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Ausgabe 02/2026
Service
Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

Wann ist Bildung steuerfrei?

Lehren kann von der Umsatzsteuer befreit sein – doch das betrifft längst nicht alle Bildungsleistungen. Das Bundesfinanzministerium geht dazu nun mehr ins Detail. Anbieter und Unternehmen sollten daher genau hinschauen, sagt unser Experte.

Claudio Schmitt Foto: Bansbach

Schul- und Bildungsleistungen sind unter Umständen von der Umsatzsteuer befreit. Welche Leistungen darunterfallen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun präzisiert. Die Änderungen betreffen Bildungsanbieter wie private Dozenten, Institute sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Vorbereitung auf staatliche Prüfungen oder Beruf
Umsatzsteuerfrei sind Leistungen, die sich unmittelbar auf Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Leistungen müssen auf eine staatliche Prüfung oder einen Beruf vorbereiten. Spezialisierter Unterricht an Schulen und Hochschulen ist nicht befreit. Einrichtungen, die lediglich eine einzige Leistung und kein breites Spektrum an Bildungsstoffen anbieten, fallen ebenfalls nicht mehr unter die Befreiung. So gilt Schwimm- oder auch Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht als befreit, auch wenn die Inhalte von Allgemeininteresse sein können.
Eine Ausbildung und berufliche Umschulungen vermitteln Fähigkeiten für einen Beruf. Begünstigte Bildungsleistungen sind daher zum Beispiel geregelte Ausbildungen oder die Vorbereitung auf Prüfungen, wie sie in Musik-, Tanz- und Ballettschulen oder im künstlerischen Bereich erbracht werden. Berufliche Bezüge können sich unter anderem ebenso bei Reit-, Tennis- und Sprachunterricht ergeben. Fortbildungen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn die Fortbildung Fähigkeiten in einem bereits ausgeübten Beruf stärkt und berufliche Kompetenzen fördert.
Angebote, die Freizeitzwecken dienen, sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab. Themen und Teilnehmerkreis spielen eine entscheidende Rolle.
Gewerbliche Bildungsanbieter benötigen von der zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung über Bildungsleistungen, um ihre Leistungen nach Paragraf 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei abzurechnen. Insbesondere bei Leistungsanbietern mit einem breiten Spektrum an Fortbildungen muss jede begünstigte Leistung darin eindeutig identifiziert werden. Wird eine solche Bescheinigung nicht beantragt, kann die Finanzbehörde bei der zuständigen Landesbehörde anregen, die Umsatzsteuerfreiheit zu prüfen. Kommerziellen Anbietern von Bildungsleistungen kann dadurch auch rückwirkend der Vorsteuerabzug versagt werden.
Nicht umsatzsteuerbefreit sind nach Ansicht der Finanzverwaltung Bildungsleistungen, die im Unterschied beispielsweise zu Live-Unterricht online als Aufzeichnung bereitgestellt werden. Dies gilt sowohl für Streaming-Angebote von aufgezeichnetem Unterricht als auch Lern-Apps oder E-Learning-Kurse.
Bis zum 31. Dezember 2027 gilt eine Übergangsregelung. Bildungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2028 erbracht werden, können also vom Bildungsanbieter als steuerpflichtig eingestuft werden, wenn er dies möchte.

Fazit
Anbieter von Bildungsleistungen sollten die Übergangsregelung nutzen, um frühzeitig das eigene Leistungsportfolio zu strukturieren und zu prüfen, ob alle Bildungsangebote den Anforderungen der gesetzlichen Neuausrichtung entsprechen. Insbesondere bei digitalen Lernangeboten ist sorgfältig zu dokumentieren, in welchem Umfang Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden stattfindet und inwieweit eine Abgrenzung zur reinen steuerpflichtigen Online-Bildungsleistung möglich ist.
Unternehmen, die Bildungsleistungen in Anspruch nehmen (wenn sie zum Beispiel Azubis aus- und Arbeitnehmer weiterbilden), sollten bei Anbietern prüfen, ob diese steuerfreie Leistungen erbringen. So können die Unternehmen die ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen beurteilen. Wird zum Beispiel in der Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, fehlt die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim empfangenden Unternehmen. Vor dem Hintergrund der umsatzsteuerlichen Änderungen sollten auch bestehende Verträge mit Anbietern von Bildungsleistungen kritisch überprüft werden.

Unser Autor

Claudio Schmitt ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Bansbach in Freiburg.

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