Wer gewerbsmäßig Waren zum Beispiel über Ebay oder Amazon Marketplace verkauft, muss beachten, dass derartige elektronische Marktplätze zum 1. Juli 2022 in den Adressatenkreis des Verpackungsgesetzes aufgenommen werden. Dadurch werden diese verpflichtet, darauf zu achten, dass die Verkäufer auf ihrer Plattform die Vorgaben des Verpackungsgesetzes einhalten. Konkret genannt werden die Registrierungspflicht sowie im Fall von Waren für private Endverbraucher die Systembeteiligungspflicht.
Dienstleister muss Rechtstreue des Auftraggebers prüfen
Änderungen ergeben sich zum 1. Juli auch für Verkäufer, die mit sogenannten Fulfillment-Dienstleistern zusammenarbeiten. Das sind Dienstleister, die für ihren Auftraggeber zum Beispiel das Lagern, Verpacken, Adressieren oder Versenden übernehmen. Neu gilt hier, dass der Verkäufer beziehungsweise Auftraggeber die Systembeteiligungspflicht erfüllen muss. Bisher wurde hier primär danach unterschieden, welche Firmennamen auf der Versandverpackung genannt werden. Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters also das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Verkäufer der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich dieser Versandverpackungen als systembeteiligungspflichtiger „Hersteller“. Der Fulfillment-Dienstleister ist jedoch – wie der eingangs erwähnte Marktplatz – ab Juli verpflichtet, sich zu vergewissern, dass sein Auftraggeber die Pflichten aus dem Gesetz erfüllt.
Zwischenhändler vor komplexer Rechtslage
Noch eine Stufe komplexer ist es beim Geschäftsmodell der so genannten Streckengeschäfte („dropshipping“). Hier bestellt der Kunde bei einem Zwischenhändler (Dropshipper), welcher den Bestell- und Versandauftrag an den eigentlichen Lieferanten weiterleitet. Wer von beiden – Dropshipper oder Lieferant – für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten verantwortlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem, ob der Lieferant in Deutschland oder im Ausland sitzt.
Läuft der Handel über einen Onlinemarktplatz, wird es Aufgabe des Dropshippers sein müssen, gegenüber dem Marktplatzbetreiber die Rechtskonformität sicherzustellen, da der Marktplatz keine Verträge mit dem Versender hat. Unternehmen, die in einer der beiden Funktionen Handel per Dropshipping betreiben, müssen sich intensiv informieren, welche Konstellation auf sie zutrifft.
Text: Ba
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www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/versand-und-onlinehandel
IHK Hochrhein-Bodensee:
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IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:
Marcel Trogisch,
Telefon: 07721 922-170,
Mail: trogisch@vs.ihk.de
IHK Südlicher Oberrhein:
Wilfried Baumann,
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Mail: wilfried.baumann@freiburg.ihk.de