Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungs- prüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederho- len, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfs- belehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu ver- sehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Nieder- schriften gemäß § 23 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prü- fungsbescheides nach § 24 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landes- rechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffent- lichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die die bisherige Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen vom 10. Dezember 2020, in der Fassung vom 31. März 2023, außer Kraft. Villingen-Schwenningen, den 25. März 2026 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Touris- mus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 26. März 2026, Akten- zeichen WM42-42-692/3. Die vorstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Ab- schluss- und Umschulungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 02/2026, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 1. April 2026 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Anlage „Berechnung“ zur Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen der IHK Schwarzwald-Baar- Heuberg Berechnung nach § 22 Abs. 3 PO-F zur Anwendung der relativen Bestehensgrenze 50 % bzw. 50 Punkte (ausgehend von einer 100-Punkte-Bewertung) = absolute Bestehensgrenze ; mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung Parameter für die Berechnung: y = Durchschnittsleistung aller Prüflinge in Punkten - 10 Prozent = Abzug zur Errechnung der relativen Bestehensgrenze laut Prüfungsordnung Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage 30
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