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Ausgabe 01/2024
Service
Neue Kriterien für Lang-Lkw

Die Riesen dürfen durch das Land rollen

Die Spediteure im Land können aufatmen: Nicht nur die Lkw-Maut auf Landstraßen ist vom Tisch, auch die sogenannte Fünf-Kilometer-Regel – eine bundesweit einmalige Sonderregelung für Lang-Lkw in Baden-Württemberg – ist Vergangenheit. Damit dürfen die Riesenlaster künftig auf allen Straßen unterwegs sein, ungeachtet dessen, wie weit diese von der nächsten Autobahnanschlussstelle enfernt sind. Vorausgesetzt, die Strecke wurde als verkehrssicher eingestuft.

Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat die Richtlinien für den Einsatz von Lang-Lkw überarbeitet. Wichtigste Änderung: Die Fünf-Kilometer-Regel, wonach die Gigaliner Bundes- und Landesstraßen nur in einem Radius von fünf Kilometern zur nächsten Autobahnanschlussstelle befahren durften, ist weggefallen. Schon lange war sie Unternehmen ein Dorn im Auge, da sie teils erhebliche Standortnachteile mit sich brachte. So betont beispielsweise Steffen Würth, Vizepräsident der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: „Für den Einsatz der Lang-Lkw hat die Wirtschaft über zehn Jahre gekämpft. Gleichzeitig haben unsere europäischen Nachbarn Baden-Württemberg als Investitionsstandort gemieden, weil unter anderem die Anbindung an eigene Werksverkehre künstlich limitiert wurde.“

Neu: Befahrbarkeitsprüfung
Als zentrales Kriterium der Neuregelung gilt künftig die Befahrbarkeit: Ist die Strecke für Lang-Lkw der Klassen zwei bis fünf, also bis zu einer Länge von 25,25 Metern, überhaupt geeignet? Wenn ja, muss außerdem die Verkehrssicherheit gegeben sein. Dazu zählen beispielsweise ausreichend dimensionierte Nothaltebuchten in Tunneln oder Aufstellflächen vor Bahnübergängen. Auch die Begebenheiten innerorts werden in die Überprüfung der Strecken mit einbezogen.

Allerdings, darauf legt Verkehrsminister Winfried Hermann Wert, sollen die Riesen-Lkw möglichst nicht durch Städte und Ortschaften rollen. „Ist das nicht machbar, muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass insbesondere in engen historischen Ortskernen keine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmender oder der Verkehrssicherheit erfolgt. Ansonsten kann der Streckenabschnitt nicht freigegeben werden“, so der Landesverkehrsminister.

A propos Freigabe: Auch wenn die neuen Kriterien schon 2024 angewendet werden sollen, dürfen die Gigaliner nicht gleich drauflosfahren. Denn zuerst müssen die neuen Strecken in die sogenannte Positivliste der Ausnahmeverordnung für Lang-Lkw (LKWÜberlStVAusnV) aufgenommen werden. Diese wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erlassen und in einem vom BMDV bestimmten Turnus fortgeschrieben.

Die durchweg positive Wirkung des Lang-Lkw ist seit Jahren bekannt und auch schon ausgiebig wissenschaftlich untersucht worden. Zwei Fahrten mit einem Lang-Lkw ersetzen drei Fahrten mit einem herkömmlichen Lastwagen. Das senkt den Kraftstoffverbrauch und sorgt für mehr Effizienz im Straßengüterverkehr. Die Befürchtungen, dass sich der Güterverkehr von der Schiene auf die Straße verlagern könnte, konnten durch Studien entkräftet werden.

Text: Daniela Santo
Bild: Adobe Stock/Jaroslav Pachý Sr.

IHK-Experten zum Thema

IHK Hochrhein-Bodensee: Dirk Schroff, Telefon: 07531 2860-165 Mail: dirk.schroff@konstanz.ihk.de
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: Philipp Hilsenbek, Telefon: 07721 922-126 Mail: hilsenbek@vs.ihk.de
IHK Südlicher Oberrhein: Norbert Uphues, Telefon: 0761 3858-117 Mail: norbert.uphues@freiburg.ihk.de

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