Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
c) in den Fällen des § 10 – Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachprakti- schen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges; d) im Fall des § 11 Absatz 1 – zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbil- denden Schule; e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 – Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit; f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 – glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten; g) in den Fällen des § 11 Absatz 3 – Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Ver- gleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungs- fähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Hand- lungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 BBiG. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristge- rechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entschei- det der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der IHK Schwarz- wald-Baar-Heuberg Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG). (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes ein- schließlich der erlaubten Arbeits– und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch 1 mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruf- lichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprü– fungsregelung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungs- prüfungsregelung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrah- menplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbil- dungsordnung, die Umschulungsordnung oder die Prüfungs- regelung der IHK Schwarzwald–Baar-Heuberg etwas anderes vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsord- nung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhält- 1 DieÜbermittlung elektronischer Dokumente istzulässig, soweitder Empfänger hierfüreinen Zugang eröffnet (§ 3a Absatz1 VwVfG). 9 Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage
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