Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat. Findet die relative Bestehensgrenze Anwendung, sind die Punkte aller diesen Prüfungsbereich bestehenden Prüflinge in gleicher Relation nach Maßgabe der Anlage „Berechnung“ anzuheben. (4) Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstel- lungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Ände- rung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungs- ausschuss oder der Prüferdelegation sind an die IHK Schwarz- wald-Baar-Heuberg innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahl- gremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbrin- gung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschus- ses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 BBiG). (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutach- tung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der IHK Schwarzwald– Baar-Heuberg zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unter- zeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach den §§ 53, 53e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens aus- reichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Die zu prüfende Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prü- fungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüg- lich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Absatz 3 gebildet werden kann. § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungs- ordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zu- sätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikations- rahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zu- sätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachigeÜbersetzung beizufügen (§ 37 Absatz 3 Satz 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einerWiederho- lungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Absatz 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebe- nen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen derWiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. 29 Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/2026 - Beilage
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