Lehren aus der Pandemie

Die Covid-19-Pandemie hat Deutschland weiterhin fest im Griff. Die hohen Infektionszahlen erfordern Kontaktbeschränkungen, die viele Lebensbereiche betreffen – auch das Gesellschaftsrecht. Gesellschafterversammlungen im klassischen Sinn, also in Form eines physischen Treffens, sind bei einem größeren Gesellschafterkreis kaum möglich – mindestens aber unvernünftig. Und ohne Gesellschafterversammlung können notwendige Beschlüsse nicht gefasst werden.
Bild: Tera Vector – iStock

Der Gesetzgeber hat das Problem im Frühjahr, während der ersten Coronawelle, schnell erkannt: Für Aktiengesellschaften wurde die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung eingeführt, für GmbHs das schriftliche Umlaufverfahren erleichtert. Danach können einzelne Gesellschafter die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht mehr blockieren. Die zunächst bis Ende 2020 geltende Regelung wurde durch Verordnung nun bis Ende 2021 verlängert.

Das (erleichterte) Umlaufverfahren ist allerdings nicht immer das Mittel der Wahl. Gerade bei schwierigen Entscheidungen sind Diskussionen der Gesellschafter als Grundlage der Entscheidungsfindung wichtig. Beschlüsse per Videokonferenz oder die Onlinezuschaltung einzelner Gesellschafter sind in diesen Fällen besser geeignet als ein schriftliches Umlaufverfahren; allerdings setzen virtuelle Beschlüsse oder Kombina­tionen aus Präsenz- und Onlineversammlung eine explizite Zulassung im Gesellschaftsvertrag voraus. Das Covid-19-Gesetz sieht dafür keine Erleichterung vor.

Vor diesem Hintergrund sollten GmbH-Gesellschafter die gegenwärtige Coronakrise zum Anlass nehmen, ihren Gesellschaftsvertrag auf den Prüfstand zu stellen. Im Rahmen der Modernisierung sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzversammlungen, insbesondere per Telefon- oder Videokonferenz oder in beliebiger Kombination, zu fassen. Ergänzend sind Detailregelungen zur konkreten Umsetzung sinnvoll, beispielsweise eine Regelung über Mindestbeteiligungsquoten für die Beschlussfassung in Video- und Tele­fonkonferenzen oder im Umlaufverfahren per E-Mail, Regelungen zur Art und Weise der Einberufung, Fristen zur Stimmabgabe sowie zum Initiativrecht, das heißt, wer ein solches Verfahren zur Beschlussfassung anstoßen kann. Oder um es mit Winston Churchill zu sagen: Lass niemals eine Krise ungenutzt verstreichen.

Text: Barbara Mayer
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bild: Tera Vector – iStock:

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