Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 - Hochrhein-Bodensee
II IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2024 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen. § 20 Stimmauszählung (1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. (2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der per Brief- wahl und der ggf. elektronisch abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der Briefwahl und ggf. der elektronischenWahl werden jeweils gesondert festgestellt und vomWahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet. (3) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Er- gebnis der elektronischen Wahl. (4) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivie- rung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig. (5) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Aus- zählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlaus- schuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischenWahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit derAuszählung zu prüfen. (6) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Briefwahl und ggf. der elektronischen Wahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in be- schlussfähiger Stärke unterzeichnet wird. § 21 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. (2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten, c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbe- zirk zu wählen sind, d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch in einem verschlosse- nen Rücksendeumschlag eingehen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. (3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelum- schlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksen- deumschlag. § 22 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fer- tigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt. (3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Voll- versammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren. § 23 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beimWahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahl- berechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollversammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Ent- scheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen wer- den. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. § 24 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl (1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 5 Wahlpersonen oder dem Präsidium, für die Zuwahl mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3, mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt. (2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium. (3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten. (4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Der Stimmzet- tel enthält für jeden Kandidaten die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kan- didaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 25 bekanntzumachen. (6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 3 in der betreffenden Wahl- gruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist. § 25 Bekanntmachung und Fristen (1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK www.2024-ihkwahl.de unter Angabe des Tags der Einstellung. (2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes be- stimmt ist, bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend. (3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen. § 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Diese Wahlordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 3. Dezember 2018 außer Kraft. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind. Konstanz, 23. November 2023 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han- delskammern (IHKG) genehmige ich die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 23. November 2023 beschlossene Wahlordnung. Stuttgart, 30. November 2023 Az: WM42-42-367/94 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg gez. Klaus Fingerhut Ministerialrat Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ und auf der Homepage der IHK veröffentlicht. Konstanz, 11. Dezember 2023 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Hauptgeschäftsführer ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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