Zum Jahresbeginn 2026 stehen für Unternehmen zahlreiche Änderungen im Handelsrecht sowie im Steuerrecht an. Welche genau? Unser Autor Claudio Schmitt gibt einen Überblick.

Entwicklungen im Handelsrecht und rechnungslegungsrelevante Hinweise
Das bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Vierte Bürokratieentlastungsgesetz reduziert die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre. Diese Änderung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung und Bildung von sogenannte Archivierungs- oder Aufbewahrungsrückstellungen, deren Höhe sich reduzieren wird.
Zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in nationales Recht wurde im September 2025 ein neuer Regierungsentwurf vorgelegt. Neben den Neuregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält der aktuelle Regierungsentwurf weitere Anpassungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). Diese umfassen unter anderem die Festlegung, dass bereits der aufgestellte Jahresabschluss zu unterzeichnen ist, was zukünftig auch rechtssicher mit qualifiziert-elektronischer Unterschrift erfolgen kann. Außerdem haben große Unternehmen und Konzerne zukünftig Angaben über ihre wichtigsten (bilanzierten und nicht bilanzierten) immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht zu machen. Der endgültige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und damit das Inkrafttreten dieser Regelungen steht aktuell noch aus.
Bilanzierung in unsicheren Zeiten – Hinweise zum Jahresabschluss 2025
Im Jahresabschluss wird grundsätzlich nach dem sogenannten Going-Concern-Prinzip bilanziert. Dabei wird unterstellt, dass das Unternehmen auch in den zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fortbesteht. Eine positive Going-Concern-Prognose ergibt sich in der Regel, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erwirtschaftet hat, leicht auf finanzielle Mittel zugreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht. Andernfalls kann eine Untersuchung zu Going Concern anhand hinreichend detaillierter und konkretisierter Planungsunterlagen (insbesondere Finanzplan) erforderlich sein. Der Prognosezeitraum umfasst mindestens zwölf Monate ab dem Bilanzstichtag und wird bei Unternehmen in der Krise gemäß Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz/Insolvenzordnung auf mindestens zwölf Monate ab dem Datum des Jahresabschlusses erweitert.
Das Stichtagsprinzip bleibt zentral: Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag verursacht wurden und bis zur Aufstellung bekannt geworden sind, müssen im Jahresabschluss berücksichtigt werden (sogenannte wertaufhellende Ereignisse). Demgegenüber sind Ereignisse, die zwischen dem Abschluss- und dem Aufstellungstag bekannt geworden sind, jedoch erst nach dem Abschlussstichtag verursacht wurden, in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (sogenannte wertbegründende Ereignisse). Sie sind jedoch gegebenenfalls im Anhang und im Lagebericht anzugeben.
Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend berücksichtigt werden und stellen somit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip dar. Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Abschlussstichtag durchgeführt werden, dürfen bereits im Abschluss zu diesem Stichtag berücksichtigt werden, sofern dadurch kein ausschüttungsfähiger (Bilanz-)Gewinn entsteht, die Maßnahme bis zur Aufstellung/Prüfung rechtswirksam ist und eine entsprechende Berichterstattung im Anhang oder falls kein Anhang zu erstellen ist unter der Bilanz erfolgt. Eine Restrukturierungsrückstellung ist anzusetzen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine künftige rechtliche Außenverpflichtung entsteht, was gegeben ist, wenn das zuständige Unternehmensorgan die Maßnahme bis zum Stichtag beschlossen hat und ernsthaft mit deren Durchführung zu rechnen ist.
Die US-Zollpolitik beeinflusst die Bilanzierung: Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen US-Zollpolitik gewinnt die bilanzielle Behandlung von Einfuhrzöllen deutlich an Bedeutung. Unternehmen müssen sorgfältig abgrenzen, ob Zölle erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstige Steuern oder sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen sind oder ob sie als Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu behandeln und damit im Sachanlagevermögen oder in den Vorräten zu aktivieren sind. Falls wesentlich, sind die gewählten Ausweismethoden erläuternd im Anhang anzugeben.
