Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

§ 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK Schwarzwald- Baar-Heuberg ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburts- datum), – die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrich- tung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrele- vante Differenzierungen können aufgeführt werden, – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Aus- bildungsordnung vorgesehen ist, – das Datum des Bestehens der Prüfung, – die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften der beauftragten Person der IHK Schwarzwald-Baar- Heuberg mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Quali- fikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätz- liche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benenn- enden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennen- des zweijährigen Ausbildungsberufes erworben hat, – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, – gegebenenfalls das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbil- dungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und – die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden, – das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und – die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg mit Siegel. (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des oder der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Überset- zung beizufügen. Auf Antrag des oder der Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der oder die Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg zu übermitteln, hat die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg die berufsschulische Leis- tungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen (§ 37 Absatz 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der IHK Schwarzwald-Baar- Heuberg einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg vorgeschriebe- nen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprü- fung gemäß § 29 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen 15 Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage

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