Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 - Hochrhein-Bodensee

I 1 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten § 15 Stimmabgabe bei Briefwahl (1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1). (2) Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (3) Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 2 gekennzeichneten Stimm- zettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksende- umschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 9 Abs. 3). (4) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststel- lung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt. (5) Die Unterlagen sind an den Sitz der IHK in Konstanz, Reichenaustr. 21, 78467 Konstanz zu senden. § 16 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl (1) Wird kombiniert eine elektronische Wahl angeboten, gelten ergänzend die nachfolgenden Absätze. (2) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authen- tifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Die Authentifizierung für den elektroni- schen Zugang zum Stimmzettel erfolgt durch Passworteingabe und der elektronischen Versicherung, als Wahlausübungsberechtigter zu handeln. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden In- ternetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels. (3) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnis- nahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen. (4) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die An- zahl der in der Wahlgruppe und demWahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfol- ge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 12 Abs. 1). Der Wahlausübungs- berechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und demWahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (5) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird,dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden.Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. (6) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. (7) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsbe- rechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. (8) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte da- rauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch aus- zuschließen. (9) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden. § 17 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesemWahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde. (2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte aus- geschlossen sind.Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmein- gabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. (3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zumWahlsystem zu sperren. Die Anmeldung amWahlsystem, die Auswahl und Ab- gabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungs- berechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen. (4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen. (5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). (6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen. § 18 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl (1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik an Online-Wahlprodukte sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlausschuss autorisiert. (3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können. (4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimm- abgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist. (5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. § 19 Störungen der elektronischen Wahl (1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Er- reichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekannt- werdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Stö- rungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen. (2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahl- gruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbre- chung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elek- tronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind ggfs. auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlab- lauf geeignet sein, den betroffenenWahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden. (4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss ge- troffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen

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