Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
x = relative Bestehensgrenze (Bedingung: x < 50) z = Aufschlag Die relative Bestehensgrenze errechnet man wie folgt: x = y – 10 % Der Aufschlag berechnet sich wie folgt: z = 50 – (y – 10 %) = 50 – x Bei Anwendung der relativen Bestehensgrenze, erhalten alle Prüflin- ge den Aufschlag , die mindestens 45 % der maximal erreichbaren Punktzahl erzielt haben. Im Zeugnis wird die sich inklusive Aufschlag ergebende Punktzahl ausgewiesen. Beispiel 1: Ausgangssituation: 100 mögliche Punkte Durchschnittsleistung aller Prüflinge: 53 Punkte Relative Bestehensgrenze: 53 – 10% = 47,7 < 50 Punkteaufschlag: 50 – 47,7 = 2,3 Das bedeutet in diesem Beispiel: 1. Die relative Bestehensgrenze wurde erreicht, da durch den Abzug von 10 % der Durchschnitt nun niedriger als 50 Punkte ist. 2. Um im Durchschnitt die absolute Bestehensgrenze von 50 zu erreichen, müssen 2,3 (50-47,7 = 2,3) Punkte aufgeschlagen werden. In der Folge erhalten alle Prüflinge dieses Prüfungs- termins einen Punkteaufschlag von 2,3 Punkten, die mindestens 45 Punkte in dem Prüfungsbereich erreicht haben. 3. Diejenigen Prüflinge, die mit dem Punkteaufschlag von 2,3 Punkten nun die absolute Bestehensgrenze (50 Punkte) erreichen, bestehen den Prüfungsbereich. Beispiel 2: Ausgangssituation: 100 mögliche Punkte Durchschnittsleistung aller Prüflinge: 59 Punkte Relative Bestehensgrenze: 59 – 10% = 54,1 > 50 Punkte , d. h. die relative Bestehens- grenze findet keine Anwen- dung; niemand erhält einen Punkteaufschlag 31 Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage Prüfungsausschuss für den Abschluss Gegebenenfalls regionale Zuständigkeit Anzahl der Mitglieder (ohne Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) 3* Die hier festgelegteAnzahl von ordentlichen Mitgliedern gilt auch für Prüferdelegationen, welchen nach § 42 Absatz 2 Satz1 BBiG oder § 35a Absatz 2 Satz1 der Handwerksordnung dieAbnahmeund abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen fürdie aufgelisteten Prüfungsausschüsseübertragen wird. Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Für die hier aufgelisteten Prüfungsausschüsse3* ist eine höhere Anzahl als drei ordentliche Mitglieder festgelegt:
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