Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausge- glichen wird und 9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt. Auf Antrag einzelner Prüfender bei der IHK Schwarzwald-Baar-Heu- berg gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prü- fenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 BBiG). (2) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüfungsdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise imWege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 BBiG). § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der IHK Schwarzwald- Baar-Heuberg sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einverneh- men mit der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelega- tion beteiligt sein. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (2) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicher- stellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfüh- rung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsaus- schusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täu- schungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entschei- dung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschus- ses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abge- legt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen 11 Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage

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