Unterstützung für Ausbildungsbetriebe
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Alle Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren:
Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke.
Notstromaggregate müssen nur dann registriert werden, wenn sie ortsfest sind und im Netzparallelbetrieb gefahren werden (können). Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch sonstige Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, zum Beispiel Netzbetreiber sowie Strom- und Gashändler.
Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die vorgegebenen Fristen beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung.
Im Marktstammdatenregister werden ausschließlich Stammdaten eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten und Unternehmensform. Im Unterschied dazu können Daten, die energiewirtschaftliche Aktivitäten abbilden (zum Beispiel produzierte Strommengen und Speicherfüllstände), nicht ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Text: ao
Bild: Smileus
Das Register findet sich unter www.marktstammdatenregister.de
Weitere Informationen unter www.bundesnetzagentur.de/mastr
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