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Wirtschaft im Südwesten

4 | 2016

26

IHK Südlicher Oberrhein

AMTLICHE MITTEILUNG

Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen

und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden

Bescheinigungen

§ 1

(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) stellt auf Antrag die für den Außenwirtschafts-

verkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit nicht die Ausstellung anderen Stellen

zugewiesen ist.

(2) Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder eine

Betriebsstätte oder, falls er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im IHK-Bezirk hat oder

wenn die örtlich oder sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt.

(3) Ist dem Antragsteller für die betreffenden Waren bereits ein Ursprungszeugnis erteilt

worden, so zieht die IHK das frühere Ursprungszeugnis bei der Ausstellung des neuen ein.

Falls dies nicht möglich ist, kennzeichnet sie das neu ausgestellte Ursprungszeugnis durch

das Wort „Neuausfertigung“.

(4) Ein Ursprungszeugnis wird nicht ausgestellt, wenn der Versand der Waren, deren Ursprung

bescheinigt werden soll, noch ungewiss ist.

§ 2

(1) Der Antragsteller hat die Vordrucke des Antrags auf Ausstellung eines Ursprungszeug-

nisses, des Ursprungszeugnisses und, soweit erforderlich, der Durchschriften auszufüllen

und der IHK einzureichen. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe

zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(2) Der Antragsteller hat die im Anhang zu diesem Statut vorgesehenen Vordrucke zu

verwenden. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der

Druckerei enthalten.

(3) Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die

Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes

Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter oder zwischen

25 und 30 Gramm je Quadratmeter für Luftpostpapier zu verwenden. Die Vorderseite des

Originals ist mit einem bräunlichen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede

mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4) Blanko-Ursprungszeugnisse werden nicht ausgestellt.

§ 3

(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses muss mindestens die Angaben

enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die sich der

Antrag bezieht, insbesondere:

-

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

-

Beschaffenheit der Ware,

-

Roh- und Reingewicht der Ware, diese Angaben können jedoch durch andere An-

gaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Feststellung ihrer

Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist,

-

Name des Absenders.

Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, ob für die darin aufgeführten Waren der

Ursprung der Europäischen Union oder eines bestimmten Landes beantragt wird.

(2) Außerdem muss der Antrag die von den zuständigen deutschen Behörden geforderten

Angaben enthalten.

(3) Der Antrag darf zusätzlich folgendes enthalten:

a) Angaben über Wert und Menge der Waren;

b) Angaben über das Akkreditiv;

c) Angaben über die Einfuhrlizenz;

d) Angaben aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.

§ 4

Das Ursprungszeugnis muss in Übereinstimmung mit dem Antrag die Angaben gemäß § 3

Abs. 1 und 3 enthalten. In dem Ursprungszeugnis wird grundsätzlich bescheinigt, dass die

Waren ihren Ursprung in der Europäischen Union haben. Falls dies für den Außenhandel

notwendig ist, kann darin jedoch bescheinigt werden, dass die Waren ihren Ursprung in

einem Mitgliedstaat haben. Die IHK kann Ursprungszeugnisse auch für Waren mit Ursprung

in Drittstaaten ausstellen.

§ 5

(1) Der nichtpräferenzielle Ursprung ist nach Artikel 60 der „Verordnung (EU) Nr. 952/2013

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung

des Zollkodex der Union“ (UZK) und der ergänzenden „Delegierten Verordnung (EU)

Nr. 2015/2446 vom 28. Juli 2015 der Kommission mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-

mungen des Zollkodex der Union“ in der jeweiligen Fassung zu bestimmen.

(2) Auf Antrag kann die IHK die gemäß Artikel 62 der VO (EU) Nr. 952/2013 UZK erlasse-

nen produktspezifischen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

zum Zollkodex der Union in der jeweiligen Fassung oder gemäß Artikel 61 (3) der VO (EU)

Nr. 952/2013 UZK die im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln heranziehen.

§ 6

(1) Die IHK kann zur Prüfung der Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben alle

ihr erforderlich erscheinenden Ermittlungen anstellen und mündliche oder schriftliche Aus-

kunft verlangen. Sie kann insbesondere die Vorlage der Hersteller- oder Lieferantenrechnun-

gen, der Lieferscheine, der Auftragsbestätigung des Herstellers und der Ursprungszeugnisse

anderer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugter Stellen sowie die Einsichtnahme

in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen.

(2) Die IHK kann außerdem vom Antragsteller, falls daran Zweifel bestehen, den Nachweis

der Versandbereitschaft fordern.

(3) Für die Erteilung der geforderten Auskünfte und Vorlage der verlangten Unterlagen kann

die IHK dem Antragsteller eine Frist setzen.

(4) Reichen die Unterlagen oder Auskünfte nicht aus, so muss die IHK die Erteilung des

Ursprungszeugnisses ablehnen.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die gemachten Angaben unrichtig sind, so hat die

IHK ein bereits erteiltes Ursprungszeugnis für ungültig zu erklären und dafür zu sorgen,

dass es eingezogen wird.

§ 7

(1) Die IHK erteilt das Ursprungszeugnis, indem sie den vom Antragsteller mit den erforderli-

chen Angaben versehenen Vordruck mit ihrer Bezeichnung, Ortsangabe, Datum, Siegel und

Unterschrift des mit der Ausstellung Beauftragten versieht. Der Name des Unterzeichners

muss in Druck- oder Maschinenschrift wiederholt werden.

(2) Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden.

§ 8

Auf dem Antrag werden Ort und Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses, die

vorgelegten Unterlagen, die Zahl der Durchschriften und der Name des mit der Ausstellung

Beauftragten vermerkt; der Antrag verbleibt bei der IHK.

§ 9

Der Antrag und diejenigen Unterlagen zur Erteilung des Ursprungszeugnisses, die dem

Antragsteller nicht zurückgegeben werden, sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ursprungszeugnis aus-

gestellt wurde.

§ 10

(1) Stellt die IHK auf Antrag sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigun-

gen aus oder gibt sie auf Handelsrechnungen oder anderen dem Außenwirtschaftsverkehr

dienenden Papieren Erklärungen ab, so sind die Bestimmungen dieses Statuts sinngemäß

anzuwenden. Eine Ausfertigung der Bescheinigung oder der Erklärung verbleibt bei der IHK.

(2) Bescheinigungen und Erklärungen werden in deutscher Sprache erteilt; bei nachgewie-

senem Bedürfnis können sie auch in einer Fremdsprache erteilt werden.

(3) Eine Bescheinigung kann nicht ausgestellt, eine Erklärung nicht abgegeben werden, wenn

der mit ihr verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz oder Grundsätze

der öffentlichen Ordnung verstoßen.

§ 11

Zur Durchführung dieser Bestimmungen können Richtlinien als Verwaltungsvorschrift er-

lassen werden.

§ 12

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen und Erklärungen erhebt die

IHK Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 13

Dieses Statut wird in der Kammerzeitschrift Wirtschaft im Südwesten, Ausgabe April 2016,

veröffentlicht und tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Das Statut vom 1. November 1994 tritt

damit außer Kraft.

Freiburg, 17. März 2016

Der Präsident

Der Hauptgeschäftsführer

gez.

gez.

Dr. Steffen Auer

Andreas Kempff

Die Muster finden Sie auf unserer Homepage unter

www.suedlicher-oberrhein.ihk.de

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat

gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S.

920), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsver-

ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) am 17. März 2016 folgendes Statut für

die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr

dienenden Bescheinigungen beschlossen: