Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

26 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2024 REGIO REPORT  IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2023 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 lit. b 2. Alt. der Satzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg folgende Beitragsordnung beschlossen: §1 Beitragspflicht (1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebt von den Kammerzugehörigen (IHK- Mitglieder) Beiträge nach Maßgabe des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben. (2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. (3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest. § 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten (1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Mitglieder zum Beitrag veranlagt. (2) Hat ein IHK-Mitglied mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 Abgabenordnung (AO) im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben. § 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit. (2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 11 Abs. 1 der Satzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg). (3) Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt. § 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb (1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unter Berücksichti- gung von § 10a GewStG ermittelt. (2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaft- steuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. § 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG (1) Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister ein- getragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän- nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht über- steigt. (2) Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirt- schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapital- gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. (3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 ge- nannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. § 6 Berechnung des Grundbeitrags (1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören ins- besondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berück- sichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest. (2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. § 7 Berechnung der Umlage (1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag. (2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unter- nehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unter- nehmens abgezogen. § 8 Zerlegung (1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenen Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden. (2) Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GewStG (gewerbesteuerlichen Zerlegung) durch die IHK erfolgen. § 9 Bemessungsjahr (1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend. (2) Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt. § 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl (1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflich- tigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a Umsatzsteuergesetz (UStG). Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuer- rechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt. (2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 Handelsgesetzbuch (HGB) und die Zahl der Arbeit- nehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt. § 11 Handelsregistereintragung (1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das IHK-Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres im Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das IHK-Mitglied in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Mitgliedes nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. § 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe (1) Die IHK erhebt von IHK-Mitgliedern, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeich- nis nach § 19 der Handwerksordnung (HwO) eingetragen sind (gemischt-gewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat. (2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungs- grundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden. (3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.

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