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Werbung mit Umweltversprechen

Was die Klage gegen Rothaus für Unternehmen bedeutet

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Brauerei Rothaus zeigt, wie riskant vermeintlich unklare Umweltversprechen geworden sind. Der Fall macht deutlich, welche rechtlichen Anforderungen Unternehmen bei Green Claims künftig erfüllen müssen.

Holger Weimann Foto: Advant Beiten

Im Dezember 2025 überraschte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mit einer Presseerklärung: Ausgerechnet ein staatliches Unternehmen soll mit einer vollmundigen Klimaaussage Verbraucher in die Irre führen, die DUH habe deshalb Klage gegen die Badische Staatsbrauerei Rothaus eingereicht. Der Vorwurf: Die Werbung der Brauerei mit dem Slogan „Klimapositiv 2030“ suggeriere, dass man „mit jedem Schluck Bier“ zur Klimapositivität beitrage. Die Brauerei erkläre aber nicht, wie sie dieses Ziel erreichen wolle.

Die Klage ist ein prominentes Beispiel für die rechtlichen Probleme so genannter Green Claims: Werbung mit unzutreffenden oder unscharfen Umweltaussagen kann Verbraucher in die Irre führen. Das gilt schon jetzt europaweit, obwohl die dazu passende EU-Regulierung noch hinterherhinkt:

Auf EU-Ebene sollen insbesondere die Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims Directive) und die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive) die Richtung weisen, letztere soll Ende März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Green Claims Directive soll Standards für Umweltbehauptungen schaffen. Unternehmen müssen ihre Aussagen wissenschaftlich belegen und transparent kommunizieren. Die Empowering Consumers Directive ergänzt diese Vorgaben, indem sie irreführende Umweltversprechen verbietet.

Das Richterrecht nimmt vieles hiervon vorweg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Juni 2024 über eine Werbung des Süßwarenherstellers Katjes mit dem Begriff „klimaneutral“ zu entscheiden und streng geurteilt. „Klimaneutral“ könne sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess, als auch im Sinne einer bloßen Kompensation verstanden werden. Beides sei nicht gleichwertig und müsse deshalb in der Werbung selbst erläutert werden (I ZR 98/23). Katjes verlor den Prozess: Man hatte nicht CO2-neutral produziert, sondern über einen Drittanbieter CO2 kompensiert.

Mit der aktuellen Klage gegen Rothaus stößt die DUH genau in diese Kerbe: Welche Anforderungen muss ein Unternehmen für den Slogan „Klimapositiv 2030“ erfüllen? Hinter dem Slogan steht, so Rothaus, ein Konzept zur „Reduzierung bzw. Überkompensation unseres CO2-Ausstoßes bis 2030“ (www.rothaus.de/klimapositiv2030, abgerufen am 23.12.2025). Die Brauerei will dazu unter anderem eigenen Solar- und Windstrom erzeugen und veröffentlicht einen umfangreichen Zeit- und Aktionsplan auf ihrer Webseite. Ob das reicht, um den Slogan zu rechtfertigen? Das muss nun das Landgericht Waldshut-Tiengen entscheiden.

Für Unternehmen, die mit ihren Nachhaltigkeitserfolgen werben möchten, bedeutet das alles einen Zwang zum überlegten Umgang mit Fakten und Formulierungen:

  1. Eindeutige Begriffe verwenden:
    Man sollte vage oder mehrdeutige Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „CO2 neutral“ vermeiden oder direkt in der Werbung erklären, was der Begriff konkret bedeutet und wie er erreicht wird.
  2. Transparenz schaffen:
    Alle relevanten Informationen sollten direkt in der Werbung angegeben werden, auch wenn das zu weniger griffigen Slogans führt. Was genau tut das Unternehmen, um die beworbenen Umweltziele zu erreichen?
  3. Wissenschaftliche Belege vorhalten:
    Green Claims müssen auf nachvollziehbare und überprüfbare Daten gestützt werden. Ein bewährtes Instrument sind Lebenszyklusanalysen (LCAs), um ganzheitlich die Umweltauswirkungen eines Produkts über seinen gesamten Lebensweg zu bewerten.
  4. Zukunftsversprechen absichern:
    Werbung mit zukünftigen Zielen benötigt einen klaren Umsetzungsplan. Dieser sollte öffentlich zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden.

Zusammenfassend bieten Green Claims Unternehmen die Möglichkeit, sich als nachhaltig und verantwortungsbewusst zu positionieren. Das funktioniert aber nur, wenn die Werbung transparent und nachvollziehbar ist.

Unser Autor

Holger Weimann ist Rechtsanwalt bei Advant Beiten mit Sitz in Freiburg, München u.a.

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