Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
27 1 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten § 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft (1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Mitglieder, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend a) einen freien Beruf ausüben oder b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veran- lagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Mitglieder haben das Vorliegen der Vorausset- zungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen. § 14 Besondere Regelung für Komplementär- und Tochtergesellschaften (1) Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften der IHK zugehören. (2) Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, sofern beide Unternehmen ihren Sitz im IHK-Bezirk haben. (3) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird. § 15 Beitragsveranlagung (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Beitragsbescheid. Erfolgt der Beitragsbescheid schriftlich, so ist er in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Erfolgt der Beitragsbescheid elektronisch, so ist er datenschutzkonform zu übersenden. Eine elektronische Übersendung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Mitgliedsunternehmens zulässig. (2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorchriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Rechtsmittelbelehrung) zu versehen. (3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann das IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanz- summe und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind. (4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. Der berichtigende Bescheid regelt nur die Anpassung der Höhe des Beitrags an die der IHK vorliegenden Bemessungsgrundlagen; die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigenden Bescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert. (5) Das IHK-Mitglied ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehen- den Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Mitglied Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 16 Vorauszahlungen Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Mitglieder Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung er- folgt durch Vorauszahlungsbescheid. § 15 und 17 gelten entsprechend. § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches, Zahlungen (1) Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. (2) Der Beitrag kann auf die im Beitragsbescheid angegebene Kontoverbindung der IHK überwiesen oder der IHK dafür eine Lastschriftermächtigung erteilt werden. Eine Bar- zahlung ist nur zulässig, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, über kein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu verfügen. § 18 Mahnung und Beitreibung (1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungs- gebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. (2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann. (3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz und dem Landesverwaltungsvoll- streckungsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen. § 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung (1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen. (4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen. § 20 Verjährung Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabeordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend. § 21 Rechtsbehelfe (1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. (2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten. (3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). § 22 Inkrafttreten Die Beitragsordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 4. Dezember 2013 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Geschäftsjahren vor dem 1. Februar 2024 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Februar 2024 geltenden Fassung. Villingen-Schwenningen, 6. Dezember 2023 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 7. Dezember 2023, Aktenzeichen WM42-42-360/67. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2024, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 14. Dezember 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer
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