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Urteile zu vergünstigter Vermietung an Gesellschafter
Es ist von der Kostenmiete auszugehen
D
er Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen
vom 27. Juli 2016 zur nicht kostendeckenden
Vermietung an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Stellung genommen. In beiden Fällen hatte die GmbH
ein Einfamilienhaus erworben und anschließend an
den Gesellschafter-Geschäftsführer vermietet. Es
wurde eine ortsübliche Miete vereinbart, die jedoch
deutlich unter den Betriebsausgaben für Instandhal-
tung und Abschreibung im Zusammenhang mit der
Vermietung lagen.
Da mit dem Mietzins die Selbstkosten und ein an-
gemessener Gewinnaufschlag nicht erreicht sind,
muss auf Ebene der Gesellschaft eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter
berücksichtigt werden. Für die Berechnung der vGA
ist von der Kostenmiete auszugehen. Hierbei blei-
ben steuerliche Vorteile durch Sonderabschreibun-
gen unberücksichtigt. Einzubeziehen ist auch eine
angemessene Kapitalverzinsung (im Urteilsfall 4,5
Prozent) und ein Gewinnaufschlag (im Urteilsfall 5
Prozent). Die Grundsätze für die Einkünfteermittlung
aus Vermietung und Verpachtung sind im Zusammen-
hang mit der Prüfung einer vGA nicht anzuwenden.
Der BFH begründet die Anwendung der Kostenmiete
damit, dass im Rahmen eines Fremdvergleichs ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur
bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen eines
Einfamilienhauses im privaten Interesse eines Gesell-
schafters zu tragen, wenn diese der Gesellschaft in
voller Höhe erstattet werden und sie einen angemes-
senen Gewinnaufschlag erhält.
Hanns-Georg Schell, Bansbach GmbH
Urteil zur disquotalen Gewinnausschüttung
Auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag
D
ie Gewinnverteilung in einer GmbH erfolgt, wenn
nichts anderes vereinbart wird, nach dem Verhält-
nis der Kapitalanteile. Es gibt aber ganz verschiedene
Gründe, aus denen die Gesellschafter ein Interesse
daran haben können, einzelnen Gesellschaftern einen
höheren Gewinnanteil zuzubilligen als ihm nach seiner
Beteiligungsquote zusteht (sogenannte disquotale Ge-
winnausschüttung). So kann ein „Sonderopfer“ eines
Gesellschafters honoriert werden, etwa wenn dieser
als unentgeltlicher Geschäftsführer tätig war. Auch
wenn bei einem der Gesellschafter im privaten Bereich
hohe Verlustvorträge bestehen, kann es Sinn ergeben,
diesem einen höheren Anteil zuzubilligen, insbesonde-
re wenn er sich zugleich verpflichtet, anschließend das
Geld disquotal wieder einzulegen.
Das Finanzamt erkennt disquotale Gewinnausschüt-
tungen bislang nur an, wenn eine entsprechende
Verteilung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
Zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Köln (Urteil
vom 14. September 2016 - 9 K 1560/14) entschieden
hat. Denn gesellschaftsrechtlich ist eine disquotale
Ausschüttung auch ohne formelle Satzungsänderung
wirksam, es bedarf lediglich eines einstimmigen Ge-
sellschafterbeschlusses. Dies überzeugt auch
deshalb, weil verdeckte Gewinnausschüttungen
regelmäßig disquotal erfolgen und hier die dis-
quotale Zurechnung auch vom Finanzamt steu-
erlich nachvollzogen wird.
Voraussetzung ist aber immer, dass der Gewinn-
verwendungsbeschluss auf ein Geschäftsjahr be-
schränkt ist und einstimmig gefasst wird. Sind
dauerhaft disquotale Ausschüttungen geplant
(zum Beispiel im Rahmen einer Unternehmens-
nachfolge) kann stattdessen eine Satzungsände-
rung der einfachere Weg sein.
Albert Schröder
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bei dauerhaften
disquotalen Aus-
schüttungen ist
eine Satzungs-
änderung der
einfachere Weg
Wenn mit dem Mietzins die
Selbstkosten und ein ange-
messener Gewinnaufschlag
nicht erreicht sind, muss
eine verdeckte Gewinnaus-
schüttung berücksichtigt
werden.
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