Steuerliches Investitionssofortprogramm 2025
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm hat die Bundesregierung im Sommer 2025 ihr erstes großes Steuergesetz verabschiedet. Ziel ist es, Investitionen zu fördern und den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken. Das Gesetz wurde am 18. Juli 2025 verkündet und trat bereits am 19. Juli 2025 größtenteils in Kraft.
Ein zentrales Element ist die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Ab dem 1. Januar 2028 wird der Satz in fünf jährlichen Schritten von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent im Jahr 2032 reduziert. Damit soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen verbessert werden. Bei HGB-Abschlüssen mit Stichtag nach dem 10. Juli 2025 sind bei der Ermittlung der latenten Steuern zwingend die neuen Steuersätze anzuwenden.
Parallel dazu erfolgt eine Absenkung des Steuersatzes für nicht entnommene Gewinne nach Paragraf 34a Einkommensteuergesetz (Thesaurierungssteuersatz). Dieser sinkt von aktuell 28,25 Prozent auf 27 Prozent (Veranlagungsjahre 2028 und 2029), 26 Prozent (Veranlagungsjahre 2030 und 2031) und schließlich 25 Prozent (ab Veranlagungsjahr 2032). So soll eine steuerliche Gleichstellung zwischen Kapital- und Personenunternehmen erreicht werden.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Entlastungen durch die Entwicklung der Gewerbesteuerhebesätze teilweise konterkariert werden könnten. Während 2010 noch rund 20 Prozent der Gemeinden einen Hebesatz von maximal 300 Prozent erhoben, lag der Anteil 2023 nur noch bei 3,4 Prozent. Gleichzeitig stieg der Anteil der Gemeinden mit Hebesätzen von 351 Prozent und höher auf über 56 Prozent (2010: Anteil noch weniger als 25 Prozent). Damit bleibt die tatsächliche Gesamtsteuerbelastung stark von der kommunalen Ebene abhängig.
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde wieder eingeführt. Für Anschaffungen oder Herstellungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 können Unternehmen bis zu dem Dreifachen der linearen AfA – höchstens 30 Prozent – geltend machen. Diese Maßnahme bietet kurzfristige Liquiditätsvorteile und setzt Investitionsanreize. Die steuerlich zulässige degressive AfA und der Wechsel hierauf darf nicht automatisch in die Handelsbilanz übernommen werden. Die hohen Anforderungen an die Übernahme steuerlicher degressiver Abschreibungen in die Handelsbilanz führen dazu, dass diese in der Praxis weitgehend ausgeschlossen ist, sodass regelmäßig Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, die eine Zunahme temporärer Differenzen und damit die Bildung passiver latenter Steuern zur Folge haben.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 ein reines Elektrofahrzeug für ihr Betriebsvermögen anschaffen, können dank der neuen arithmetisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge erhebliche Steuervorteile durch hohe Abschreibungssätze im Jahr der Anschaffung erzielen. Für reine E-Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge sowie E-Nutzfahrzeuge gilt ein Abschreibungsverlauf mit 75 Prozent im Anschaffungsjahr und stark reduzierten Sätzen in den Folgejahren (10 Prozent im zweiten Jahr, 5 Prozent im dritten und vierten Jahr, 3 Prozent im fünften Jahr und 2 Prozent im sechsten Jahr). Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Damit wird die Anschaffung von emissionsfreien Fahrzeugen steuerlich massiv begünstigt. Die Übernahme der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge in die Handelsbilanz ist grundsätzlich nicht zulässig.
Auch die Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen wurde angehoben. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, steigt die Grenze von 70 000 Euro auf 100 000 Euro. Damit soll der steuerliche Vorteil der 1-Prozent-Regelung auf höherpreisige Modelle ausgeweitet und die Attraktivität von E-Dienstwagen gesteigert werden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der steuerlichen Forschungsförderung. Die förderfähigen Aufwendungen wurden ausgeweitet, die Bemessungsgrundlage erhöht und neue Pauschalen eingeführt. Ab 2026 gilt eine Höchstbemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro. Der Umfang der förderfähigen Aufwendungen wird um die Gemein- und sonstigen Betriebskosten erweitert, sofern diese im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat. Diese sollen ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst werden. Zudem wurde der förderfähige Wertansatz für Eigenleistungen von 70 Euro auf 100 Euro pro Stunde erhöht, wobei die maximale Wochenstundenzahl von 40 Stunden weiterhin gilt. Damit trägt das Gesetz den gestiegenen Personalkosten Rechnung und stärkt die Bedeutung von Forschung und Entwicklung.
