR-Bescheinigungen anderer Behörden

60,00

6.2

Gefahrgutbeauftragtenschulung gem. GbV

6.2.1 Anerkennung eines Lehrgangs

a) für den ersten Verkehrsträger

700,00

b) für jeden weiteren Verkehrsträger

370,00

6.2.2 Wiedererteilung der Anerkennung

a) für den ersten Verkehrsträger

470,00

b) für jeden weiteren Verkehrsträger

200,00

6.2.3 Modifikation einer Anerkennung

50,00 – 255,00

6.2.4 Prüfung für Gefahrgutbeauftragte

125,00

6.2.5 Ersatzausstellung eines Schulungsnachweises

45,00

6.3

Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und

Personenverkehr: beschleunigte Grundqualifikation

6.3.1 Regelprüfung

130,00

6.3.2 Prüfung Quereinsteiger

110,00

6.3.3 Prüfung Umsteiger

110,00

6.3.4 Ersatzausstellung einer Bescheinigung

45,00

6.3.5 Sonderkosten für Zusatzprüfung

100,00 – 150,00

7. Zentrale Dienste

Mahngebühren

7.1

Erste Mahnung

5,00

7.2

Zweite Mahnung

15,00

7.3

Beitreibung

25,00

Konstanz, den 27. November 2017

IHK Hochrhein-Bodensee

gez.

gez.

Thomas Conrady

Prof. Dr. Claudius Marx

Präsident

Hauptgeschäftsführer 

Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und

Handelskammern (IHKG) wird die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am

27. November 2017 beschlossene Änderung des Gebührentarifs mit Wirkung vom 1. Januar

2018 genehmigt.

Stuttgart, 5. Dezember 2017

Az.: 42-4221.2-03/75

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Baden-Württemberg

gez.

Klaus Fingerhut

Ministerialrat

Der vorstehende Gebührentarif wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt “Wirtschaft

im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, 6. Dezember 2017

IHK Hochrhein-Bodensee

gez.

gez.

Thomas Conrady

Prof. Dr. Claudius Marx

Präsident

Hauptgeschäftsführer