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Ausgabe 03/2026
Aus der IHK  IHK Südlicher Oberrhein
Regio Report IHK Südlicher Oberrhein
Unternehmen in der Krise

Früh handeln statt verdrängen

Scham, Verdrängung und die Angst vor Kontrollverlust halten viele Unternehmer davon ab, eine Krise rechtzeitig anzugehen. Warum frühe Beratung entscheidend ist und wie die IHK bei einer Insolvenz helfen kann.

Da muss keiner alleine durch: Häufig hören die Experten in den Sprechstunden: „Ach, wäre ich doch nur schon vor Monaten zu Ihnen gekommen!“ Foto: Adobe Stock/Rainer Fuhrmann

Scham, Schuld, Makel – eine Insolvenz ist in Deutschland emotional stark negativ besetzt. Hinzu kommt der reale Kontrollverlust, sobald ein Insolvenzverwalter übernimmt. Dabei lässt sich vieles abmildern oder vermeiden, wenn Unternehmer die Lage frühzeitig realistisch einschätzen. Michael Schneider, Freiburger Fachanwalt für Insolvenzrecht und Restrukturierungsexperte, bringt es auf den Punkt: „Wer früher Hilfe sucht, kann am Ende deutlich mehr retten.“

Bei der Einschätzung, ob das eigene Unternehmen Hilfe braucht, hilft das Online-Portal „Unternehmenswerkstatt“ aller baden-württembergischen IHKs. „Wir bieten in der IHK Südlicher Oberrhein außerdem ein Krisen-Thermometer an und veranstalten regelmäßig einen Insolvenzsprechtag“, erläutert Christina Gehri, die den IHK-Mentorenservice für spezielle Unternehmenssituationen leitet. An den Sprechtagen stehen Michael Schneider und André Berbuer als ehrenamtlich tätige Juristen mit der entsprechenden Expertise zur Verfügung. „Wir geben in kurzen Gesprächen grobe Orientierung und versuchen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Gerade die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften muss im Krisenfall rechtzeitig handeln und eine Insolvenzverschleppung verhindern. Deren Folgen können reichlich unangenehm werden“, erläutert Michael Schneider. Ebenso wie die Beratung in einer Anwaltskanzlei sind die Gespräche in der Sprechstunde natürlich vertraulich.

André Berbuer, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, sagt aus Erfahrung mit insolventen Unternehmen: „Krisenbewältigungsfähigkeiten sind oft nicht in ausreichendem Maße vorhanden.“ Foto: BSK Berbuer Speier Kuhn PartG mbB

Auf das eigene Bauchgefühl hören
Berbuer, ebenfalls Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, hört bei den Sprechtagen meist Folgendes: „Ach, wäre ich doch nur schon vor Monaten zu Ihnen gekommen!“ Sein Rat ist unmissverständlich: „Wer ein ungutes Gefühl in Sachen Existenz hat, sollte sofort einen qualifizierten Berater aufsuchen – nicht erst, wenn das Firmenkonto leer ist.“ Steuerberater sind wichtig, aber laut Berbuer kein Ersatz für spezialisierte Sanierungsberater. Und wenn das Firmenkonto schrumpft, beobachtet er ein verbreitetes Phänomen: „Viele Unternehmer verdrängen die Lage aktiv – buchen weiter Karibik-Urlaube, kaufen neue Autos und wollen nach außen Normalität signalisieren. Dabei ist unternehmerisches Scheitern keine Straftat, sondern ein Vorgang, der professionell begleitet werden muss.“ Konkret empfiehlt Berbuer: Die Insolvenz frühzeitig und gut vorbereiten – idealerweise als Insolvenz in Eigenverantwortung, damit das Privatvermögen nicht mit in den Strudel gerät.

 

Die steigende Zahl der Insolvenzen hängt in vielen Fällen mit externen Faktoren zusammen, zum Beispiel mit dem Wegfall staatlicher Unterstützung, der insbesondere Gastronomen in die Insolvenz treibt. Foto: Adobe Stock/NIKIBA

Häufig spielen externe Faktoren eine Rolle
Die steigende Zahl der Insolvenzen hängt nach Christina Gehris Beobachtung längst nicht immer mit selbst verschuldeter Misswirtschaft zusammen. In vielen Fällen sind externe Faktoren der Grund: explodierende Personal-, Logistik- und Energiekosten, Rückzahlungen von Corona-Hilfen sowie der Wegfall staatlicher Unterstützung, die insbesondere Gastronomen in die Insolvenz bringen. Dass derzeit neun von zehn insolventen Unternehmen tatsächlich geschlossen werden, sieht Berbuer auch als Folge der Tatsache, dass die wenigsten Inhaber oder Geschäftsführer zumindest Grundkenntnisse in Sachen Insolvenzrecht haben: „Unsere Wirtschaft ist in den vergangenen 20 Jahren ziemlich verwöhnt worden. Krisenbewältigungsfähigkeiten sind oft nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Im Grunde bräuchten wir einen Unternehmer-Führerschein.“ Genau dabei hilft die IHK: In diskreten Online-Meetings – ohne Kamera – geben Berbuer und Schneider ihr Wissen in drei Veranstaltungen weiter. Doris Geiger

Insolvenzrecht: Wissen aus der Praxis

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
Wenn liquide Mittel nicht mehr ausreichen, um fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Rechtsprechung zieht hier die Grenze bei einer Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr, die auch in den nächsten drei Wochen nicht geschlossen werden kann. Wer also 1000 Euro bezahlen muss und nur 900 Euro hat, sollte sich dringend beraten lassen.

Was zählt zu liquiden Mitteln?
Bankguthaben, Kassenbestände, nicht ausgeschöpfte Kreditlinien sowie sofort in Geld wandelbare Vermögenswerte (sehr enger Anwendungsbereich). Forderungen zählen nicht dazu.

Was zählt zu fälligen Verbindlichkeiten?
Eingangsrechnungen nach Ablauf des Zahlungszieles (Verbindlichkeiten ohne Zahlungsziel sind grundsätzlich sofort fällig), Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nach den gesetzlichen Zahlungsfristen und gekündigte Darlehen. Eine nicht erzwungene Stundung schließt Fälligkeit aus; strittige Verbindlichkeiten gegebenenfalls mit Rückstellungsbetrag.

Welche Rolle spielt Überschuldung?
Bei juristischen Personen ist auch Überschuldung ein Insolvenzgrund. Diese liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich, weil es in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich nicht zahlungsunfähig wird.

Und wenn man zu spät reagiert?
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einen Eröffnungsantrag zu stellen – und zwar spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder falsch stellt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

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