Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Be- wertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehr- ung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetz- lich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Nieder- schriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungs- bescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifika- tionsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffent- lichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Um- schulungsprüfungen vom 10. Dezember 2020, in der Fassung vom 31. März 2023, außer Kraft. Villingen-Schwenningen, 25. März 2026 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Touris- mus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 26. März 2026, Akten- zeichen WM42-42-692/3. Die vorstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Ab- schluss- und Umschulungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 02/2026, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 1. April 2026 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Anlage „Berechnung“ zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprü- fungen der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Berechnung nach § 25 Abs. 2 PO-A zur Anwendung der relativen Bestehensgrenze 50 % bzw. 50 Punkte (ausgehend von einer 100-Punkte-Bewertung) = absolute Bestehensgrenze; mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung Parameter für die Berechnung: y = Durchschnittsleistung aller Prüflinge in Punkten - 10 Prozent = Abzug zur Errechnung der relativen Bestehensgrenze laut Prüfungsordnung x = relative Bestehensgrenze (Bedingung: x < 50) z = Aufschlag Die relative Bestehensgrenze errechnet man wie folgt: x = y – 10 % Der Aufschlag berechnet sich wie folgt: z = 50 – (y – 10 %) = 50 – x Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage 16

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