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Ausgabe 11/2023
Service
Künstliche Intelligenz & Recht

Was darf man denken lassen?

Auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierende Software und Applikationen wie etwa ChatGPT sind in der betrieblichen Praxis angekommen. Ob Kundenservice, Logistik, Marketing, Qualitätssicherung oder Personalabteilung, es gibt kaum einen Unternehmensbereich, in dem KI nicht eingesetzt werden kann, um die Effizienz zu steigern. Um sich dabei rechtlich auf halbwegs sicherem Terrain zu bewegen, müssen Unternehmen aber einiges beachten.

Seit dem Launch des Text generierenden Chatbots ChatGPT des US-Unternehmens OpenAI im vergangenen Herbst, ist Künstliche Intelligenz im Bewusstsein der breiten Masse angekommen. Auch im betrieblichen Umfeld wird seither stärker als zuvor von künstlicher Hand getextet, gezeichnet, entworfen, gerechnet, analysiert und gesteuert. Dabei wandern firmeneigene Infos und Daten in die diversen KI-Tools und werden als ein – im Idealfall hilfreiches – Gemisch aus fremdem Input wieder ausgeworfen. Die Crux: Mit was darf man die KI füttern? Und wem gehört der Output? Eine Übersicht über die wichtigsten Rechtsbereiche:

Was geht beim Urheberrecht?
Wird eine KI-Software zur Erstellung von Texten, Bildern und Videos genutzt, stellt sich die Frage, in welchem Umfang dieser Content genutzt werden kann. Im Urheberrecht besteht die Besonderheit, dass nur „persönliche geistige Schöpfungen“ geschützt sind, das heißt Werke, die von einem Menschen erstellt wurden. Bei von Künstlicher Intelligenz eigenständig erstellten Inhalten entsteht daher kein Urheberrecht, da es insoweit an der Beteiligung des Menschen am Entstehungsprozess fehlt.

Der Umstand allein, dass der menschliche Nutzer der Software bestimmte Rahmendaten vorgibt – etwa „Male ein Bild von einem rosa Elefanten auf einem Schachbrett“ – genügt nicht zum Erwerb eines Urheberrechts, da die reine Idee nicht geschützt ist, sondern eine Beteiligung am eigentlichen Werk hierfür erforderlich ist. Dies hat den Vorteil, dass von der KI erstellte Arbeitsergebnisse frei genutzt werden können.

Allerdings steht eine solche Nutzung jedem offen, so dass einem Dritten nicht untersagt werden kann, diese Inhalte zu kopieren und für eigene Zwecke zu nutzen. Im kreativen Bereich sind KI-basierte Lösungen daher zwar ein hervorragendes Hilfsmittel, die fehlende Exklusivität sollte bei für das Unternehmen wichtigem Content aber in jedem Fall berücksichtigt werden.

KI-Nutzer müssen zudem beachten, dass die freie Nutzbarkeit nur für Inhalte gilt, die die Maschine komplett autonom erstellt hat. Gibt die KI lediglich bestehende Werke wieder, so besteht das Urheberrecht des ursprünglichen Schöpfers fort und eine Nutzung bedarf dessen vorheriger Einwilligung. Weil es im Einzelfall schwierig sein kann einzuschätzen, wie das Arbeitsergebnis einer KI zustande kommt, verbleibt hier in jedem Fall ein rechtliches Risiko.

Datenschutz hin oder her?
Werden mit Hilfe einer KI-Software personenbezogene Daten verarbeitet – etwa beim Einsatz im Personalbereich bei der Bewerberauswahl – sind dabei sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. So bedarf diese Verarbeitung insbesondere einer Rechtsgrundlage, wie der Einwilligung des Betroffenen oder eines überwiegenden berechtigten Interesses des Verarbeiters, und die betroffene Person ist über Art und Umfang der Verarbeitung mittels KI im Rahmen einer Datenschutzerklärung zu informieren.

Gerade im KI-Bereich relevant ist zudem die gesetzliche Vorgabe, dass jede Person das Recht hat, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, etwa durch Profiling, beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, soweit dies rechtliche Auswirkungen hat. Eine ausschließlich KI-basierte Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder die Einstellung eines Bewerbers wäre unter Datenschutzgesichtspunkten daher kritisch zu sehen.

Wer haftet?
Kommt es durch den Einsatz von KI zu Schäden, beispielsweise wenn sie falsche Informationen bereitstellt oder in ein Produkt integriert ist, so haftet zunächst das Unternehmen, das die KI im Rahmen seiner Leistungen einsetzt. In solchen Fällen stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob der Hersteller der KI für solche Schäden in Regress genommen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schadenersatzansprüche stets eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung voraussetzen. Angesichts der Komplexität einer KI-Software wird es in der Praxis aber regelmäßig schwierig sein, dem Hersteller eine solche Pflichtverletzung nachzuweisen, die gerade ursächlich für den entstandenen Schaden war.

Unternehmen, die KI einsetzen, sollten daher stets geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Künstliche Intelligenz zu überwachen und ihre Arbeitsergebnisse zu überprüfen.

Fazit
Künstliche Intelligenz stellt rechtlich keinen Sonderfall dar, sondern es gelten auch hierfür die herkömmlichen rechtlichen Vorgaben. Wird dies berücksichtigt, so ist der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen schon heute ohne Weiteres mit vertretbarem rechtlichem Risiko möglich.

Text: Mathias Zimmer-Goertz, Advant Beiten
Bild: Adobe Stock/alexkoral

Termine und Kontakte

  • KI-Café: Online-Impulse über Künstliche Intelligenz. Vortragsreihe, nächster Termin am 8. November. Infos und Anmeldung unter www.impulsnetzwerk.ihk.de 5896980
  • Einbindung von ChatGPT in die Aus- und Weiterbildung. Onlineseminar am 10. November. Infos und Anmeldung unter www.ihk.de/konstanz 14083

Die Ansprechpartner bei den IHKs rund um KI

IHK Hochrhein-Bodensee:
Sunita Patel
Telefon: 07531 2860-126
Mail: sunita.patel@konstanz.ihk.de

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:
Niklas Lehmann
Telefon: 07721 922-414
Mail: niklas.lehmann@vs.ihk.de

IHK Südlicher Oberrhein:
Emmanuel Beule
Telefon: 0761 3858-268
Mail: emmanuel.beule@freiburg.ihk.de
und
Michael Löffler
Telfon: 0761 3858-264
Mail: michael.löffler@freiburg.ihk.de

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