Das Investitionssofortprogramm kombiniert kurzfristige Entlastungen – etwa durch die degressive AfA – mit langfristigen Strukturmaßnahmen, wie der Senkung der Körperschaftsteuer. Für Unternehmen bedeutet dies sowohl unmittelbare Liquiditätsvorteile als auch eine planbare Reduzierung der Steuerlast in den kommenden Jahren. Gleichzeitig setzt die Bundesregierung ein klares Signal für die Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit, insbesondere durch die gezielte Unterstützung von Elektrofahrzeugen und Forschungsprojekten.
Steueränderungsgesetz 2025
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt eine Reihe von Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2026 weitestgehend in Kraft treten. Ziel ist es, steuerliche Entlastungen zu schaffen und Verfahren zu vereinfachen.
Anhebung der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale): Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt künftig ein einheitlicher Satz von 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Damit wird die bisherige Staffelung aufgehoben und die Entlastung für alle Pendlerinnen und Pendler ausgeweitet. Zudem wird die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften entfristet, sodass diese auch nach 2026 beantragt werden kann.
Die Gastronomie profitiert von einer dauerhaften Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, von 19 auf 7 Prozent. Diese Maßnahme soll die Branche wirtschaftlich stärken und Wettbewerbsverzerrungen beseitigen. Gleichzeitig wird die elektronische Bekanntgabe von bestimmten Umsatzsteuerbescheiden vereinfacht, indem das Zustimmungserfordernis entfällt.
Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ebenfalls Neuerungen: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Außerdem wird E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Die Freigrenzen für zeitnahe Mittelverwendung und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden deutlich angehoben, was gemeinnützigen Organisationen mehr Flexibilität verschafft.
Aktivrentengesetz
Mit dem Ende 2025 verkündetem Aktivrentengesetz will die Bundesregierung die freiwillige Weiterarbeit im Rentenalter attraktiver machen. Die Regelung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Ausgeschlossen bleiben hingegen Gewerbetreibende, Beamte, Selbständige, Freiberufler, Landwirte, Minijobber sowie Frühverrentete oder vorgezogen Altersrentner.
Kern der Aktivrente ist eine Steuerbefreiung von Gehältern bis zu 2000 Euro im Monat. Damit soll belohnt werden, wer ab dem Folgemonat nach Vollendung des 67. Lebensjahres weiterhin als Arbeitnehmer tätig bleibt. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stammen – also aus laufenden Gehältern, Löhnen, Gratifikationen oder Tantiemen. Wichtig ist, dass die Steuerfreiheit nicht greift, wenn die Einkünfte bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Die Einnahmen bleiben sozialversicherungspflichtig, jedoch entrichtet allein der Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk sowie der Arbeitslosenversicherung.
Die Aktivrente ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Sozialversicherungsänderungen 2026
Für die Sozialversicherung ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2026.
| allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | Kranken- und allgemeine Pflegeversicherung | ||
| Gültigkeit | alte Länder und Berlin-West |
neue Länder und Berlin-Ost |
alte und neue Länder |
| Euro | Euro | Euro | |
| 2024 | 90 600 | 89 400 | 62 100 |
| 2025 | 96 600 | 96 600 | 66 150 |
| 2026 | 101 400 | 101 400 | 69 750 |
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich im Jahr 2026 auf 14,6 Prozent (wie Vorjahr) des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben in der Regel individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent (wie Vorjahr), für Kinderlose über 23 Jahre 4,2 Prozent (wie Vorjahr), der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent (wie Vorjahr) und zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent (wie Vorjahr).
Aktuelle Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen
| Veranlagungszeitraum | Nicht beratene Steuerpflichtige | Beratene Steuerpflichtige |
| 2024 | bis 31.07.2025 | bis 30.04.2026 |
| 2025 | bis 31.07.2026 | bis 01.03.2027 |
| 2026 | bis 31.07.2027 | bis 29.02.2028 |
Claudio Schmitt
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Bansbach in Freiburg.
