Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
nisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt ins- besondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebär- densprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat- lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekannt- gabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg erstellte oder aus- gewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu überneh- men, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder aus- gewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die IHK Schwarzwald– Baar–Heuberg über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistun- gen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsaus- schuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsaus- schüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Bei einer digitalen Durchführung der Prüfung hat die IHK Schwarzwald–Baar-Heuberg Folgendes sicherzustellen 1. die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstat- tung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausrei- chend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prü- fungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch ent- sprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingege- benen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend über- mittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezoge- nen Daten sind einzuhalten. § 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn 1. die abzunehmende Prüfungsleistung für diese Form der Durchführung geeignet ist, 2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind, 3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg festgelegt worden ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüf- linge befindet, 5. die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg die zu nutzende Video- konferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt, 6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausrei- chend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Video- konferenztechnik vertraut zu machen, 7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht, 8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage 10
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5