Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
28 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2024 REGIO REPORT IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg ANZEIGE Wirtschaftssatzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg für das Geschäftsjahr 2024 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg (IHK) hat am 6. Dezember 2023 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, und der Beitragsordnung vom 4. Dezember 2013 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. in der Plan-GuV mit der Summe der Erträge in Höhe von 15.887.600 € mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 15.839.100 € mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 48.500 € mit dem Gewinnvortrag 0 € 2. im Finanzplan (in Arbeit) mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 € mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.123.600 € mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 1.281.500 € mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 1.223.600 € festgestellt. II. Beitrag 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kauf- männischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 € nicht über- steigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be- triebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder un- mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder eingetragene Verei- ne, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, a) bis zu einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500,00 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II., 1. eingreift 65,00 € b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 24.500,00 € bis zu 60.000,00 € 130,00 € c) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher 60.000,00 € übersteigt 260,00 € 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, sowie eingetrageneVereine, deren Gewerbebetrieb nachArt und Umfang einen kaufmän- nischen Geschäftsbetrieb erfordert, a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 120.000,00 € 260,00 € b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher 120.000,00 € übersteigt 520,00 € 2.3 IHK-Zugehörigen a) mit 200 und mehr Beschäftigten 1.820,00 € b) mit 500 und mehr Beschäftigten 3.640,00 € c) mit 1.000 und mehr Beschäftigten 7.280,00 € auch wenn sie sonst nach Ziffern II., 2.1 bis 2.2 zu veranlagen wären. Als Beschäftigte gelten nur solche im IHK-Bezirk tätige Personen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Auszubildende und Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX werden auf die Zahl der Beschäftig- ten nicht angerechnet. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten ist der 1. Oktober 2023. Soweit die Beschäftigtenzahl zum vorgenannten Stichtag nicht bekannt ist, erfolgt eine Schätzung. 2.4 Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II., 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Gesellschafter i. S. v. § 161Abs. 1 HGB), wird aufAntrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 25 % ermäßigt. 3. Als Umlagen sind 0,20 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zu erheben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrund- lage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 € für das Unternehmen zu kürzen. 4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024. 5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, erfolgt eine vorläufige Veranlagung hinsichtlich Grundbeitrag und Umlage auf der Basis des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewer- bebetrieb. Soweit IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwor- ten, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer II., 2.1, a) durchgeführt. Villingen-Schwenningen, 6. Dezember 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2024, veröffentlicht. Ausgefertigt Villingen-Schwenningen, 7. Dezember 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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