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Urteile zu vergünstigter Vermietung an Gesellschafter

Es ist von der Kostenmiete auszugehen

D

er Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen

vom 27. Juli 2016 zur nicht kostendeckenden

Vermietung an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Stellung genommen. In beiden Fällen hatte die GmbH

ein Einfamilienhaus erworben und anschließend an

den Gesellschafter-Geschäftsführer vermietet. Es

wurde eine ortsübliche Miete vereinbart, die jedoch

deutlich unter den Betriebsausgaben für Instandhal-

tung und Abschreibung im Zusammenhang mit der

Vermietung lagen.

Da mit dem Mietzins die Selbstkosten und ein an-

gemessener Gewinnaufschlag nicht erreicht sind,

muss auf Ebene der Gesellschaft eine verdeckte

Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter

berücksichtigt werden. Für die Berechnung der vGA

ist von der Kostenmiete auszugehen. Hierbei blei-

ben steuerliche Vorteile durch Sonderabschreibun-

gen unberücksichtigt. Einzubeziehen ist auch eine

angemessene Kapitalverzinsung (im Urteilsfall 4,5

Prozent) und ein Gewinnaufschlag (im Urteilsfall 5

Prozent). Die Grundsätze für die Einkünfteermittlung

aus Vermietung und Verpachtung sind im Zusammen-

hang mit der Prüfung einer vGA nicht anzuwenden.

Der BFH begründet die Anwendung der Kostenmiete

damit, dass im Rahmen eines Fremdvergleichs ein

ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur

bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen eines

Einfamilienhauses im privaten Interesse eines Gesell-

schafters zu tragen, wenn diese der Gesellschaft in

voller Höhe erstattet werden und sie einen angemes-

senen Gewinnaufschlag erhält.

Hanns-Georg Schell, Bansbach GmbH

Urteil zur disquotalen Gewinnausschüttung

Auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag

D

ie Gewinnverteilung in einer GmbH erfolgt, wenn

nichts anderes vereinbart wird, nach dem Verhält-

nis der Kapitalanteile. Es gibt aber ganz verschiedene

Gründe, aus denen die Gesellschafter ein Interesse

daran haben können, einzelnen Gesellschaftern einen

höheren Gewinnanteil zuzubilligen als ihm nach seiner

Beteiligungsquote zusteht (sogenannte disquotale Ge-

winnausschüttung). So kann ein „Sonderopfer“ eines

Gesellschafters honoriert werden, etwa wenn dieser

als unentgeltlicher Geschäftsführer tätig war. Auch

wenn bei einem der Gesellschafter im privaten Bereich

hohe Verlustvorträge bestehen, kann es Sinn ergeben,

diesem einen höheren Anteil zuzubilligen, insbesonde-

re wenn er sich zugleich verpflichtet, anschließend das

Geld disquotal wieder einzulegen.

Das Finanzamt erkennt disquotale Gewinnausschüt-

tungen bislang nur an, wenn eine entsprechende

Verteilung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Köln (Urteil

vom 14. September 2016 - 9 K 1560/14) entschieden

hat. Denn gesellschaftsrechtlich ist eine disquotale

Ausschüttung auch ohne formelle Satzungsänderung

wirksam, es bedarf lediglich eines einstimmigen Ge-

sellschafterbeschlusses. Dies überzeugt auch

deshalb, weil verdeckte Gewinnausschüttungen

regelmäßig disquotal erfolgen und hier die dis-

quotale Zurechnung auch vom Finanzamt steu-

erlich nachvollzogen wird.

Voraussetzung ist aber immer, dass der Gewinn-

verwendungsbeschluss auf ein Geschäftsjahr be-

schränkt ist und einstimmig gefasst wird. Sind

dauerhaft disquotale Ausschüttungen geplant

(zum Beispiel im Rahmen einer Unternehmens-

nachfolge) kann stattdessen eine Satzungsände-

rung der einfachere Weg sein.

Albert Schröder

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Bei dauerhaften

disquotalen Aus-

schüttungen ist

eine Satzungs-

änderung der

einfachere Weg

Wenn mit dem Mietzins die

Selbstkosten und ein ange-

messener Gewinnaufschlag

nicht erreicht sind, muss

eine verdeckte Gewinnaus-

schüttung berücksichtigt

werden.

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