Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbei- tende Aufgaben ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindes- tens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Beste- hensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling er- zielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehens- grenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann An- wendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der ins- gesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeiten- den Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat. Findet die relative Bestehensgrenze Anwendung, sind die Punkte aller diesen Prüfungsbereich bestehenden Prüflinge in gleicher Relation nach Maßgabe der Anlage „Berechnung“ anzuheben. (3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenaus- wahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsaus- schuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufga- benerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Be- wertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbrin- gung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungs- schlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinan- der ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschus- ses oder der Prüferdelegation. (5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsbe- rufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf auf- bauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu über- nehmen. (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftra- gung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der IHK Schwarzwald-Baar- Heuberg genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelega- tion zu unterzeichnen und der IHK Schwarzwald-Baar- Heuberg ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzu- legen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamt- ergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unver- züglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfal- lenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich oder elektronisch 2 mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden über- mittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). 2 Siehe Fußnote1 Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage 14
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5